Alles anzeigenNun habe ich im Palandt nachgelesen: Rn 13 zu § 2353 BGB (66. Aufl.) und dort wird unterschieden zwischen Nachlassgläubiger (die kein Antragsrecht haben) und Erbengläubiger, der ein Antragsrecht über § 792 ZPO hat.
Palandt 67. Aufl. Rdnrn. 11, 12 zu § 2353 BGB schreibt genau andersrum:
Nachlassgläubiger mit einem Titel i. S. des § 792 ZPO haben ein Antragsrecht, Eigengläubiger der Erben jedoch nicht (dürfen aber eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins verlangen).
Eine Begründung liefert Palandt nicht und auch mir ist das nicht so ganz einsichtig.
Mir ist es schon einsichtig (siehe Beitrag 17).
Nachlassgläubiger brauchen ja eine Urkunde, um ggf. den Titel auf den Erben als neuen Schuldner umschreiben zu lassen bzw. gegen ihn mit dem Titel in Verbindung mit dem Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge zu vollstrecken.
Eigengläubiger eines Erben benötigt keinen Erbschein. Wenn ihm Tatsachen bekannt werden, dass sein Schuldner Erbe wurde, kann er den Erbteil ja pfänden lassen. Hierzu braucht er denke ich keinen Erbschein. Auch dürfte es den Gläubiger nichts angehen, wer die Miterben sind. Gegen diese hat er ja keine Forderungen, sondern nur gegen einen der Erben.