Antrag nach § 86 FGG

  • Hallo zusammen!

    Ich könnte Hilfe von jemandem mit etwas praktischer Erfahrung gebrauchen:
    Ich habe einen Antrag vom FinzA auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung auf dem Tisch (FinzA hat den Anspruch eines Miterben am Nachlass + Auseinandersetzungsanspruch gepfändet).
    Ein Erbschein aufgrund privatschriftl. Testaments liegt bereits vor.

    Grundsätzlich ist mir der Verfahrensablauf klar. Ich weiß aber nicht so recht, wie das praktisch umgesetzt wird, also was ich z.B. alles im Termin zu Protokoll nehmen und mit den Beteiligten klären muss.
    Ist es zB. ausreichend, wenn ich aufnehme, der Erbe A soll das Guthaben des Kontos A erhalten, dem Erben B wird das Grundstück B aufgelassen etc.?

    Besteht nicht auch die Möglichkeit, die ganze Sache auf den Notar zu übertragen?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Sorry, aber da habe ich keinen Schimmer....:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Puh, so etwas gibt es wahrscheinlich höchst selten, schon mal herzlichen Glückwunsch für die Sonderziehung.:strecker
    Spaß beiseite, ich hab das jetzt so gelesen, dass du nur alle an einen Tisch holen musst und vermitteln sollst. Die müssen soweit sagen, was gespielt wird und du protokollierst entsprechend und schaffst eine nachher vollstreckbare Urkunde. Also alles, so genau wie möglich aufführen. Weiterhelfen kann ich leider nicht.

  • Das Finanzamt ist antragsberechtigt, wenn es den Erbteil gepfändet hat (Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 86 RdNr.60). Die §§ 86 ff. FGG werden von Winkler übrigens sehr eingehend und ausführlich kommentiert. Dies dürfte schon etwas weiterhelfen.

    Zu den landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vgl. KKWW § 193 RdNrn.2-4.

    Vgl. auch den von Engel 07 am 5.7.2007 eröffneten Grundbuch-Thread
    "Erbauseinandersetzung".

  • Herzlichen Dank euch allen für die Hilfe!
    Kämpfe mich jetzt erstmal durch diverse genannte Literatur duch und werd's dann hoffentlich auf die Reihe bekommen :daumenrau

  • Sagt mal, ist das jetzt ein Virus oder so?Nachdem hier mindestens 10 Jahre nix war, hab ich in den letzten Wochen gleich 2 Anträge auf dem Tisch!@ Petra: Ich möchte bitte auch die Kopien haben, bitte bitte.Die Vermittlung erfolgt doch nur, wenn noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist, bzw. noch MEHRERE oder wesentliche Gegenstände da sind, oder?In meinem einen Fall (versuch ich ehrlicherweise abzubügeln)gehörten ursprünglich (1984!!!) mehrere Grundstücke (u. A. EFH/ Garage) etc. zum Nachlass. Nun ist nur noch ein ca. 1800 qm große "Salzwiese mit Schilf bewachsen" vorhanden, der Rest ist weg.HILFEEEEEEE

  • :)Der ganze Vorgang ist im Handbuch (HRP) Firsching ganz gut beschrieben. Es wird eine Niederschrift über die Nachlassauseinandersetzung aufgenommen.
    I. Nach den Feststellungen des Nachlassgerichts sind berufen als Erben: ...
    II. Feststellung des auseinandersetzenden Vermögens
    Aktiva
    Passiva
    Reinnachlass
    Das der Auseinandersetzung unterliegende Vermögen ergibt sich aus vorliegendem Teilungsplan vom ..., den wir zum Inhalt dieser Beurkundung machen.

    Es können, soweit Grundstücke betroffen sind, auch Auflassungen erklärt werden, soweit Auflassung an Miterben erfolgt. - ist für die Beteiligten kostensparend -

    buv. Die aufgrund des Planes vom ... erfolgte Auseinandersetzung wird bestätigt. Die Beteiligten erklären: Wir verzichten auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

    Auseinandersetzungsplan

    I. Einleitung
    EL usw.
    II. Teilungsmasse
    Aktiva
    Passiva
    III. Berechnung der Anteile
    IV. Zum Zwecke der Auseinandersetzung schließen die Erben folgenden Vertrag


    Im Prinzip kann hier eine Umsetzung aber nur erfolgen, wenn sich die Erben einigen. Oft meinen die Erben-PBV, dass aufgrund des offenbar doch vorhandenen Respekts vor dem Gericht, so eher eine Einigung erzielt werden könne.

    In meinen bisherigen Fällen, war dies aber nicht der Fall. Das Verfahren wurde jeweils ausgesetzt.:)

  • hallo!

    Was gaaanz wichtig ist:
    Die müssen sich einig sein, was die Grundstücke wert sind!
    Das Verfahren ist nicht dazu da m zu klären, was was wert ist!

    Hatte an meinem alten AG ne Sache nach § 99 FGG als vierete Sachbearbeiterin, die schon über zwei Jahre lief und da habe ich mich nicht mehr getraut zu sagen, ich mach das nicht, weil ihr euch nicht einig seid!

  • Hatte das ganze auch mal auf dem Tisch...

    habe es dann aber unter Bereitung eines Vergleichsvorschlages "abwimmeln" können... Habe einfach einen Vorschlag ausformuliert und beiden Seiten zur Stellungnahme übersandt.. dann kam nichts mehr..

    Da nach Kommentierung zum § 86 FGG das Gericht nur Vermitteln soll und nicht Entscheidungen treffen.

    Kommt eine Einigung nicht zustande sind die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.

    -> "Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes, sondern der Beteiligten, die getroffenen Vereinbarungen zu vollziehen..."

    Hoffe das hilft schon mal weiter...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

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