Auch wenn es unpraktisch ist, so bin ich eben nicht der Meinung das die Vermögenssorge auch Erbschaftsangelegenheiten umfasst. Ich sehe das so:
Bei Betreuungen gibt es 3 Möglichkeiten die Aufgabenkreise zu gestalten:
1. Alle Angelegenheiten
2. Alle Angelegenheiten, jedoch ohne Vermögenssorge
3. Einzelne Angelegenheiten (z. B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, etc. pp.)
Wenn man schon einzelne Angelegenheiten bestimmt, dann bedeutet das ja im Umkehrschluss, dass für die anderen Angelegenheiten kein Betreuungsbedarf besteht. Betreuungen sollen so viel es geht eigenständiges Handeln fördern, auch wenn das gerade die Kontroverse ist.
Ordnet ein Richter eine Betreuung mit Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern an, so wurde die Betreuung in allen anderen Wirkungskreisen im Gegenzug nicht angeordnet. Das umfasst Erbschaftsangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, usw... Wo kein Bedarf, da keine Betreuung. Wenn schon die Aufgabenkreise so einzeln aufgeführt werden, dann sind die Aufgabenkreise auch eng auszulegen und abschließend.