Erbscheinsantrag durch den Gläubiger?




  • Mir ist es schon einsichtig (siehe Beitrag 17).

    Nachlassgläubiger brauchen ja eine Urkunde, um ggf. den Titel auf den Erben als neuen Schuldner umschreiben zu lassen bzw. gegen ihn mit dem Titel in Verbindung mit dem Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge zu vollstrecken.

    Eigengläubiger eines Erben benötigt keinen Erbschein. Wenn ihm Tatsachen bekannt werden, dass sein Schuldner Erbe wurde, kann er den Erbteil ja pfänden lassen. Hierzu braucht er denke ich keinen Erbschein. Auch dürfte es den Gläubiger nichts angehen, wer die Miterben sind. Gegen diese hat er ja keine Forderungen, sondern nur gegen einen der Erben.

  • Und das macht der Eigengläubiger des Erben, wenn dieser Alleinerbe ist? Dann kann er keinen Erbteil pfänden. Außerdem kannst Du dem Gläubiger nicht vorschreiben, wie und in was er zu vollstrecken hat. Wenn er eine Zwangshypothek am Nachlassgrundbesitz eintragen lassen will und dies daran scheitert, dass der Erbe wegen fehlender Erbscheinserteilung noch nicht eingetragen ist, dann braucht der Gläubiger den Erbschein, um vollstrecken zu können. Diesen Fall regelt § 792 ZPO und dafür hat der Gläubiger sogar ein eigenes Antragsrecht nach § 14 GBO.

  • Danke schon mal für die Antworten. Werde mir mal am WE ein paar Gedanken machen. Aber es ist wohl nicht falsch und wird so praktiziert, wenn ein Nachlassgläubiger einen ES beantragen kann (mit eV und Vorlage der Urkunden etc...). war ja auch mein erster Gedanke bis ich halt doch mal nachgelesen habe. Aber scheinbar ist sich der Palandt da auch nicht sicher!?!?

  • Hierzu habe ich eine Frage. Die Bank mit einer eingetragenen Grundschuld beantragt einen Erbschein. Grundschuldschuldner ;) sind der Verstorbene sowie seine Ehefrau.

    Der Antrag kommt von einer eG, vertreten durch den Vorstand X und Y. Muss ich mir die Vertretung nicht irgendwie nachweisen lassen? Entweder durch Notarbescheinigung oder die sollen mir einen Auszug aus dem Genossenschaftsregister vorlegen? Ich habe nur leider keine passende Vorschrift gefunden (für den Erbscheinsantrag).

  • Zur Not tut´s der AT des BGB...


    Ne, also der ESA selber muss ja nicht notariell erfolgen. Die in der Regel im ESA enthaltene eV ist jedoch in notariell beurkundeter Form abzugeben. Dort haben dann die Vertretungsberechtigen Ihre Vertretungsmacht nachzuweisen (oder Notarbesch.).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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  • Der Antrag wurde vor einem Notar gestellt und hier eingereicht... Und in der Beurkundung steht nix, dass der Notar einen Nachweis bekommen hat oder selber ins Genossenschaftsregister reingeschaut hat.

    Die Normen zur Vertretungsmacht etc. sind mir bekannt ;) ich hab nur nichts gefunden, ob explizit für den Antrag nach § 792 ZPO der Nachweis erfolgen muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Dollinger (11. Mai 2009 um 10:28) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Kann ein Nachlassgläubiger, dessen Anspruch nachweisbar aber nicht tituliert ist, eine Erbscheinsausfertigung verlangen?
    Wenn nein, wie müsste er vorgehen, um seinen Anspruch durchsetzen zu können?

  • Ich hätte keine Bedenken, ihm eine Ausfertigung zukommen zu lassen. Probleme sehe ich nur, wenn noch kein Erbschein erteilt ist.

  • Solange der Gläubiger keinen Titel hat, kann er mit der Erbscheinsausfertigung jedenfalls im vollstreckungsrechtlichen Sinne nichts anfangen. Er kann damit aber die Erbfolge nachweisen, wenn er gerichtlich gegen den Erben vorgeht.

  • Wenn es noch keinen Erbschein gibt, der Gläubiger also die erstmalige Erteilung beantragen möchte, muss er im Besitz eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels sein, § 792 ZPO.

    Ist der Erbschein bereits (einem anderen Antragsteller) erteilt, kann dem Gläubiger -auch ohne dass ein Vollstreckungstitel vorliegt- eine Ausfertigung erteilt werden, § 357 Abs. 2 FamFG.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich häng mich hier mal ran.

    Mir liegt ein Erbscheinsantrag vom Grundbuchamt vor. Das Grundbuchamt hat gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuches.
    Aus diesem Beschluss soll nun vollstreckt werden.
    Ist das Grundbuchamt dann als Gläubiger berechtigt, einen Erbschein gem. § 792 ZPO zu beantragen?

  • Nein.

    § 792 ZPO soll ja den Gläubiger in die Lage versetzen, gegen den Rechtsnachfolger die Zwangsvollstreckung zu betreiben (Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel pp.).

    Der Erblasser ist hier aber gar nicht Schuldner, der Titel (Zwangsgeldbeschluss) richtet sich doch gegen die Erben. Wenn das GBA also keinen Titel gegen den Erblasser hat, braucht es zur Zwangsvollstreckung auch keinen Erbschein (weil keine Rechtsnachfolgeklausel nötig ist).

  • Dem kann ich nicht zustimmen.

    Ein Zwangsgeldbeschluss ist auf eine Geldforderung gerichtet und deshalb kann natürlich - durch Eintragung einer Zwangshypothek - auch eine Vollstreckung in den Grundbesitz des Erben erfolgen. Hierzu bedarf es wegen des Voreintragungsgrundsatzes des § 39 GBO eines Erbscheins, weil keine der in § 40 GBO geregelten Ausnahmen greift. Für die Anwendung des § 792 ZPO wird insoweit nichts anderes gelten als im verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren (zu letzterem vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2006, 606).

    Das Antragsrecht des Titelgläubigers auf Eintragung der Erbfolge folgt sodann aus § 14 GBO. Die Eintragung einer Zwangshypothek kommt allerdings nur in Betracht, wenn das Zwangsgeld höher als 750 € ist (§ 866 Abs. 3 ZPO).

    Ich bezweifle allerdings, dass das Grundbuchamt als solches der Titelgläubiger (mit entsprechendem Antragsrecht) ist.

  • Super, dann kann der Erbscheinsantrag ja gestellt werden und nach Erteilung des Erbscheins das Grundbuch berichtigt werden. So könnten wir ja einige unrichtige Grundbücher berichtigen.
    Der Titelgläubiger muss dann ja aber auch die EV abgeben oder ist ein Verzicht darauf möglich?

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