Vertreter für herrenloses Grundstück


  • es wird für den fiskus nichts übrigbleiben, da wertausschöpfend belastet....



    Dann nennen wir eine etwaige Zahlung für die Abtretung des Aneignungsrechtes eben Lästigkeitsprämie :teufel:
    Kommt halt darauf an, was der Fiskus aus seinem Aneignungsrecht zu welchen Konditionen macht (wenn er denn überhaupt etwas macht, siehe frankenstein). Und darauf, um was für ein Grundstück es geht. Z.B. bei einem Altlastengrundstück mag der Verzicht besser als die Abtretung sein.

  • Auch ich muss dieses Thema leider noch einmal aufwärmen ...

    Nach Anordnung der Zwangsversteigerung gegen den Vertreter des herrenlosen Grundstücks beantragt der Gläubiger nunmehr die Zwangsverwaltung und schlägt als Zwangsverwalter den Vertreter vor.
    Ich neige dazu dem Antrag stattzugeben, bin mir aber unsicher, ob eine evtl. Interessenkollision bestehen könnte. Habt Ihr Bedenken?

  • Eine Eigenverwaltung des Schuldners, als den man den Vertreter hier ansehen muss, ist nur im Rahmen des § 150b ZVG bei landwirtschaftlichen u.ä. Grundstücken möglich.

    Abgesehen davon: Der Vertreter muss sich ggf. später gegenüber dem späteren Eigentümer verantworten. Das kann schon mit seinem Interesse als Verwalter kollidieren. Schuldner und Verwalter in einer Person finde ich in dieser Konstellation mindestens unglücklich.

  • Sehe ich wie Kai und würde wegen möglicher Interessenkollision dem Vorschlag nicht entsprechen, sondern einen anderen geeigneten Zwangsverwalter auswählen.
    Vorherige telefonische Anhörung des Gläubigers nebst entsprechendem Aktenvermerk kann nicht schaden.

  • Also bitte, so eng sollte man das nicht sehen, hat doch der
    Vertreter nach 787 ZPO ähnliche Aufgaben wie der Schuldner
    und den Vertreter dann diesem gleichzusetzen, ist nicht schön.

    Keine Frage der Zwangsverwalter kann auch gegen den Ersteher
    nach 94 eingesetzt werden. Hier könnte man auch sagen, nach
    146 war er "Vertreter" des Schuldners und jetzt soll er den neuen
    Eigentümer sequestrieren, das geht nicht - nein es wird sogar als
    sachdienlich empfohlen.

    So sollte es auch beim herrenlosen Vertreter und dem Zwangsverwalter
    sein.

  • Selbst wenn man das so sehen mag: Ich frage mich in solchen Fällen möglicher Interessenkollision immer, warum ich mich -letztlich ohne Not- evtl. Problemen aussetzen soll. Dafür gibt es keinen Grund, also setze ich eine andere Person ein.

  • Problem:
    Fälligkeit eines Beitrages für Herstellung einer Abwasserentsorgungseinrichtung bei herrenlosem Grundstück

    Das Grundstück ist während des Verfahrens herrenlos geworden. Auf Antrag des einzig betreibenden Gläubigers wurde ein Vertreter gemäß § 787 ZPO bestellt (Beschluss: Herr ... wird gemäß ... zum Vertreter bestellt, dem für die Geltendmachung der Ansprüche des Gläubigers des Rechts Abt. III Nr. ... durch Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum an dem Grundeigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegen).

    Zum nunmehr anstehenden Versteigerungstermin wird obiger Herstellungsbeitrag angemeldet. Ein Leistungsbescheid wurde gegen Vertreter gemäß § 787 ZPO erlassen und an diesen zugestellt.

    In 10 I 3 können nur rückständige öffentliche Lasten berücksichtigt werden. Rückständig ist, was bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde.
    Kann der Beitrag durch Zustellung des Leistungsbescheides an den Vertreter nach § 787 ZPO fällig werden?

    Schriftverkehr ging schon hin und her. Anmeldender Verband bleibt bei der Anmeldung. Der Vertreter nach § 787 ZPO sei Zustellungsbevollmächtigter im Rahmen der Vollstreckung.

    Dem Wortlaut des Leistungsbescheides ist zu entnehmen, dass diesem ein Festsetzungsbescheid zugrunde liegt aus einer Zeit, wo das Grundstück noch nicht herrenlos war.

    Gehört der Beitrag in Rangklasse 10 I 3?

  • Müssen wir bei so was prüfen, ob die Fälligkeit eingetreten ist? Mir reichte bisher die Fälligkeitsangabe im Bescheid bzw. in der Anmeldung. :confused:

  • Was die Zustellfrage betrifft: Der Vertreter wird nur im Rahmen des Versteigerungsverfahrens mit dem genannten begrenzten Aufgabenkreis bestellt. Die Zustellung eines solchen Leistungsbescheides hat originär nichts mit dem Versteigerungsverfahren zu tun.

  • Müssen wir bei so was prüfen, ob die Fälligkeit eingetreten ist? Mir reichte bisher die Fälligkeitsangabe im Bescheid bzw. in der Anmeldung. :confused:




    Bei mir lag der Bescheid bei, so dass das Problem sofort ins Auge gesprungen ist.

  • Aus dem Abwasserbeitragsbescheid, der mir neulich vorlag, ergab sich, dass der Beitrag in 5 Raten zu zahlen sei. Bei jeder Rate war die Fälligkeit mit Datum angegeben. Von Zustellung, glaube ich, stand dort nichts.

  • Aus dem Abwasserbeitragsbescheid, der mir neulich vorlag, ergab sich, dass der Beitrag in 5 Raten zu zahlen sei. Bei jeder Rate war die Fälligkeit mit Datum angegeben. Von Zustellung, glaube ich, stand dort nichts.



    Mit der mir vorliegenden Anmeldung wurde der Beitrag unter Angabe der Fälligkeit und der Mitteilung, dass der Bescheid gegenüber dem "bestellten Vertreter Herrn ..." bekannt gegeben worden ist sowie unter Beifügung einer Kopie des Bescheides angemeldet.

    Drum stelle ich mir ja nun die Frage, ob der Beitrag der Rangklasse 10 I 3 zugeordnet werden kann.

  • Die Frage ist, ob die Abgabenforderung überhaupt entstanden ist (und deshalb als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen kann).

    Ich habe mal gelernt, dass ein Verwaltungsakt - also etwa auch der hier in Rede stehende Beitragsbescheid - nur wirksam wird, wenn er bekannt gegeben wurde.

    War keine Bekanntgabe erfolgt, gibt´s auch keinen wirksamen Beitragsbescheid und deshalb auch keine Beitragsforderung, die in irgendwelchen Versteigerungsverfahren angemeldet werden könnte.

    Einzelheiten zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sind in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer geregelt.
    Aus dem Bundes-VwVfG ergibt sich Folgendes:

    § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

    (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

    Die Übersendung des Beitragsbescheides an den im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Grundstücksvertreter hat jedenfalls nicht zu einer Bekanntgabe geführt.

    Ob und gegebenenfalls wie die Gemeinde oder der Zweckverband eine Bekanntgabe erreichen können, weiß ich spontan auch nicht.
    Aber das ist hier ja auch nicht das Problem.



  • Soweit richtig. Aber nach SANNs erstem Posting existiert ja offenbar auch ein Festsetzungsbescheid, der vor der Grundstücksaufgabe erging.

    Daraus folgere ich: Der Beitragsbescheid ist ergangen und wurde dem damaligen Eigentümer bekanntgegeben. Der Beitrag wurde nicht bezahlt und kann, da er als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zur ZV angemeldet werden.

    Daher erschließt sich mir die Leistungsbescheids-Variante nicht so wirklich.

  • Aufgrund des Festsetzungsbescheides besteht jedoch noch keine Zahlungsverpflichtung. Erst mit dem Leistungsbescheid ist der Beitrag fällig gestellt worden.

  • Aber gegen eine Titel muss der Schuldner vorgehen. Es ist nicht Sache des Gerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Aufgrund des Festsetzungsbescheides besteht jedoch noch keine Zahlungsverpflichtung. Erst mit dem Leistungsbescheid ist der Beitrag fällig gestellt worden.



    Stimmt, ich hab unterstellt, dass bereits im Festsetzungsbescheid der Beitrag nicht nur festgesetzt, sondern auch gleich der Fälligkeitstermin bestimmt wurde (ist hier so üblich)

  • Zitat

    Gehört der Beitrag in Rangklasse 10 I 3?

    Da eine Beitragsforderung nicht entstanden ist, gehört sie in gar keine Rangklasse.

    Meine Frage: Was macht das Gericht in solchen Fällen?

    Wartet das Gericht auf einen Widerspruch des Gläubigers oder wird die Anmeldung vAw nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt?

  • Da eine Beitragsforderung nicht entstanden ist, gehört sie in gar keine Rangklasse.

    Meine Frage: Was macht das Gericht in solchen Fällen?

    Wartet das Gericht auf einen Widerspruch des Gläubigers oder wird die Anmeldung vAw nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt?[/QUOTE]


    Tja, das ist genau auch meine Frage. Ich denke, dass die Anmeldung nicht im geringsten Gebot in 10 I 3 berücksichtigt werden kann und bei der Verteilung die Anmeldung dann als Widerspruch zu behandeln ist.

    Ich hatte gehofft, dass jemand "mein Problem" auch schon mal zu prüfen hatte, da ja herrenlose Immobilien nicht ganz so selten sind.



  • Das Gericht darf m. E. nicht prüfen, ob die Forderung besteht. Es stellt die Ansprüche, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen aufgrund der Anmeldung (oder gegebenenfalls, bei anderen Ansprüchen GB-Eintragung) in das geringste Gebot ein. Glaubhaftmachung ist erforderlich, wenn ein betreibender Gläubiger widerspricht. Lt. Stöber gelten öffentliche Grundstückslasten als glaubhaft gemacht, wenn von der berechtigten Stelle eine spezifizierte Aufstellung eingereicht wird (Rn. 6.21 zu § 10 ZVG).

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