Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Nicht nur bei denen, davon steht nämlich kein Wort drin. Da steht lediglich, dass der Vormund nicht auf sein Wahlrecht verzichten kann, es ihm die Möglichkeit bleiben muss, auch die Genehm., unabhängig von der DoppelVmacht, auch zu verweigern.

    (Abgesehen davon, für was wäre denn eine DoppelVM überhaupt nach deiner Meinung gut, die als solche ausdrückl. als zulässig anerkannt ist.)

    Die Doppelvollmacht ermöglicht es dem gesetzlichen Vertreter, den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss - wenn er denn von ihm Gebrauch machen möchte - direkt dem Notar anstelle der (manchmal mehreren) Vertragspartner zuzuleiten. Sie macht also durchaus Sinn.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Neues von meinem Fall....
    Nachdem ich dem Familiengericht mitgeteilt habe, dass ich hier die herrschende Meinung vertrete und nochmal klarstellend ausgeführt habe, dass die Erbausschlagung für das Kind infolge Zeitablauf nunmehr unwirksam ist, bekam ich erneut Post vom Familiengericht aus NRW mit dem Inhalt, dass die Kindsmutter tatsächlich nicht über das Vorlageerfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung belehrt wurde und ICH gebeten werde, meine Rechtsauffassung zu überdenken! :eek: :mad: :daumenrun
    Alternativ soll ich doch der Kindsmutter die Gelegenheit geben, die Genehmigung noch nachträglich einzureichen. :daumenrun

    AUWEIA! :eek:

    Fristablauf ist Fristablauf, da kann man nix mehr heilen!

  • Fristablauf ist Fristablauf, da kann man nix mehr heilen!

    Wo steht denn bitte, dass ein Gebrauchmachen der familiengerichtlichen Genehmigung tatsächlich innerhalb der Ausschlagungsfrist zu erfolgen hat? Dem Gesetz kann ichs jedenfalls nicht entnehmen...


    Es dürfte unstreitig sein, dass die Ausschlagung nur innerhalb der entsprechenden Frist möglich ist.

    Durch den Eingang des genehmigungsantrages beim Fam.- oder Betreuungsgericht ist diese lediglich gehemmt und läuft jedoch weiter mit dem Eingang der Ausfertigung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses beim gesetzl. Vertreter.

    Nur die Restzeit bleibt dann für die Gebrauchmachung, um die schwebend unwirksame Ausschlagung zu einer wirksamen werden zu lassen.

  • ...
    Alternativ soll ich doch der Kindsmutter die Gelegenheit geben, die Genehmigung noch nachträglich einzureichen. ...

    Ganz so abwegig scheint mir das gar nicht. (Zumindest anfechten sollte doch mgl. sein?)

    Anerkannt ist, dass die A.frist wegen höh. Gewalt während des Genehm.verfahrens gehemmt ist. Gleiches kann aber auch bei falscher Rechtsauskunft des Gerichts gelten, vgl. Palandt, § 206 Rdn. 5; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1944.


    Und von deiner Rechtsauffassung (die allein maßgebl.ist) wusste die KM doch bisher nichts, oder?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wiederhole mich gerne an dieser Stelle :):

    § 1831 BGB spricht bei einseitigen Rechtsgeschäften von einer Vorgenehmigung, d.h. die Genehmigung zur Erklärung der Ausschlagung hat zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Die Rechtsprechung hat daraus den Grundsatz entwickelt, dass ausnahmsweise bei amtsempfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen diese Genehmigung auch noch nachträglich erteilt werden kann. Daraus hat die hM in der Praxis abgeleitet, dass § 1829 Abs. 3 BGB analog anzuwenden sei. Damit geht man davon aus, dass ein Nachlassgericht zum "Vertragspartner" des Erklärenden gemacht wird. Es erscheint mir jedoch nicht plausibel, dass ein Gebrauchmachen von der rechtskräftigen Genehmigung zu erfolgen hat, wenn doch der Grundsatz aus § 1831 BGB nicht bestritten wird. Welche Intension verfolgt der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung denn noch, als der Wille eindeutig erkennbar ist, dass sein zu Vertretener nicht Erbe sein soll. Was spricht denn dagegen von einer schwebend wirksamen Erklärung auszugehen, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung entweder wirksam oder mit Versagung der Genehmigung unwirksam wird? Die Frage des Nachweises der rechtskräftigen Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht hinsichtlich einer möglichen Fristeinhaltung und wer sie vorzulegen hat, ist dann m.E. eine völlig andere.

    Der Ausschlagende ist doch darüber hinaus über eine mögliche Anfechtung der Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft ausreichend geschützt, soweit Tatsachen im Nachhinein bekannt werden, die gegen die Ausschlagung der Erbschaft sprechen.

  • Und von deiner Rechtsauffassung (die allein maßgebl.ist) wusste die KM doch bisher nichts, oder?

    Die habe ich der KM natürlich erst nach Ablauf der Frist mitgeteilt, weil ich ja davon ausging, das die KM entsprechend belehrt wurde und die Genehmigung fristgerecht einreicht.

    Die Anfechtungsfrist läuft im Moment, man darf gespannt sein.

  • Und von deiner Rechtsauffassung (die allein maßgebl.ist) wusste die KM doch bisher nichts, oder?

    Die habe ich der KM natürlich erst nach Ablauf der Frist mitgeteilt, weil ich ja davon ausging, das die KM entsprechend belehrt wurde und die Genehmigung fristgerecht einreicht.

    Die Anfechtungsfrist läuft im Moment, man darf gespannt sein.

    Was soll denn eurer Meinung nach dann angefochten werden?

    Die nichtfristgerechte Nichteinreichung der rechtskräftigen Genehmigung?

    Soll die dann auch noch vom Familiengericht genehmigt werden?


  • natürlich

    Angefochten wird die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf wegen des Irrtums der KM, die Genehmigung nicht beim Nachlassgericht einreichen zu müssen.

  • Was soll denn eurer Meinung nach dann angefochten werden?

    Die nichtfristgerechte Nichteinreichung der rechtskräftigen Genehmigung?

    Soll die dann auch noch vom Familiengericht genehmigt werden?

    Nein, eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Genehmigung der Ausschlagung deckt auch eine später wegen Fristversäumnis erforderliche Anfechtung der Annahme ab.

  • Nein, eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Genehmigung der Ausschlagung deckt auch eine später wegen Fristversäumnis erforderliche Anfechtung der Annahme ab.

    Aber genehmigt wurde doch ursächlich die Erklärung zur Ausschlagung und nicht die nunmehr erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme, macht aus meiner Sicht einen mächtigen Unterschied.

    Angefochten wird die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf wegen des Irrtums der KM, die Genehmigung nicht beim Nachlassgericht einreichen zu müssen.

    So meine Gegenfrage:

    Wie soll sich jemand im Irrtum über die Einreichung einer Genehmigung befinden, wenn § 1831 BGB bereits zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung verlangt, dass eine Genehmigung vorliegt und von dieser Gebrauch gemacht wird. Nur weil die Rechtsprechung die Ausnahme der nachträglichen Genehmigung zulässt, wird doch nicht auf einmal das materiellrechtliche Gestaltungsrecht aus § 1831 BGB ausgehebelt.

    Und soweit man § 1829 BGB analog anwendet führt das Nichtgebrauchmachen durch Nichteinreichung der rechtskräftigen Genehmigung m.E. zur Nichtigkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts. Einen Anfechtungsgrund über die Erbschaftsannahme kann daraus m.E. nicht geschlossen werden, nur weil der gesetzliche Vertreter es wohl nicht wusste von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen, schließlich hat er ja für sein zu Vertretenen zunächst form- und vor allem fristgerecht ausgeschlagen.

    Ergo § 1829 BGB analog passt an dieser Stelle überhaupt nicht.

  • Neues von meinem Fall....
    Nachdem ich dem Familiengericht mitgeteilt habe, dass ich hier die herrschende Meinung vertrete und nochmal klarstellend ausgeführt habe, dass die Erbausschlagung für das Kind infolge Zeitablauf nunmehr unwirksam ist, bekam ich erneut Post vom Familiengericht aus NRW mit dem Inhalt, dass die Kindsmutter tatsächlich nicht über das Vorlageerfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung belehrt wurde und ICH gebeten werde, meine Rechtsauffassung zu überdenken! :eek: :mad: :daumenrun
    Alternativ soll ich doch der Kindsmutter die Gelegenheit geben, die Genehmigung noch nachträglich einzureichen. :daumenrun

    AUWEIA! :eek:

    Fristablauf ist Fristablauf, da kann man nix mehr heilen!

    DAS ist frech!! :mad:


  • DAS ist frech!! :mad:

    In der Tat.

    M.E. grenzt die Auffassung, die hier vertreten wird, schon fast an Rechtsbeugung, nur weil in anderen Bundesländern teilweise anders verfahren wird ... mit dem Ergebnis dem schutzlosen Kind nunmehr vielleicht einen haufen Schulden zu hinterlassen.

    Man darf nie den Sinn und Zweck der Genehmigung des Ausschlagungsverfahrens aus den Augen verlieren. Ziel ist es nicht, dem Kind zu schaden - sondern das Gegenteil.

    Wenn sich also aus der Akte die Vermögenslage einigermaßen klar ergibt(und das tun sie relativ häufig / sonst wäre die Genehmigung wohl kaum erteilt worden) dann würde ich doch alles tun, dem eigentlichen Zweck (m.E. das Kindeswohl!) genüge zu tun und nicht abenteuerliches Kräftemessen mit anderen Rechtsansichten und Gerichten / Bundesländern und dann letztlich noch mit der Einstellung "dann ist nichtmal ein Anfechtungsgrund gegeben" zu reagieren.

    Da hab ich null Verständtnis.


  • Wenn sich also aus der Akte die Vermögenslage einigermaßen klar ergibt(und das tun sie relativ häufig / sonst wäre die Genehmigung wohl kaum erteilt worden) dann würde ich doch alles tun, dem eigentlichen Zweck (m.E. das Kindeswohl!) genüge zu tun und nicht abenteuerliches Kräftemessen mit anderen Rechtsansichten und Gerichten / Bundesländern und dann letztlich noch mit der Einstellung "dann ist nichtmal ein Anfechtungsgrund gegeben" zu reagieren.

    Da hab ich null Verständtnis.

    Das fettgedruckte beziehe ich mal auf mich, weil ich der einzige bisher bin, der in diesem Thread den Ausschluss eines Anfechtungsgrundes geäußert hat. Wenn aber schon zitiert wird, dann bitte - auch unter Einfluss möglicher Emotionen - unter Nennung des vollständigen Zitats, weil so aus dem Kontext gerissen verlierts tatsächlich an der Sinnhaftigkeit meiner Äußerung und kann wirklich dazu führen, dass der Leser kein Verständnis mehr für die Vorgehensweise aufbringt.

    Insoweit nehme ich zur Klarstellung auf meine Ausführungen in #87 und #92 Bezug.

  • Hallo zusammen,
    ich schließe mich dem Thema "Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB" mal mit folgendem Fall an:

    Der Erblasser ist am 21.05.2015 verstorben.
    Er hat ein minderjähriges Kind hinterlassen. Die Kindesmutter schlägt die Erbschaft am 29.06.2015 zu Protokoll des Amtsgerichts aus. Kenntnis von der Berufung hat die Kindesmutter seit dem Todestag (=21.05.2015). Die restliche Ausschlagungsfrist beträgt folglich noch 3 Tage.
    Die familiengerichtliche Genehmigung wurde am 25.08.2015 erteilt. Der Beschluss ist seit dem 10.09.2015 rechtskräftig, was am 16.09.2015 bescheinigt wurde.
    Die Kindesmutter hat mit Eingang vom 07.10.2015 durch Einreichen des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses gebrauch gemacht. Das ist nach meiner Rechnung verspätet!
    Bei uns wird die Auffassung vertreten, dass ein aktives Gebrauch machen durch den gesetzlichen Vertreter zur Wirksamkeit der Erbausschlagung erforderlich ist.
    Dies wurde der Kindesmutter seitens des zuständigen Familiengerichts mit Übersendung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses bereits ausdrücklich mitgeteilt, mit dem Hinweis auf Haftungsrisiken.
    Das Familiengericht hat den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss auch erst mit Eingang vom 07.10.2015 übersandt. Selbst wenn ich mich auf die Entscheidung des KG Berlin und des LG Bonn berufen würde, und ein aktives Gebrauch machen für nicht erforderlich halten würde, wäre die Ausschlagung nicht wirksam.

    Nun schreibt die Stadt - Jugendamt - am 05.11.2015, dass durch Beschluss vom 01.10.2015 das Jugendamt zum Vormund bestellt wurde.
    Als Anlage wird eine Kopie des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses übersandt mit dem Hinweis: "Die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung liegt nunmehr hier vor und wird beiliegend übersandt. Von der familiengerichtlichen Genehmigung wird somit Gebrauch gemacht. Dies ist m.E nicht möglich!

    Die Genehmigung wurde an die zu diesem Zeitpunkt sorgeberechtigte Kindesmutter zugestellt, ist sodann rechtskräftig geworden und der rechtskräftige Beschluss an sie übersandt worden. Der weitere Lauf der Ausschlagungsfrist ( 3 Tage ) nach Erhalt der rechtskräftigen Genehmigung war bereits abgelaufen, als überhaupt der Vormund bestellt wurde.

    Ferner teilt das Jugendamt am 10.11.2015 folgendes mit: "Aufgrund massiver familiärer Auseinandersetzungen war die Kindesmutter im September nicht mehr in der Lage und bereit, die Verantwortung und die rechtliche Vertretung für ihre Tochter zu übernehmen. Sie hat daher die familiengerichtliche Genehmigung aufgrund ihrer Ablehnung der rechtlichen Vertretung nicht fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht. Die Ablehnung der Verantwortungsübernahme hat letztlich dazu geführt, dass eine Vormundschaft beim Jugendamt zur Vertretung von den rechtlichen Interessen des Kindes eingerichtet werden musste.
    Das Versäumnis der völlig überforderten Kindesmutter im Rahmen der rechtlichen Interessenvertretung ihrer Tochter kann nicht zu Lasten meines Mündels gehen.

    Dann kommt: Es wird daher im Rahmen der Vormundschaft die Annahme der Erbschaft angefochten, um die Interessen meines Mündels zu schützen.
    Die familiengerichtliche Genehmigung zur Anfechtung der Erbschaft wird mit heutigem Datum beantragt und nach Eingang umgehend nachgereicht.

    L.S. + Unterschrift "

    Meines Erachtens kommt eine Anfechtung der Annahme nicht in Betracht. Zumindest finde ich keinen passenden Anfechtungsgrund.
    Ich habe in der Akte bereits am 08.10.2015 vermerkt, dass die Gebrauchmachung verspätet erfolgte.

    Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?
    Ich habe zunächst die Akte von dem zuständigen Familiengericht angefordert.
    Soll ich abwarten ob das Familiengericht die Anfechtung der Annahme genehmigt?
    Und was teile ich dem Jugendamt am besten mit?
    Entweder, dass die Anfechtung der Annahme mangels Anfechtungsgrund nicht möglich ist? Oder, dass die Wirksamkeit der Anfechtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geprüft wird sondern erst in einem Erbscheinsverfahren? :gruebel::confused:

    Vielen Dank vorab!

  • Würdest Du Dich auf den Standpunkt stellen, dass es nicht mehr darauf ankommt, dass die gesetzliche Vertreterin von der Genehmigung Gebrauch macht, hättest Du gar keine Probleme und müsstest schon gar nicht mehr dem Grunde nach über eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nachdenken, mithin reicht es aus, dass das Nachlassgericht zum einen von der Erteilung der Genehmigung erfahren hat und zum anderen die Genehmigung rechtskräftig ist.

    Im Falle der Annahme, die gesetzliche Vertreterin hätte im Sinne von § 1829 BGB analog (was mir völlig widerstrebt) von der Genehmigung Gebrauch machen müssen, kann sich das FamG im Falle der nunmehr erfolgten Anfechtung der Erbschaftsannahme durch das Jugendamt aufgrund der verspäteten Vorlage der Genehmigung zur Erbausschlagung auf die hier zitierte Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 UF 291/12 - (zitiert nach juris) zurückziehen, sodass es keiner nochmaligen Genehmigung mehr bedarf, vgl. hierzu diesen Thread.

    Wie das Ergebnis bzgl. der Erbfolge in einem möglichen Erbscheinsverfahren aussehen mag, müsste an der Stelle tatsächlich noch nicht problematisiert werden, sodass auch hierzu wohl durch das Nachlassgericht auch nichts mitgeteilt werden muss.

  • Wann hat die Kindsmutter den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss denn erhalten?

    Wenn sie ihn erhalten hat nach dem Entzug des Sorgerechts, würde ich behaupten, dass das Familiengericht den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss nunmehr an den Vormund -Jugendamt- zustellen müsste und dieser nun noch 3 Tage Zeit hat, von der Genehmigung Gebrauch zu machen!

  • Wann hat die Kindsmutter den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss denn erhalten?

    Aus diesem Grunde habe ich die Akte vom Familiengericht angefordert, damit ich hier ein genaueres Datum habe. Ich gehe aber davon aus, dass die Kindesmutter die rechtskräftige Genehmigung vor Bestellung des Vormunds erhalten hat. Die Rechtskraft wurde bereits am 16.09.2015 bescheinigt. Daher gehe ich davon aus, dass das Familiengericht im Zuge der Bescheinigung der Rechtskraft den Beschluss an die Kindesmutter übersandt hat.

  • Schönen guten Nachmittag!
    Ich habe hier wieder so einen Fall, wo die alleinsorgeberechtigte Kindsmutter die Erbausschlagung bei einem anderen Gericht 1 Tag vor Fristablauf erklärt hat. Sie benötigt die familiengerichtliche Genehmigung.
    Würde es zur Fristwahrung ausreichen, wenn sie mir den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss unmittelbar zufaxt
    und anschließend per Post zuschickt, die möglicherweise dann ein Tag nach Fristablauf eingeht? Das sie sich 600 km ins Auto setzt und mal eben die Genehmigung hier persönlich vorbei bringt ist vielleicht bissel viel verlangt.

    Grüße
    Döner

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