Nicht nur bei denen, davon steht nämlich kein Wort drin. Da steht lediglich, dass der Vormund nicht auf sein Wahlrecht verzichten kann, es ihm die Möglichkeit bleiben muss, auch die Genehm., unabhängig von der DoppelVmacht, auch zu verweigern.
(Abgesehen davon, für was wäre denn eine DoppelVM überhaupt nach deiner Meinung gut, die als solche ausdrückl. als zulässig anerkannt ist.)
Die Doppelvollmacht ermöglicht es dem gesetzlichen Vertreter, den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss - wenn er denn von ihm Gebrauch machen möchte - direkt dem Notar anstelle der (manchmal mehreren) Vertragspartner zuzuleiten. Sie macht also durchaus Sinn.