Beratungshilfevergütung in Insolvenzsachen

  • Wenn Diabolo etwas für Baden-Württemberg zum Themenkomplex Beratungshilfe und Schuldnerberatung sagt, darf ich nicht fehlen:teufel:.

    Setzt man die von Diabolo genannten Zahlen (#500) in Verbindung mit dem von Fesdu (#496) genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, erkennt man recht schnell, dass zumindest für B-W die Ablehnung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch beim Rea eigentlich nicht so einfach erfolgen sollte.
    Das BVerfG geht davon aus, dass in 70 % Prozent der Fälle die Schuldner durch eine SB beim außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt werden.
    Die von Diabolo genannten Zahlen ergeben für B-W ein anderes Bild. Danach werden knapp 65 % der außergerichtlichen Einigungsversuche von Rea durchgeführt und nur 35 % von Schuldnerberatungsstellen. Die Justiz/Land kann gerne an die SB`s verweisen, wenn sie auch die entsprechenden Resourcen zur Verfügung stellt.

  • @ adovat:

    Dann will ich (auch unter Hinblick auf die PN) mal nur hier kurz (?) antworten, da alles wichtige schon gesagt ist. Auch ich glaube, das bei deiner Frage so einiges durcheinander geht.


    Erstens ist zu unterscheiden zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Festsetzungsverfahren.


    Das Bewilligungsverfahren kann über zwei Wege laufen:

    1. Erteilung eines Beratungshilfescheins (§ 6 BerHG)

    Oder

    2. sog. "nachträgliche" Antragstellung über §§ 4, 7 BerHG



    Ich vertrete z. B. die Auffassung, dass ein Beratungshilfeschein nach § 6 BerHG nur solange erteilt werden kann, solange ein RA noch nicht tätig geworden ist. Bis auf wenige Ausnahmen, ist an den Schein auch eine Kostendeckungszusage seitens der Landeskasse bzgl. der Beratung verbunden. Ob eine ggf. nach Abschluss der Angelegenheit abgrechnete Vertretung (und ggf. auch Einigung) erstattungsfähig ist, ist nach meiner Auffassung vom UdG im Festsetzungsverfahren zu prüfen.


    Des weiteren vertrete ich die Auffassung, dass der "nachträgliche" Antrag nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeiten zusammen mit dessen Liquidationsantrag vom RA eingreicht werden muss. Auch muss nach meiner Ansicht der nachträgliche Antrag nach Abschluss der Angelegenheit vom Antragsteller (=Mandant) datiert und unterzeichnet worden sein.


    Wenn der Liquidationsantrag zusammen mit dem Schein nach § 6 BerHG eingereicht wird, hat der RA mindestens Anspruch bzgl. der geleisteten Beratung. Hinsichtlich der Vertretung/Einigung hat der UdG die Notwendigkeit zu prüfen (s. o.). Das eigentliche Bewilligungsverfahren bzgl. der Beratungshife ist in dieser Konstellation bereits abgeschlossen und nicht wieder aufzurollen. Stattdessen befindet man sich bereits im Festsetzungsverfahren.

    Sofern es sich um eine Tätigkeit bzgl. eines außergerichtlichen Einigungsversuchs geht, kann es im Rahmen des Festsetzungsverfahren zu Schwierigkeiten kommen, wenn nicht ein RA, sondern eine Schuldnerberatungsstelle versucht nach dem RVG abzurechnen (s. hierzu bereits andere Threads).


    Wenn nach Abschluss der Angelegenheit ein "nachträglicher" Antrag nach §§ 4, 7 BerHG zusammen mit dem Liquidationsantrag eingeht, dann befindet man sich erstmal im Bewilligungsverfahren.
    Wenn keine Bewilligung von BerH erfolgt, dann kann auch kein Vergütungsantrag ggü. der Landeskasse entstehen.

    Im Bewilligungsverfahren ist Ast. = Mandant; im Festsetzungsverfahren ist Ast. der RA.
    Für den Fall, dass dem Bewilligungsantrag nicht entsprochen wird, steht dem Ast. die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG zu.
    Für den Fall, dass dem Festsetzungsantrag nicht (vollständig) entsprochen wird, steht dem Ast. Erinnerung nach § 56 RVG zu.

    Die antragsgemäße Bewilligung muss nicht förmlich mit Außenwirkung erfolgen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich diese z. B. konkludent aus der antragsmäßen Bescheidung des Festsetzungsantrags (= Auszahlung) entnehmen läßt.

    Hat das Gericht BerH bewilligt, wäre es (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) seitens des Gerichts inkonsequent, dem RA, der im Rahmen der Bewilligung tätig geworden ist, seine Vergütung zu versagen.


    Ob für den außergerichtlichen Einigungsversuch in der Regel BerH zu bewilligen oder zu versagen ist, und von welchen Umständen dies abhängt, ist sehr umstritten. In diesem Thread kann so ziemlich jede vertretene Ansicht zu dieser Frage nachgelesen werden.

    Ich betone ausdrücklich, dass im vorstehenden Text oft von "meiner Ansicht/Meinung" die Rede ist. Dies ist durchaus beabsichtigt, da man meine Meinung nicht zwingend teilen muss, sondern zu manchen Fragen durchaus auch eine andere Ansicht vertretbar ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. August 2008 um 08:12)

  • Wenn Diabolo etwas für Baden-Württemberg zum Themenkomplex Beratungshilfe und Schuldnerberatung sagt, darf ich nicht fehlen:teufel:.

    Setzt man die von Diabolo genannten Zahlen (#500) in Verbindung mit dem von Fesdu (#496) genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, erkennt man recht schnell, dass zumindest für B-W die Ablehnung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch beim Rea eigentlich nicht so einfach erfolgen sollte.
    Das BVerfG geht davon aus, dass in 70 % Prozent der Fälle die Schuldner durch eine SB beim außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt werden.
    Die von Diabolo genannten Zahlen ergeben für B-W ein anderes Bild. Danach werden knapp 65 % der außergerichtlichen Einigungsversuche von Rea durchgeführt und nur 35 % von Schuldnerberatungsstellen. Die Justiz/Land kann gerne an die SB`s verweisen, wenn sie auch die entsprechenden Resourcen zur Verfügung stellt.



    Das zeigt aber auch, dass das allseits bekannte Gejammere der RAE tatsächlich nicht so schlimm ist, wie dargestellt. Die Verfahrenskosten der RAE waren auf den Einzelfall umgerechnet dan auch bei den RAE höher und letztlich: die Schuldnerberatungen gehören halt ausgestattet anstatt das dann auf andere abzuwälzen.

  • Habe durch die Suchfunktion diesen interessanten Thread gefunden. Wir haben hier ein Problem im Zusammenhang Schuldnerberatungsstelle und Rechtsanwalt. Durch einen Rechtsanwalt ist ein gemeinnütziger Verein - staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle - gegründet worden. So weit gut, aber jetzt schickt dieser Verein die Leute zu uns mit einem Schreiben zur Vorlage beim Amtsgericht, worin dieser Verein bescheinigt, "dass im Rahmen der außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern Probleme aufgetreten sind, die aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes nicht von einer Schuldnerberatung bearbeitet werden dürfen. Um diese Probleme zu klären, ist die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes erforderlich. Wir bitten daher für die nachfolgend aufgeführten Gläubiger jeweils einen Beratungshilfeschein zu erteilen." Dann steht da Gläubiger: xyz Bank rechtliches Problem: Forderung aus Kreditvertrag z. B. Derjenige der diesen Verein gegründet hat, wird also jetzt als Anwalt tätig und will für jede Bank extra einen Beratungshilfeschein. Das kann doch aber nicht sein oder? Die Beratungshilfe wurde versagt durch Beschluss mit dem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit den Gläubigern Bestandteil der Tätigkeit der Schuldnerberatungsstelle ist und spezielle rechtliche Probleme, die eine anwaltliche Beratung erforderlich machen, sind nicht vorgetragen noch ersichtlich. Die Erinnerung ließ nicht lange auf sich warten. Diese begründen jetzt den Antrag mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Angaben der Gläubiger.
    Was nun? Wir bitten dringend um Hilfe für die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses.:alarm

  • Habe durch die Suchfunktion diesen interessanten Thread gefunden. Wir haben hier ein Problem im Zusammenhang Schuldnerberatungsstelle und Rechtsanwalt. Durch einen Rechtsanwalt ist ein gemeinnütziger Verein - staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle - gegründet worden. So weit gut, aber jetzt schickt dieser Verein die Leute zu uns mit einem Schreiben zur Vorlage beim Amtsgericht, worin dieser Verein bescheinigt, "dass im Rahmen der außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern Probleme aufgetreten sind, die aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes nicht von einer Schuldnerberatung bearbeitet werden dürfen. Um diese Probleme zu klären, ist die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes erforderlich. Wir bitten daher für die nachfolgend aufgeführten Gläubiger jeweils einen Beratungshilfeschein zu erteilen." Dann steht da Gläubiger: xyz Bank rechtliches Problem: Forderung aus Kreditvertrag z. B. Derjenige der diesen Verein gegründet hat, wird also jetzt als Anwalt tätig und will für jede Bank extra einen Beratungshilfeschein. Das kann doch aber nicht sein oder? Die Beratungshilfe wurde versagt durch Beschluss mit dem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit den Gläubigern Bestandteil der Tätigkeit der Schuldnerberatungsstelle ist und spezielle rechtliche Probleme, die eine anwaltliche Beratung erforderlich machen, sind nicht vorgetragen noch ersichtlich. Die Erinnerung ließ nicht lange auf sich warten. Diese begründen jetzt den Antrag mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Angaben der Gläubiger.
    Was nun?



    Gibt es eine andere Schuldnerberatung bei Euch ?
    Bitte die juristische Schwierigkeit erklären lassen
    Was sagt FiA zur Gemeinnützigkeit des Vereins :)
    Dieser wirtschaftlich Tätig ?

  • Zunächst hat der Antragsteller für jede Forderung, für die er einen Berechtigungsschein beantragt, genau zu erklären, worin das Problem besteht. Die pauschale Angabe

    Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Angaben


    reicht nicht aus.
    Dann ist anzugeben und nachzuweisen, welche Schritte der Antragsteller in Bezug auf jede dieser Forderungen bisher selbst unternommen hat, um die Angelegenheit zu klären.

    Danach ist über jeden Antrag gesondert zu entscheiden.

  • Ja wir haben noch andere Schuldnerberatungsstellen, aber gerade dieser Verein betreibt auch Werbung in den Zeitungen. Er ist staatlich anerkannt und gemeinnützig (steht auf Kopfbogen). Wir sind ja schon jetzt bei dem Nichtabhilfebeschluss und können nicht mehr zurückgehen. Die Stellungnahmen von euch haben uns schon sehr geholfen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. :yes: Danke nochmals. Dieser Verein ist auch der einzige, der soetwas macht. Gibt es bei euch diese Konstellation auch?

    Einmal editiert, zuletzt von sumsi (3. September 2008 um 14:24)

  • Ja wir haben noch andere Schuldnerberatungsstellen, aber gerade dieser Verein betreibt auch Werbung in den Zeitungen. Er ist staatlich anerkannt und gemeinnützig (steht auf Kopfbogen). Wir sind ja schon jetzt bei dem Nichtabhilfebeschluss und können nicht mehr zurückgehen. Die Stellungnahmen von euch haben uns schon sehr geholfen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. :yes: Danke nochmals. Dieser Verein ist auch der einzige, der soetwas macht. Gibt es bei euch diese Konstellation auch?



    wenn es andere Schuldnerberatungen gibt, würde ich erstmals an die Verweisen. Zudem sind die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Stichworte wie "rechtliche Probleme" reichen nicht wirklich aus um zu prüfen, ob es andere Hilfen etc. gibt

  • wenn es andere Schuldnerberatungen gibt, würde ich erstmals an die Verweisen. Zudem sind die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Stichworte wie "rechtliche Probleme" reichen nicht wirklich aus um zu prüfen, ob es andere Hilfen etc. gibt



    Wenn rechtliche Probleme vorliegen, dürfte sich die Verweisung an eine andere Schuldnerberatung verbieten.

  • wenn es andere Schuldnerberatungen gibt, würde ich erstmals an die Verweisen. Zudem sind die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Stichworte wie "rechtliche Probleme" reichen nicht wirklich aus um zu prüfen, ob es andere Hilfen etc. gibt



    Wenn rechtliche Probleme vorliegen, dürfte sich die Verweisung an eine andere Schuldnerberatung verbieten.



    Die sind bislang aber nicht vorgetragen :) . Es sei denn, die zwei Stichworte würden Dir ausreichen. Vielleicht sieht das eine andere Schu-Beratung ja anders.
    Dann wäre auch zu prüfen, ob die Ansprüche ( Darlehen ) ggf. sogar bereits tituliert sind.

  • Sie sind schon vorgetragen. Aber ziemlich unkonkret. Daher wäre nachzufragen und entweder wegen fehlender rechtlicher Schwierigkeiten bzw. Mutwilligkeit zurückzuweisen oder BerH zu gewähren (s. #506). Den ASt. zur nächsten Beratungsstelle zu schicken halte ich für falsch

  • Meiner Meinung nach wird bei dieser Konstellation versucht doppelt zu kassieren vom Staat (einmal als gemeinnütziger Verein und dann mit Beratungshilfeschein) für das gleiche Problem. Die Bürger haben sogar vorgetragen, dass sie dann auch schon Geld bezahlten mußten. Wie seht ihr das?:gruebel:

  • Die Schuldnerberatung wird evtl. nach Fallpauschalen unterstützt, der Anwalt rechnet über Beratungshilfe ab und dem Mandanten werden noch Gelder für die Ausfüllung des Antrages und evtl. Begleitung im Verfahren abgenommen, da diese Tätigkeit nicht vom Schein umfasst ist.

  • Das würde also bedeuten, dass wir mal nachfragen müßten bei unserer Institution wie hier bei den jeweiligen Schuldnerberatungen die Unterstützung durch den Staat aussieht.
    Alle anderen Schuldnerberatungsstellen scheinen aber den Leuten ordentliche Hilfe zu bieten, bei der außergerichtlichen Einigung. Es ist wirklich sehr selten gewesen, dass Beratungshilfe für diese Einigung gegeben wurde, immer im Zusammenhang mit einem akuten rechtlichen Problem, dass nicht anders zu lösen war.

  • Sie sind schon vorgetragen. Aber ziemlich unkonkret. Daher wäre nachzufragen und entweder wegen fehlender rechtlicher Schwierigkeiten bzw. Mutwilligkeit zurückzuweisen oder BerH zu gewähren (s. #506). Den ASt. zur nächsten Beratungsstelle zu schicken halte ich für falsch



    Streng genommen könntest Du auch BerH für die (eine ? ) streitige Forderung bewilligen und die Schuldenregulierung in die Hände der Schu-Ber legen.

  • Die Entscheidung lässt es aber dahingestellt, ob auch bei einem Gläubiger bereits eine Gebühr nach RVG VV Nr. 2504 entstehen kann, auch wenn entsprechende Gegenargumente aufgeführt werden.

    Letztendlich stützt sich die Ablehnung nämlich auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Plans zur Schuldenbereinigung.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das Problem ist ja hier gerade, dass der Verein (Schuldnerberatung) und der Anwalt ein und die selbe Person ist. Er hat diesen Verein ja gegründet. Er sagt, die Schuldnerberatung kann das nicht mehr, weil das jetzt rechtliche Probleme sind und will jetzt einen Beratungshilfeschein, damit er das als Anwalt abrechnen kann. Die entsprechenden Entscheidungen in diesem Thread haben wir auch schon zur Hilfe genommen und meine Kollegin möchte jetzt darauf abstellen, dass die "rechtlichen" Probleme nicht dargestellt wurden. Wir werden sehen, ob der Richter das dann auch so sieht, wenn dann die Antwort auf den Nichtabhilfebeschluss kommt.

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