Antrag 850i - Abfindung schon beim TH

  • Das kommt darauf an, ob die uns (mir) in den Kram passen. In dem Fall kann ich mich auch Entscheidungen des Amtsgerichts Buxtehude (nix gegen das Amstgericht oder Buxtehude) anschließen :cool:

  • 1. Ich habe schon mehrfach Entscheidungen nach § 850 i ZPO getroffen, nach dem das Geld beim TH/IV war. Meistens konnte der Schuldner erst zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen für seinen Antrag nach § 850 i ZPO tatsächlich vorlegen.

    2. Ein anderes Vorgehen wäre dann: Schuldner stelle sofort einen Antrag nach § 850 i ZPO und reiche die Unterlagen zur Begründung dieses Antrags -häufig nach mehreren Wochen wegen Problemen mit dem Arbeitgeber- nach.

    Ich halte beide Vorgehensweisen für zulässig.

  • ja da hab ich auch das Prob mit. M.E. sauberste Lösung ist, wenn sich der Schuldner bei Bekanntwerden des Abfindungsanspruchs an das Gericht wendet und den Antrag stellt. Dass der Antrag erst bescheidungsfähig ist, wenn die Abfindung (an den Treuhänder) gezahlt wurde, halte ich für unproblematisch (ausnahmsweise mal unjuristisch....).
    In dem Falle wie dem vorliegenden ist der Arbeitgeber verpflichtet an den Treuhänder zu leisten. Damit hat der Arbeitgeber aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Schuldner. Interessant wäre nur die Frage, ob der Arbeitgeber den gesamten Betrag an den Treuhänder zu leisten hätte, oder nur insoweit, als dieser nicht einer insolvenzgerichtlichen Freigabe unterlegen hätte....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • In dem Falle wie dem vorliegenden ist der Arbeitgeber verpflichtet an den Treuhänder zu leisten. Damit hat der Arbeitgeber aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Schuldner. Interessant wäre nur die Frage, ob der Arbeitgeber den gesamten Betrag an den Treuhänder zu leisten hätte, oder nur insoweit, als dieser nicht einer insolvenzgerichtlichen Freigabe unterlegen hätte....



    Der Schuldner ist verpflllichtet, die pfändbaren Beträge unverzüglich an den TH weiterzuleiten, wenn der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet (Nerlich/Römermann. Rn. 37 zu § 295 InsO). So hat auch der BGH mit dem Beschluss - IX ZB 249/08 - vom 22.10.2009 entschieden:

    "Erhalte der Schuldner trotz der Abtretungserklärung pfändbare Bezüge ausgezahlt, habe er diese unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (BT-Drucks. 12/2443, S. 192)."

    Der Arbeitgeber hat natürllich nur die Beträge an den TH zu zahlen, die nicht pfandfrei sind, also die freigegebenen Beträge stehen dem AN zu. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Abtretung, die in der WVP die Grundlage für die Überweisung des AG ist.

    In dem eröffneten Verfahren ergibt sich das aus:

    LAG Schleswig-Holstein Urteil - 3 Sa 549/05 - vom 18.01.2006

  • Ich hänge mich mal kurz an, weil die Überschrift passt und zwar mit folgendem:

    Der Schuldner ist im eröffneten Hauptverfahren. Der IV bekommt eine Abfindung überwiesen und der Schuldner beantragt die Freigabe nach § 850 i ZPO.

    Der IV schlägt vor, dass unter der Auflage freigegeben wird, dass der Schuldner die freigegebene Abfindung zurückzahlt. Diese Auflage soll wohl tatsächlich tenoriert werden. Ich suche verzweifelt die gesetzliche Grundlage für eine solche Auflage. Kann mir jemand helfen?

  • Also es gibt keine Grundlage für ein Darlehen aus der Masse. Okay.
    Und zur Klarstellung: Es gibt auch nicht die Freigabe durch Beschluss, mit der Auflage die Abfindung an die Masse zurückzuzahlen? Das stellt faktisch natürlich ein Darlehen dar, aber irgendwie getarnt als Freigabe. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es Beschlüsse unter Auflage gibt.

    P.S.: Solche Darlehen aus der Masse zahlt eh kein Mensch zurück. Warum auch?:D

  • hm, also Darlehen aus der Masse hat es bei uns auch gegeben, aber das ist von der Frage der Entscheidung darüber, ob etwas unter den Vorasusetzungen des § 850i ZPO zu belassen ist"unter Auflage" zu trennen.
    Liegen die Voraussetzungen des § 850i vor, ist zu entscheiden, für "Darlehenszockerei" ist da kein Raum.
    Anders mag der Fall liegen, wenn der Schuldner schon einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat und er einen PKW braucht, um das neue Arbeitsverhältnis auch wirklich wahrnehmen zu können, da ließe sich über eine "Darlehenslösung" nachdenken. Wäre sinnvoll, den Sachverhalt mal reinzustellen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Okay, danke. Ich sehe es auch so, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 850i zu entscheiden ist und zwar ist die Abfindung freizugeben oder eben nicht. Da ist nichts mit zurückzahlen oder so.

    Mal noch zum Thema der Massedarlehen: Wie sind da so eure Erfahrungen? Was kann man machen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt? Das Verfahren abschließen?

  • Okay, danke. Ich sehe es auch so, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 850i zu entscheiden ist und zwar ist die Abfindung freizugeben oder eben nicht. Da ist nichts mit zurückzahlen oder so.


    Dito.

    Zitat

    Mal noch zum Thema der Massedarlehen: Wie sind da so eure Erfahrungen? Was kann man machen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt? Das Verfahren abschließen?


    Man kann gar nichts machen (außer ggf. Haftungsansprüche gegen denjenigen, der ein Massedarlehen ausgereicht hat, realisieren). Da es nicht vorgesehen ist, gibt es auch keine Sanktionsmöglichkeiten. Man kann freigeben, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt und die Voraussetzungen vorliegen. Zahlt der Schuldner was an die Masse, sind das freiwillige Leistungen.

  • Schuldner vorladen, Zahlungsmodalität klären, ansonsten bis kurz nach Erreichen der Rente auf Frist legen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also ich hänge mich nochmal mit einem Problem an, dass bei mir immer wieder vorkommt. Bislang habe ich immer mal so, mal so entschieden, aber in diesem Fall müsste ich das mal klären und zwar geht es um die rückwirkende Freigabe eines P-Kontos, bzw. die rückwirkende Erhöhung des Sockelbetrages, bzw. andere Arten der Freigabe.

    Folgender Fall:

    1) Im November 2013 geht ein Betrag von 5000,00 EUR auf dem P-Konto des Schuldners ein. Der Sockelbetrag wird natürlich erheblich überstiegen. Bei dem Betrag handelt es sich um einen "Schulgeldkostenbeitrag" einer dritten Stelle.
    2) Am 03.01.2014 überweist das Kreditinstitut den den Sockelbetrag übersteigenden Teil an den Treuhänder
    3) Am 07.01.2014 geht bei mir ein Antrag des Schuldners ein, ihm diesen Betrag zu belassen.

    Welche Möglichkeiten habe ich jetzt, den Betrag durch Beschluss irgendwie an den Schuldner zu bringen?

    Rückwirkende Erhöhung des Sockelbetrages scheidet m.E. aus, weil das Geld nicht mehr auf dem Konto ist.
    Gem. § 765a ZPO den Betrag aus der Inso-Masse freigeben erscheint mir im Hinblick auf die restriktive Anwendung des § 765a ZPO nicht angebreacht.

    Was habe ich denn sonst noch für Möglichkeiten? Irgendwie erscheint es mir am naheliegendsten, dass der Schuldner jetzt einfach mal Pech gehabt hat.

  • Aber der § 850i ZPO wurde doch extra geändert, damit auch solche einmalige Zahlungen unter diesem Paragrafen ihren Schutz finden. Früher, da gebe ich Recht, hätte das nicht gepaßt. Aber heute ? Und eine Schulgeldkostenbeitrag als pfändbare Masse anzusehen, halte ich doch für sehr sehr hart und restriktiv. Das wird doch wahrscheinlich eine einmalige Sozialleistung sein, die nicht mal nach § 54 SGB I pfändbar wäre.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sehe ich genauso.

    Und wenn es keine Sozialleistung ist, sondern eine Zuwendung einer privaten Stelle (Stipendium o.ä.), kann man meines Erachtens durchaus über § 765a ZPO nachdenken, da derartige Fälle einer Bezuschussung eines Schulbesuchs in dieser Höhe sehr selten sein dürfen (und insofern bei wohlwollender Betrachtung das Kriterium treffen, dass es sich um eine Härtesituation handeln muss, die deutlich aus dem Kreis hinzunehmender Härten heraustritt).

    Wenn das Geld der Schuldnerin in bar übergeben worden wäre, wäre der Betrag ja möglicherweise wegen Zweckbindung unpfändbar (§§ 851 Abs. 1 ZPO, 399 BGB).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!