PKH-Bekanntmachung 2007 - Änderung der Freibeträge nach § 115 ZPO

  • Sonst schau doch mal hier http://www.pkh-fix.de/



    Dort gibts auch eine Excel-Tabelle zum runterladen (da braucht man niemanden fragen um sie auf dem Dienst-PC zu verwenden).
    Diese kann man sich auch gut so zurechtstricken, dass sie gleich als Anlage zu entsprechenden Anschreiben verwendet werden kann.



    Mach' ich genauso!
    Außerdem ist mir PKH-fix zu umständlich...

  • Mal eine allgemeine Frage. Welche Freibeträge nehmt ihr bei der Überprüfung nach § 120 IV ZPO. Eine Bezirksrevisorin hat mal gesagt, dass ich den Freibetrag Da habe ich geantwortet, dass ich die einzelnen Beträge nicht immer nachvollziehb en kann. Dann habe ich mir mal eine Übersicht für die einzelnen Zeiträume gemacht und die entsprechende Gesetzesstelle rausgesucht. Bei meinen Kollegen aus den anderen Amtsgerichten bin ich da auf wenig Gegenliebe gestoßen. Jetzt interessiert mich einfach mal wie ihr das so handhabt.

  • Ich glaube im Vorposting fehlen ein paar Wörter, oder ?

    Da ich die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. 11.02.2005, 11 WF 25/05, FamRZ 2005, 1102 für nicht sehr praxistauglich halte, gehe ich bei einer Überprüfung von § 120 IV ZPO immer von den Regelbeträgen aus, die zum Zeitpunkt meiner Entscheidung gerade gültig sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Oh je, da war es gestern Abend wohl schon zu spät.

    Und was macht ihr mit Art. 15e JkomG vom 22.03.2005. Dort wurde erstmals die Übergangsvorschrift geschaffen, nämlich § 30 EGZPO. Danach gilt folgendes:

    Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug PKH bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Gem Art. 16 JkomG trat das Gesetz am 01.04.2005 in Kraft.


  • Und was macht ihr mit Art. 15e JkomG vom 22.03.2005.



    Ignorieren.

    Ja, ist ernst gemeint. Es wird von der Praxis wohl kaum zu leisten sein, bei jeder Überprüfung zu schauen, wann ursprünglich PKH bewilligt wurde und welcher Regelsatz zu diesem zeitpunkt galt. M.E. spielt das Ignorieren auch keine Rolle, denn ich käme nie auf die Idee die PKH-Bewilligung (von volle Rate in Raten-PKH oder die Ratenhöhe) nur aufgrund der Änderung der Höhe der Regelsätze zu ändern; vgl. auch § 120 Abs. 4 S. 1 2. Hs ZPO.

    Und darüber, dass die Regelsätze in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 exorbitant hoch waren und der Gesetzgeber seinen Fehler schnell erkannt hat und die Regelsätze zum 01.04.2005 auf das bisherige Niveau zurückgeführt hat, brauchen wir uns nicht zu unterhalten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich kann mich schwach erinnern, dass wir das Thema mal vor Jahren mit unseren Bezi`s besprochen hatten. Die haben entschieden, wir sollen immer die aktuellen Freibeträge nehmen und nicht die alten, weil sich ja die Lebenshaltungskosten erhöht haben und aus dem Grund die Freibeträge angepasst wurden und man könne die Partei nicht so benachteilligen. Aber ich habe da keine Unterlagen mehr drüber.

  • Da du jetzt die Voraussetzungen der PKH überprüfen musst und auch jetzt entscheiden müsstest, ob Raten angeordnet werden müssen, sind die aktuellen Freibeträge zu berücksichtigen.

  • Ich simmte den Vorpostern durchaus zu möchte jedoch eins am nachfolgenden Beispiel klarstellen:

    In der Zeit vom 01.01.05 bis 31.03.2006 betrug der Regelsatz 442,00 €. Wenn der Richter/Rpfl. zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung dieses Regelsatzes PKH ohne Raten bewilligt hat und sich jetzt bei einer aktuellen Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO keine Veränderungen bei der Partei ergeben haben, mit Ausnahme der Tatsache, dass der aktuelle Regelsatz derzeit 382,00 € beträgt würde ich jetzt keine Raten anordnen, da die "60,00 € mehr" nicht auf eine Änderung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei i. S. v. § 120 Abs. 4 ZPO zurückzuführen sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dem stimme ich zu. Ich schaue bei einer Überprüfung auch, ob sich die Umstände wirklich im Vergleich zur Bewilligung verändert haben. Leider muss man das ein oder andere Mal feststellen, dass sich eigentlich nichts geändert hat, aber schon bei Bewilligung Raten hätten gezahlt werden müssen. Das ist dann echt ärgerlich.

  • OK, dann habt ihr mich überzeugt und ich kehre zu meiner alten Verfahrensweise zurück. Ist auch die einfachste Lösung.
    Vielen Dank.

  • [quote=kiki2208;335090]Dem stimme ich zu. Ich schaue bei einer Überprüfung auch, ob sich die Umstände wirklich im Vergleich zur Bewilligung verändert haben. Leider muss man das ein oder andere Mal feststellen, dass sich eigentlich nichts geändert hat, aber schon bei Bewilligung Raten hätten gezahlt werden müssen. Das ist dann echt ärgerlich.[/quote]

    Stimmt, habe ich schon in vielen Akten jetzt bemerkt, da waren unsere beiden F-Richter viel zu lax, deren "Berechnung" kann eh keiner aus der Akte heraus nachvollziehen.
    In einem Fall habe ich nach 1 Jahr (Vorgänger hat immer Jahresfristen zur Überprüfung verfügt) Raten festgelegt und prompt kam Schreiben der Partei, es hat sich doch nichts geändert..., warum soll ich jetzt Raten zahlen?

  • Ich habe es in diesen Fällen so gemacht, dass ich der PKH-Partei geschreiben habe, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Rate von xx EUR möglich ist und ich diese beabsichtige festzusetzten, wenn kein Widerspruch o.ä. kommt. Das hat bisher gut geklappt.

  • Kann man machen. Wenn die Partei für diese Verfahrensweise oder die Ratenanordnung kein Verständnis aufbringt, würde ich keinen entsprechenden Beschluss erlassen. Macht man es doch, würde eine Beschwerde der Partei 100%ig erfolgreich sein. Mag die Ursprungsberechnung durch den Richter auch noch so falsch sein.

    Ich bin nicht dazu da, Fehler oder Faulheit von Richtern zu korrigieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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