Insolvenz und Verzeichnispflicht

  • Hallo,

    bisher habe ich auch die Nachrichten des Insolvenzgerichts abgehakt und nichts weiter veranlasst. Jetzt kommt hier aber ein FamR und meint, die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses nach Eingang einer Nachricht v. Insolvenzgericht sei seine Sache (§ 1666 BGB). Die Nachrichten seien ihm vorzulegen.

    Er argumentiert nach § 14 Nr. 8 RPflG seien Maßnahmen nach § 1666 BGB Richtersache und die Maßnahmen nach § 1667 BGB stellten nur eine konkrete Regelung zu § 1666 BGB dar. Ich argumentiere, dass in § 14 Nr. 8 ja nur körperliches, geistiges u. seelisches Wohl, nicht aber das „Vermögen“ (§ 1666 Abs. 1 BGB) aufgezählt sind. Mithin kein Ri-Vorbehalt.

    Wer liegt denn nun richtig?

    Gruß

    HuBo

  • Der Rechtspfleger ist eindeutig zuständig. Aber wenn der Richter die Arbeit des Rechtspflegers machen will, ist ja wirksam, hat das doch auch seinen Charme.:)

  • Ich mache das inzwischen so, dass ich beim Insolvenzverwalter kurz anfrage, ob der Schuldner die elterliche Sorge alleine ausübt, bzw. werd ei elterliche Sorge inne hat.

    Falls ich die Mitteilung bekomme, dass gemeinsame, bzw. elterliche sorge beim anderen Elternteil ist, mache ich einen Vermerk in die Akte, dass keine anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen und lege die Akte weg.

    Neuredings erhalten wir jetzt auch noch die Mitteilungen vom Insolvenzgericht bzgl. der Beschlüsse auf Restschuldbefreiung.

    Laut Mizi sollen diese Mitteilungen nur erfolgen, wenn bereits damals die Indsolvenzeröffnung mitgeteilt worden ist.

    Das ist dem Insolvenzgericht allerdings egal. Die Meldungen kommen immer.

    Also gucken wir hier, ob wir damals schon ein Verfahren hatten, falls ja, wird die Miotteilung einfach dazugeheftet.

    Falls nein, neues Aktenzeichen und gleiches Spiel wie beim eröffnungsbeschluss.

  • wenn mein F Richter die Sachen haben wollte, würd ich sie ihm unverzüglich ins Zimmer karren. Meiner will sie leider nur nicht :(

  • Ich möchte das Thema nochmals aufgreifen, da ich hier einen Fall habe, bei dem ich nicht so recht weiterkomme:
    Nach Eingang der Mitteilung vom InsoG habe ich die KiMu angeschrieben mit dem üblichen Vordruck. Nachdem sie sich auch auf eine Erinnerung nicht gemeldet hat, habe ich das Jugendamt in die Spur geschickt. Leider auch ohne Erfolg, KiMu zuckt sich nicht und ist auch nicht zu erreichen.
    Habe jetzt - auch nachdem ich den Beitrag gelesen habe, überlegt, ob ich überhaupt noch weitermachen kann.
    Dachte so an persönliche Vorladung oder (falls das auch nicht fruchtet, was ich mal vermute), Schreiben an den Insoverwalter mit der Bitte um Mitwirkung.
    Wie seht Ihr das?

  • Ich habe beschlossen diese Dinger einfach zuzumachen. Wenn das Kind Vermögen hatte, ist es weg, wenn die Mutter unredlich ist und dann wird sie nicht so dumm sein und angeben, was mal da war. Wenn die Mutter redlich ist, gibt sie das Vermögen an und dann ist auch gut. Und wenn eh keins da ist, auch gut. Ich hatte gestern einen ähnlichen Fall, bei mir war es eine Abweisung mangels Masse. Der Kindesvater hat sich auf mehrere Anschreiben nicht gerührt. Ich denke nicht, dass ich ihn jetzt noch mal vorladen muss, denn ich hab keinerlei Anhaltspunkte, dass Kindesvermögen gefährdet ist. Früher hab ich das mal anders gesehen, aber mittlerweile halte ich diese Verzeichnisse bei Insolvenz für Unsinn. Mal nebenbei erwähnt, war das Kind in meinem Fall auch gerade mal 1 Jahr alt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Vermögen übehaupt vorhanden ist, also mehr als gering.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • [quote='Maus','RE: Insolvenz und Verzeichnispflicht habe beschlossen diese Dinger einfach zuzumachen. Wenn das Kind Vermögen hatte, ist es weg, wenn die Mutter unredlich ist und dann wird sie nicht so dumm sein und angeben, was mal da war. Wenn die Mutter redlich ist, gibt sie das Vermögen an und dann ist auch gut.

    Es gibt aber auch dumme Mütter und die geben dir erst was an und dann bestreiten sie alles.

    Ich schreibe einmal, dann erinnere ich und bei Inso-Eröffnung frag ich beim Verwalter nach oder lade vor. Hat immer geklappt.

  • Beim Verwalter nachfragen kann eine Möglichkeit sein, aber letztlich muss der ja überhaupt nicht wissen, ob das Kind Vermögen hat oder hatte. Woher auch? Manche Verwalter bzw. Treuhänder kümmern sich drum, wenn sie nett sind, aber müssen müssen sie nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich denke eigentlich auch, weitere Nachforschungen gehen aus wie das berühmte "Hornberger Schießen"...JA hat mir auch mitgeteilt, dass es ja noch einen Vater gibt und dass die Familie von Hartz IV lebt. Vermögen also - denke ich - Fehlanzeige.

    Wie Ihr schon sagt, im Zweifel haben die Kinder in so einem Fall eh kein Vermögen bzw. ist die Frage, ob es dann nicht vor Insoeröffnung bereits weg ist......

  • Wie gehen Sie mit den Mitteilungen des Insolvenzgerichts nach XIIa/3 MiZi um ?
    Bislang schaute die Geschäftsstelle nach, ob Verfahren betreffend des/der Schuldners/Schuldnerin hinsichtlich elterlicher Sorge abhängig sind. War das nicht der Fall, wurde die Mitteilungen in einen Sammelordner geheftet.

  • Wir tragen die Sache ein, Fragen den Schuldner, ob und welches Vermögen die Kinder besitzen und ob das Vermögen von der Insolvenz betroffen ist (Grundlage §§ 1666, 1667 BGB). Zuständigkeit richtet sich nicht nach Schuldnerwohnsitz (dorthin wird es oft vom Insolvenzgericht mitgeteilt), sondern nach Wohnsitz des Kindes. Meist ist nichts zu veranlassen, ..weglegen, fertig.

  • Wir haben mittlerweile ebenfalls einen Sammelordner dafür.

    Zu den Mitteilungen selbst gibt es schon Threads: u.a. hier, bitte ggf. dort weiter posten.

    edit: Threads verbunden

  • Mir werden neuerdings die Akten mit Mitteilungen des Inso Gerichts vorgelegt, in denen der Beschluss ergangen ist, dass das Insoverfahren nach § 200 InsO aufgehoben wurde und die Restschuldbefreiung erteilt werden soll.

    Wie handhabt ihr diese Akten??? M.E. können diese gleich wieder weggelegt werden:

  • Normalerweise müsste es da ja schon eine Akte geben, in der der Eröffnungsbeschluss ist. Ich würde einfach (wieder) weglegen. Später kommt dann noch der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Ich halte diese Mizi-Mitteilungen nicht für besonders hilfreich, aber müssen eben gemacht werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Weglegen.

    Wie ein InsO-Kollege neulich zu Beschwerden der Familiengerichte zutreffend feststellte: "Wir müssen die Dinger wegen MiZi rausschicken, was die Empfänger damit machen, ist uns völig egal."

  • Wie ein InsO-Kollege neulich zu Beschwerden der Familiengerichte zutreffend feststellte: "Wir müssen die Dinger wegen MiZi rausschicken, was die Empfänger damit machen, ist uns völig egal."



    Das befreit das Insolvenzgericht aber nicht vom Denken. Wenn man (unsere) MiZi genau liest, müssen dort schon Anhaltspunkte vorliegen, dass das (zuständige!) Familiengericht tätig werden muss. Drei Gegenbeispiele:

    1. Schuldner erscheint nach Einladung zum Gespräch. Ergebnis: Die Kinder wohnen nicht in unserem Bezirk, Schuldner hat kein Sorgerecht.

    2. Großes Amtsgericht im hohen Norden, teilt mit, dass der Schuldner vier Kinder hat. Das jüngste Kind wohnt aber im Bezirk des mitteilenden Amtsgerichts.

    3. Insolvenzgericht teilt mit, Schuldner hat minderjäriges Kind. Sonst nix. Auf Rückfrage kommt die Antwort, das Kind sei in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen (wann???), die genaue Anschrift sei nicht bekannt. Soll ich das nun ermitteln? Das muss nach meiner Meinung derjenige machen, der die Mitteilung zu machen hat.

  • Fordert Ihr noch Verzeichnisse an? Oder nur in ausgewählten Fällen? Oder legt ihr die Akte gleich weg?



    @ mola: Hier wird unverändert bei Eingang der Mitteilung durch das InsO-Gericht vom Fam-Gericht pro Kind ein VV angefordert. Da es in TJS (Textsystem Justiz) dafür ein Standartformular gibt, macht das für alle Beteiligten auch keine große Mühe. Sofern im Gesetz ausdrücklich verankert würde, das man in solchen Fällen kein VV anzufordern braucht, würde ich mich allerdings freuen... bis dahin träume ich weiter...

    Ach ja, und für die Eltern, die Anfragen des Gerichts grds. ingnorieren gibt es unter den Zwangsgeldformularen auch eine größere Auswahl in TSJ.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. Oktober 2009 um 14:51)

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