Zustellung durch Gerichtswachtmeister

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Seit einer Weile wird versucht einen KFB zuzustellen. EMA Anfragen wurden auch getätigt. Erst bestand eine Auskunftssperre, jetzt ist "das Wohnungsbild inkonsistent". Die Partei sei unbekannt verzogen. Der Anwalt der Gegenseite bat um Zustellung an den Arbeitsplatz - das ist jedoch nicht zulässig. Jetzt hat der Anwalt eine neue Idee: In knapp einem Monat findet ein Termin hier bei Gericht in einem Parallelverfahren statt. Die Zustellung könne man doch dann in der mündlichen Verhandlung vornehmen, so der Anwalt. (An dieser Stelle sei gesagt, dass in dem Parallelverfahren Schreiben an die Arbeitsstätte rausgehen).

    Geht das? Zustellung im Termin???? :gruebel:

    Ist das dann ein Fall des § 173 ZPO???

  • Ich hätte noch nicht mal Bedenken, auf der Arbeit zuzustellen. Entscheidend ist, dass der Adressat das Schriftstück auch erhalten hat. Daher hätte ich auch keine Bedenken gegen eine Zustellung im Termin.

  • Vielleicht soll nicht zugestellt werden, damit der Empfänger keinen Ärger mit dem Chef kriegt oder es Gerede gibt oder wegen Datenschutz etc.
    Wirksam ist es aber trotzdem - die persönliche Zustellung ist immer wirksam.
    (Vielleicht geht es um eine Post-ZU an den Arbeitsplatz?)
    Wenn nichts anderes wirkt, würde ich auch am Arbeitsplatz zustellen.

    Gegen eine Zustellung durch einen WM im Termin hätte ich gar keine Bedenken.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Vielleicht geht es um eine Post-ZU an den Arbeitsplatz?

    Genau :daumenrau.

    Und da die Firma zu groß ist und die Sekretärin oder wer auch immer nicht verpflichtet ist den Arbeitnehmer X irgendwo in den Räumlichkeiten zu suchen und ihm den Brief auszuhändigen geht das nicht.

    Vielen Dank! Ich frag mich dann mal hier am Gericht durch wie das denn nun hier in der Praxis abläuft ;)

  • Ich halte es für zweifelhaft, ob es Rechtspflegeraufgabe ist, sich damit zu befassen. Egal.

    Zustellung gelegentlich eines Gerichtstermins in anderer Sache ist mir bisher nicht untergekommen, würde bei uns aber wohl schlicht so laufen, dass die ZU vor dem Termin nebst Begleitzettel mit Angabe von Datum, Saal und Uhrzeit der Wachtmeisterzentrale zugeleitet würde. Zustellung im Termin ist meines Erachtens aus Gründen der Höflichkeit gegenüber dem/der Vorsitzenden und seiner/ihrer sitzungspolizeilichen Rechte (§ 176 GVG) nur nach vorheriger Absprache tunlich. Da man dann Beteiligten im Sack, ähem, Saal hat, aber sicherlich sinnvoller als wenn vor dem Termin ein Wachtmeister mit gelbem Umschlag in der Hand über den Flur läuft und fragt: "Sind Sie Herr/Frau X?" (was den gewieften Stammkunden, dem die Bedeutungskraft des gelben Umschlages [= nichts Gutes] bekannt ist, zur Verneinung veranlassen könnte).

  • Zustellung am Arbeitsplatz geht - aber natürlich nur an den Zustellungsempfänger persönlich. Keine Niederlegung, keine Übergabe an jemand anderen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Niederlegung im Gerichtssaal - do legst di nieder... :wechlach: :wechlach:

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