Änderung Bezugsberechtigung

  • Die Aufhebung der bisherigen Rentenbezugsberechtigung im Einverständnis mit dem bisherigen Begünstigten stößt nach meinem Dafürhalten generell auf keine Probleme. Anders verhält es sich dagegen mit der hiermit verbundenen Neubegründung einer Bezugsberechtigung. Soll künftig nicht der Betreuer, sondern ein Dritter begünstigt sein, stellt sich -wie ausgeführt- im Valutaverhältnis zwischen Betroffenem und Begünstigten das Problem des § 1908 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB.

  • Der Fall geht weiter:

    Der Richter sieht ein Problem im Handeln des Betreuers und hat Ergänzungsbetreuung angeordnet.
    Der Betreuer hat anscheinend die Bezugsberechtigung bereits geändert.

    Die Ergänzungsbetreuerin müsste daher die Bezugsberechtigung ändern. Das wäre doch dann ein Fall des § 1812 BGB, oder?

    Es bestünde natürlich auch die Möglichkeit, dass die Ergänzungsbetreuerin sagt, die Bezugsberechtigung des Betreuers kann bleiben. Dann kann ich doch nichts weiter veranlassen, oder?

  • Im Hinblick auf den Umstand, dass im Rechtssinne zwischen der Aufhebung der bisherigen und der Begründung einer neuen Bezugsberechtigung im Sinne zwei voneinander zu trennenden Rechtsgeschäften zu unterscheiden ist, stellt sich zunächst die Frage, welcher Aufgabenkreis der Ergänzungsbetreuerin anvertraut wurde.

  • Heute habe ich die Ergänzungsbetreuerin verpflichtet. habe aber (absichtlich) der Ergänzungsbetreuerin nicht viel zu dem Fall gesagt, sondern nur Akteneinsicht gewährt.

    Es deutet sich an, dass die Ergänzungsbetreuerin die Änderung der Bezugsberechtigung nicht für problematisch hält.

    Wenn man jetzt die Änderung der Bezugsberechtigung durch den Betreuer (er hatte ja bereits die Änderung vorgenommen ) nicht für eine Schenkung hält, bin ich der Auffassung, dass von der Ergänzungsbetreuung keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen mehr erforderlich sind und somit die Ergänzungsbetreuung aufgehoben werden könnte.

    Würdet Ihr diese Verfahrensweise für problematisch halten?

  • Die Ergänzungsbetreuerin hat heute mitgeteilt, dass Sie keine Nachteile aufgrund der vorgenommenen Bezugsberechtigung für die Betroffene erkennen kann.

    Sie teilt mit: "Die Änderung des Vertrages wird von mirt genehmigt!"

    Die Sache ist für mich damit erledigt. Seht Ihr das auch so?

  • Nein, denn wenn eine unwirksame Schenkung vorliegen sollte (sehe ich zwar nicht so), wirkt sich dies nicht auf die betreute Person aus. Im übrigen sind sich die ehemalige Bezugsberechtigte und der neue Bezugsberechtigte einig.

  • Bei der Suche nach einer anderen Entscheidung ist mir etwas zu dem Thema Bezugsberechtigung in die Hände gefallen:
    Entscheidung des OLG Hamm vom 16.04.1984 15 W 105 / 84 (FamRZ1985 S. 206)
    Dort wurde das Bedürfnis zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung auf den Vormund abgelehnt, da ein solches Rechtsgeschäft gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB verstoßen würde.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich muss den doch recht alten Thread nochmal ans Tageslicht befördern...

    Mein Verfahren gestaltet sich ein wenig anders als der hier vorgestellte Fall, deswegen brauch ich eure Meinungen!

    Ich danke bereits jetzt für eure Hilfe!

    Also: Der Betroffene hat eine Lebensversicherung, bezugsberechtigt für den Todesfall ist die Ehefrau, die auch Betreuerin in meinem Verfahren ist.

    Die Betreuerin möchte nun die Bezugsberechtigung für den Todesfall auf den gemeinsamen Sohn ändern lassen.

    Mit der Vertretungsbefugnis dürfte es ja grdsätzl. keine Probleme geben - handelt sich ja um eine einseitige Willenserklärung gegenüber der Versicherung - § 181 BGB dürfte ja nicht greifen!

    Ist das überhaupt eine Sache, die einer Genehmigung bedarf?? Und falls ja - ist die Sache dann genehmigungsfähig? Der Betroffene kann definitiv (leider) zu der Angelegenheit nicht gehört werden!

    Habt ihr Ideen oder sowas schoin mal gehabt??

    Liebe Grüße vom Gerichtsdiener

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Da ist nichts anders. juris 2112 hat die Rechtslage absolut zutreffend und ausführlich dargestellt. Keine Änderung möglich.

    Vielleicht noch kurz mit anderen Worten. Die Bezugsberechtigung aus einer LV stellt im Verhältnis Versicherungsnehmer (VN) zum Bezugsberechtigten (BB) eine Schenkung dar. Der BB erhält die Versicherungssumme (VS) ohne Gegenleistung.

    Die Änderung des BB stellt eine einseitige Vfg. im Rahmen des Gestaltungsrechts dar. Diese ist im Verhältnis zum Dritten wieder nur eine Schenkung, er erhält die VS ohne Gegenleistung. Dass das Vermögen des Betroff. nicht benachteiligt wird, weil ja ohnehin der VS einem Dritten zusteht, ist unerheblich. Entscheidend ist der Rechtsgrund. Es ist und bleibt eine Schenkung. Und die ist ausgeschlossen.

    Dass der bisherige BB zustimmt, ist nur relevant, wenn er unwiderruflich eingesetzt ist, weil er in diesem Fall die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort erwirbt und bei einer Änderung benachteiligt wäre.

    Auf die Einordnung der Vfg. zwischen VN und neuem BB hat dies keinen Einfluss. Dieses ! Rechtsverhältnis ändert sich nicht dadurch, ob ein Dritter zustimmen muss.

    Was aber geht, wie juris2112 bereits ausgeführt hat, ist der ausschließliche ! Widerruf der bisherigen BB (wenn mgl.), weil da dadurch keine Zuwendung an einen benannten Dritten erfolgt, sondern nur der Verlust von Ansprüchen des BB. Dass die VS damit in den NL fällt, ist Folge kraft Gesetzes.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich häng mich hier Mal dran.

    Mich hat gerade ein (Berufs-)Betreuer angerufen. Die Betreute hat eine Sterbeversicherung abgeschlossen zugunsten einer dritten Person. Da diese dritte Person inzwischen selbst nicht mehr handlungsfähig ist, möchte sie das Bezugsrecht ändern und direkt das Bestattungshaus einsetzen und dieses mit der Abwicklung der Bestattung beauftragen. Der Überschuss soll dann in den Nachlass fallen.

    Problem: Es besteht für die VS ein Einwilligungsvorbehalt. Die betreute kann jedoch angehört werden. Es ist ihr eigener Wunsch.

    Frage: Kann die Betreute mit Einwilligung des Betreuers die Bezugsberechtigung ändern? Und wenn ja, ist das genehmigungspflichtig/-fähig?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja, sie ist geschäftsfähig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • :nixweiss: ????

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo,
    auch ich habe mal wieder Schwierigkeiten mit dem leidigen Thema Bezugsberechtigung:
    Die Betreute hat eine Sterbegeldversicherung mit mehr als 2.600,- EUR. Es wurde von der Berufsbetreuerin ein Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Das Sozialamt verlangt nun, das Bestattungsinstitut als Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung einzutragen, andernfalls müsse der Rückkaufswert bis zur Grenze des Schonvermögens aufgebraucht werden. Mein Hinweis, dass eine Änderung des Bezugsberechtigten im Todesfall die Verfügung zu Lebzeiten nicht verhindert, findet das Sozialamt offenbar unbeachtlich. Bisher ist kein Bezugsberechtigter bestimmt, so dass die gesetzlichen Erben (2 Söhne) das Geld bekämen. Anhörung der Betreuten ist nicht mehr möglich. Grundsätzlich habe ich keine Bedenken, die Bezugsberechtigung auf den Bestatter zu übertragen. Allerdings sehe ich keine Genehmigungspflicht, da ja nicht über das Vermögen der Betreuten zu Lebzeiten, sondern über den Anspruch nach dem Tod verfügt wird. Die Versicherung besteht aber darauf (ohne Nennung einer Vorschrift). Bevor ich mich blamiere: Hat jemand einen Tip?

  • Negativattest hinsichtlich der Genehmigung.

    Und wenn dem Sozialamt die Bezugsberechtigung genügt und nicht auf Abtretung besteht soll das nicht Dein Problem sein, sonder das des Sozialamts.
    Für die Frage, ob dann die Aufwendungspauschale aus der StaKa gezahlt wird oder, ob die Sterbeversicherung zu verwerten ist müsstest Du dann aber als Gericht/Anweisungsbeamter natürlich aufgrund eigener Rechtsaufassung treffen, man könnte dann natürlich auch sagen, na ja wenn ich ohnehin einen Sozialhilfebescheid habe brauch ich da nicht mehr so genau hinzusehen...

  • Da ist nichts anders. juris 2112 hat die Rechtslage absolut zutreffend und ausführlich dargestellt. Keine Änderung möglich. Vielleicht noch kurz mit anderen Worten. Die Bezugsberechtigung aus einer LV stellt im Verhältnis Versicherungsnehmer (VN) zum Bezugsberechtigten (BB) eine Schenkung dar. Der BB erhält die Versicherungssumme (VS) ohne Gegenleistung. Die Änderung des BB stellt eine einseitige Vfg. im Rahmen des Gestaltungsrechts dar. Diese ist im Verhältnis zum Dritten wieder nur eine Schenkung, er erhält die VS ohne Gegenleistung. Dass das Vermögen des Betroff. nicht benachteiligt wird, weil ja ohnehin der VS einem Dritten zusteht, ist unerheblich. Entscheidend ist der Rechtsgrund. Es ist und bleibt eine Schenkung. Und die ist ausgeschlossen. ...

    So auch folgend, LG Düsseldorf, 11 O 259/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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