Vollstreckungserinnerung im Termin

  • Hallo,

    eine kurze Frage an die vielen Experten hier:
    Mir hat am Freitag im Termin mal wieder einer dieser sogenannten "Versteigerungsverhinderer" :mad: Freude bereitet.
    Unter anderem hat er eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO gegen den Anordnungsbeschluss eingelegt, weil er meint der Vollstreckungstitel wäre nicht in Ordnung. Ein Blick in den Zeller/Stöber hat mir weitergeholfen. Dort steht, dass die Vollstreckungserinnerung, wenn sie im Termin eingelegt wird keine aufschiebende Wirkung hat und der Termin durchgeführt werden kann (der Schuldnervertreter war da natürlich anderer Meinung). Habe den Termin also durchgeführt und einen besonderen Zuschlagsverkündungstermin anberaumt. Weiter steht dort, dass über die Erinnerung dann aus Anlaß der Zuschlagsentscheidung (dann durch den Richter) entschieden wird. Sehe ich das jetzt richtig, dass der Richter den Zuschlagsbeschluss erteilen kann und dabei auch über die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung entscheidet? Das wäre natürlich sehr praktisch, weil der Schuldnervertreter schon alle weiteren Beschwerden angekündigt hat und die Akte dann nur einmal nach Zuschlagserteilung zum Landgericht müsste (und nicht zweimal, einmal wegen sofrtiger Beschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung und einmal wegen Zuschlagsbeschluss). Habt ihr das schon einmal so gehandhabt? Vielen Dank schonmal.

  • Vor einigen Jahren hatte ich auch schon mal so einen Fall.
    Habe dabei die Sache mit unseren - übrigens sehr netten Abteilungsrichter - eingehend erörtert (ist sonst nämlich "nur" Zivilrichter). Im Verkündungstermin habe ich erst der Erinnerung nicht abgeholfen und anschließend hat der Richter den Zuschlagsbeschluss unter Zurückweisung der Erinnerung ( den ich vorbereitet habe - Schande auf mein Haupt!:oops: ) verkündet.
    Und das wars dann.

  • Ich hatte sowas zum Glück auch noch nicht, aber im Fall der Fälle würde ich nicht abhelfen, die Sache dem Richter vorlegen und wenn der dann die Erinnerung zurückgewiesen hat selbst zuschlagen. Wieso sollte der Richter den Zuschlagsbeschluss erteilen???

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bisher hatte ich mit meinen Richtern Glück. In diesen Fällen habe ich den Termin nach Schluss der Versteigerung kurz (für 5 Minuten) unterbrochen, den Richter unterrichtet, der dann schnell sein Robe genommen und die Zurückweisung im Termin verkündet hat, so dass ich den Zuschlagsbeschluss verkünden konnte.

  • @ UHU

    Und dabei ist bisher noch keiner auf die Idee gekommen sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters einzulegen? Oder hast du dann dennoch den Zuschlag erteilt. Eigentlich müsste doch dann zunächst das LG entscheiden. Deswegen fände ich die Variante Zuschlagsbeschluss und Ablehnung der Vollstreckungserinnerung in einem Beschluss (ggfs. durch den Richter) in meinem Fall gar nicht so schlecht, weil die Akte dann nur einmal zum LG muss. Ansonsten kann der Bieter hier ja noch lange auf seinen Zuschlag warten....

  • Ich denke auch, dass eine einheitliche Entscheidung durch den Richter allein aus praktischen Überlegungen angebracht ist. So hat unser lieber Schuldner nur ein Rechtsmittel gegen den Nichtabhilfe/Zuschlagsbeschluss.
    Ich wüßte auch nicht, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner gegen den Beschluss des Richters nach §766 ZPO die sofortige Beschwerde und gegen den Zuschlag die Zuschlagsbeschwerde einlegt:gruebel: .

  • [quote=Babs]Ich denke auch, dass eine einheitliche Entscheidung durch den Richter allein aus praktischen Überlegungen angebracht ist. So hat unser lieber Schuldner nur ein Rechtsmittel gegen den Nichtabhilfe/Zuschlagsbeschluss.
    :daumenrau
    Danke Babs, sehe ich im Moment genau so!

  • @ Anke

    Falls der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Richters einlegen will, verweise ich ihn an die im Hause befindliche Rechtsantragstelle, denn zur Aufnahme eines Rechtsmittels im Termin bin ich nicht berufen. Auch vergleichbar mit der Berufung gegen ein im Termin verkündetes Urteil. Bei den Wartezeiten in der RAST kann das dauern.
    In der Zwischenzeit habe ich den Zuschlagsbeschluss verkündet.

  • Wie würdet ihr es handhaben, wenn die 766-er Erinnerung einen Tag vor dem Versteigerungstermin auf dem Schreibtisch landet? Nichtabhilfe, dann Entscheidung des Richters einholen ,Termin durchführen und Zuschlagsentscheidung aussetzen, oder ? Dann entsteht natürlich doch wieder das Problem, dass die richterliche Entscheidung über die Erinnerung gesondert anfechtbar ist.

  • Ich würde es so machen. Natürlich sind dann Zuschlag und Erinnerung unterscheidlich anfechtbar. Aber wenn Du einen Zuschlagstermin machst, dann doch so, dass die Erinnerung rechtskräftig ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie würdet ihr es handhaben, wenn die 766-er Erinnerung einen Tag vor dem Versteigerungstermin auf dem Schreibtisch landet? Nichtabhilfe, dann Entscheidung des Richters einholen ,Termin durchführen und Zuschlagsentscheidung aussetzen, oder ? Dann entsteht natürlich doch wieder das Problem, dass die richterliche Entscheidung über die Erinnerung gesondert anfechtbar ist.


    Ich würde im Termin über die (Nicht)abhilfe entscheiden, den Termin durchführen, Zuschlagsverkündungstermin in zwei Wochen anberaumen und die Akte dem Richter zur Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 ZPO und ggf. über den Zuschlag vorlegen. Dann kann er entscheiden, ob er vor dem Zuschlag durch gesonderten Beschluss entscheidet, oder ob er in dem von mir anberaumten Termin durch Entscheidung über den Zuschlag über die Erinnerung entscheidet.
    In der Praxis bin ich gewiss, dass ich die Akte vierundzwanzig Stunden vor dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wieder auf meinem Schreibtisch haben werde. :)

  • Ich würde der Erinnerung- sofern sie unbegründet ist - nicht abhelfen, den Termin durchführen und im Termin über einen möglichen Zuschlag entscheiden.

    Die Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung, einen Grund, die Entscheidung über den Zuschlag nicht im Versteigerungstermin zu treffen, gibt es nicht.

  • Passt zwar nicht ganz, aber vielleicht hat jemand eine Idee:

    - Versteigerungstermin mit extra Zuschlagsverkündungstermin

    - eingelegte Erinnerung wird vom Richter zurückgewiesen

    - dagegen wird Beschwerde eingereicht

    Kann ich den Zuschlag erteilen, obwohl über die Beschwerde noch nicht entschieden ist? :gruebel:

  • Im Übrigen kann der Sch. die Vollstreckung doch einstweilen einstellen lassen. Tut er das nicht, wird der Zuschlag erteilt.

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