Absolute Verfügungsbeschränkung

  • so, den Thread muss ich jetzt auch nochmal hochkramen, da es mir Montags an Eintragungsphantasie mangelt :oops:
    ....:gruebel:



    Und ?, heute ist Dienstag ! ;)

    Also ich trage in Abt. II Spalte 3 folgendes ein:

    Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB:
    Der/die Erbengemeinschafter/in Abt. I Nr… (Name..) ist aufgrund auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom…… in seiner(ihrer Verfügung zugunsten des/der……….geb. am….., beschränkt.
    Anhand der notariellen Urkunde vom……(Notar…..; UR-Nr…..) eingetragen (AS….) am ……

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei mir ist eingetragen

    Eigentümer:
    A 1/2-Anteil
    A, B, C, D in Erbengemeinschaft zu 1/2-Anteil

    B hat ihren Erbteil auflösend bedingt abgetreten an A, so dass im Grundbuch die Abtretung und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung eingetragen ist.

    Nun wird in einer Urkunde, bei der A, C und D mitwirken und die von B genehmigt wird, das Grundstück nach WEG in 2 Wohnungen aufgeteilt. Bei Wohnung 2 bleibt es bei den obigen Eigentumsverhältnissen, Wohnung 1 wird in der Urkunde an D aufgelassen bzw. dahingehend die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt.

    Nun mein Problem: Die Verfügungsbeschränkung soll an Wohnung 2 (dort ist die Erbengemeinschaft noch eingetragen) gelöscht werden und nur noch an Wohnung 1 bestehen, wo D Alleineigentümerin wird. Geht das denn? Hier gibt es die Erbengemeinschaft doch gar nicht mehr :gruebel:

  • Verwechslung wäre auch mein Tipp gewesen.

    Mit Auflassung scheidet die WEG-Einheit des D aus dem Nachlass aus und kann daher m.E. der Verfügungsbeschränkung, die sich ja auf den Erbteil bezieht, nicht mehr unterliegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verwechslung kann man ausschließen, das steht mehrfach in der Urkunde, dass die Verfügungsbeschränkung nur noch an der Wohnung 1 der D lasten soll.

    "Mit Auflassung scheidet die WEG-Einheit des D aus dem Nachlass aus und kann daher m.E. der Verfügungsbeschränkung, die sich ja auf den Erbteil bezieht, nicht mehr unterliegen."
    -> So war auch mein Gedanke

  • Du meinst wegen Gegenstandslosigkeit? Nach § 84 GBO? Nicht, wenn`s nicht sein muß. :) Da der Vollzug, wie beantragt, so gar keinen Sinn ergibt, glaube ich auch immer noch nicht, dass das wirklich so gewollt ist. Ich vermute mal, die haben zu Beginn der Urkunde geschludert und dann nur in der Folge darauf aufgebaut.

  • Ich muss diesen Thread auch nochmal aus der Versenkung holen.

    Mutter überträgt ihren Erbanteil an 2 Kinder zu je 1/2 Anteil, auflösend bedingt durch die Ausübung eines Rücktrittsrechts für bestimmte Fälle.
    Es wird bewilligt, die in der auflösenden Bedingung liegende Verfügungsbeschränkung bezogen auf jeden der Übernehmer in Abteilung II in der Weise einzutragen, dass dort vermerkt wird, dass die Erbteilsübertragung bezogen auf jeden der Übernehmer auflösend bedingt ist.

    Ist das überhaupt so möglich? Kann die Erbteilsübertragung teilweise auflösend bedingt sein? Bleibt bei Eintritt der auflösenden Bedingung für ein Kind die Erbteilsübertragung zu 1/2 auf das andere Kind wirksam?


    Ein weiteres Problem habe ich in dieser Sache mit dem am übertragenen Erbanteil bestellten Nießbrauch.
    Abgesehen von dem Problemfeld "Eintragung Nießbrauch oder Verfügungsbeschränkung" soll hier die obige Verfügungsbeschränkung aus der auflösend bedingten Erbteilsübertragung mit Rang nach dem Nießbrauch eingetragen werden. Selbst wenn man den Nießbrauch als solchen einträgt und nicht ausdrücklich die Verfügungsbeschränkung verlautbart, so bleiben aber am Ende zwei Verfügungsbeschränkungen, die nicht rangfähig sind. Oder liege ich da falsch?


    Ich bin für jeden Hinweis dankbar :)

    Life is short... eat dessert first!

  • Denke schon, dass die auflösende Bedingung so möglich ist. Im Ergebnis entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der lediglich umstritten ist, ob die Quoten im Grundbuch angegeben werden müssen (vgl. Palandt/Weidlich § 2033 Rn 13). Die Übertragung des Rechts auf die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft läuft auf die Übertragung je eines Miteigentumsanteils hinaus. Mit dem Unterschied, dass dabei zwischen beiden Übertragungen ein innerer Zusammenhang besteht, weil nicht in jedem Fall anzunehmen ist, dass sich der Veräußerer bei Teilvollzug/Teilwirksamkeit plötzlich mit einem der Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft wiederfinden will (vgl. Schöner/Stöber Rn 757; zur Auflassung). Wogegen die Veräußerin hier nicht nur keine Vorbehalte hat, sondern dies bei Eintritt bestimmter Ereignisse sogar ausdrücklich gewollt ist. Ensprechend kann dann m.E. die Übertragung jedes der Anteile aufschiebend bedingt ausgestaltet sein. Eigentlich umsichtig, wenn daran gedacht wurde, dass nicht auch der Erwerber seinen Anteil zurückgeben muß, in dessen Person die Ereignisse gar nicht eingetreten sind. Nur das Rangverhältnis ist natürlich Banane (vgl. Palandt/Bassenge § 879 Rn 6).

  • Danke für Deine Ausführungen. Das überzeugt mich :daumenrau

    Wobei ich mich gerade frage, wie ich das fehlende Rangverhältnis zum Ausdruck bringe. Wenn ich die Eintragungen örtlich nacheinander mache - anders geht es ja nicht -, sieht es ja so aus, als hätten sie tatsächlich Rang nacheinander. Ein Gleichrangvermerk scheidet aber mangels Rangfähigkeit wohl aus :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Würde ich mir keine Gedanken machen. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass man Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungsvermerke wechselseitig um ein "... gleichzeitig mit Abt. II/... eingetragen am ..." ergänzen solle. Da ging es aber nur darum, dem § 17 GBO Ausdruck zu verleihen. Aber auch ohne den Vermerk gibt es kein Rangverhältnis.

  • Ich muss dasThema noch mal hochholen, da ich mir nicht sicher bin, ob die Erbteilsübertragung auflösend bedingt ist oder ich einfach nur einen Rückforderungsanspruch habe.

    Im Grundbuch ist unter
    1 A
    2 B
    3 C
    4.1 D
    4.2 E
    - 4.1 und 4.2 in Erbengemeinschaft-
    -in Erbengemeinschaft-

    eingetragen. A ist verstorben undihr Sohn handelt aufgrund transmortaler Vollmacht und verkauft den Erbteil von A an E.

    An dem erworbenen Erbteil soll lautAntrag
    1. ein Nießbrauch und
    2. eine Eigentumsvormerkungeingetragen werden.

    Beim Nießbrauch weiß ich, dass ichhier eine Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung Eintragung und hinsichtlich des mit beantragten LEV Antragsrücknahme anrege.


    „A verkauft ihren Anteil an der in Abschnitt Iaufgeführten Erbengemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten an dies annehmenden Miterben E zur alleinigen Berechtigung. E nimmt die Übertragung an“
    „Der Veräußerer überträgt hiermit den veräußerten Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber. Der Erwerber nimmt die Übertragung an.
    Auf Sicherung des Veräußerers durch die Vereinbarung von aufschiebend bzw. auflösend bedingter Übertragung, gesichert durch die Eintragung entsprechender Widersprüche und ggf.Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, wird allseits verzichtet.“ (Das widerspricht sich doch mit der unten aufgeführten Formulierung?!).

    Mein Problem ist die Formulierungdes Übereignungsrechts.

    "Der Erwerber ist gegenüberdem Berechtigten (Sohn von A und dessen Ehefrau) als Gesamtberechtigten gemäß §428 BGB verpflichtet, den Erbteil an die Berechtigten zu übertragen, wenn eine der nachgenannten Bedingungen eintritt und der Anspruch vertragsgemäß, d.h.binnen zwölf Monaten nach Kenntnis vom Übertragungstatbestand und in notariell beglaubigter Form, von einem der Berechtigen erklärt wird. Dieses Recht istnicht vererblich und übertragbar und kann nicht durch einen gesetzlichenVertreter ausgeübt werden.

    Ein Übertragungsanspruch tritt ein,sobald der Eigentümer …..

    Die Berechtigten haben die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen,soweit sie dann im Rang vor der nachstehend bestellten Vormerkung eingetragen sind. Aufschiebend bedingt auf die wirksame Ausübung des Übertragungsrechts werden bereits heute alle Rückgewähransprüche, die dem Erwerber dann bezüglich eingetragener Grundpfandrechte zustehen werden, an den dies annehmendenVeräußerer im oben bezeichneten Erwerbsverhältnis abgetreten.

    Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Übertragungsrechtes bewilligt und beantragt der Käufer gleichzeitig mit Vollzug der Grundbuchberichtigung die in dem bedingten Übertragungsanspruch liegendeVerfügungsbeschränkung des Käufers dergestalt in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen, dass dort im Rang nach dem Nießbrauch vermerkt wird, dass die heute erfolgte Erbteilsübertragung auf den Käufer bedingt ist und die Bedingung mit Ausübung des Übertragungsverlangens der Berechtigten - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB- in notarieller Form aufgrund eines der vorstehenden Übertragungsgründen eintritt."

    Ich bin etwas unsicher. Wäre die Übertragung auflösend bedingt, dann bräuchte man doch keinen Rückübertragungsakt mehr, sondern der Übergang würde automatisch mit Bedingungseintritt erfolgen.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

    2 Mal editiert, zuletzt von Nicolus (15. Mai 2020 um 16:37)

  • .....
    An dem erworbenen Erbteil soll laut Antrag
    1. ein Nießbrauch und
    2. eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden.

    Beim Nießbrauch weiß ich, dass ich hier eine Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung Eintragung und hinsichtlich des mit beantragten LEV Antragsrücknahme anrege.
    .....

    Kann es sein, dass Du die Eintragungsbewilligung nicht vollständig wiedergegeben hast ? Denn irgendwie finde ich nichts zur Eintragung eines Nießbrauchs (offenbar mit Vorlöschungsklausel) oder einer Eigentumsvormerkung.

    Davon abgesehen wäre eine Eigentumsvormerkung, die in der Verschaffung des Eigentums an einem Erbteil bestünde, ohnehin nicht eintragungsfähig. Eine Vormerkung kann nach § 883 BGB nur zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück eingetragen werden. Ansprüche auf Erwerb eines Erbteils sind nicht vormerkbar (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 969 a.E; Dietz im Beck´schen Notar-Handbuch, 7. Auflage 2019, § 17 Erbrecht, RN 453; Kesseler im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 883 RN 38, Otto im Münchener Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht II, 8. Auflage 2020, 1. Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag, Anmerkung 8 Teil 6 je mit weit. Nachw.).

    Vorliegend ist der Erbteil bereits auf E übertragen worden. Es kann daher nur noch um die Sicherung des Übertragenden gehen. Dieser hat jedoch auf Absicherung verzichtet („Auf Sicherung des Veräußerers durch die Vereinbarung von aufschiebend bzw. auflösend bedingter Übertragung, gesichert durch die Eintragung entsprechender Widersprüche und ggf. Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, wird allseits verzichtet.“)

    Es wurde auch lediglich eine Verpflichtung zur (Rück-) Übertragung des Erbteils vereinbart. Wäre der der Erbteil bereits unter der genannten Bedingung („Ein Übertragungsanspruch tritt ein, sobald der Eigentümer …..“) zurückübertragen worden, müsste die dadurch bestehende Verfügungsbeschränkung von Amts wegen eingetragen werden. Das OLG München führt dazu in den Rz. 15,16 des Beschlusses vom 11.11.2015, 34 Wx 225/14
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01565?hl=true
    aus:

    „Die (Rück-)Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 1 für den Fall der Ausübung des Rückforderungsrechts durch die Beteiligte zu 2 stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung über diesen dar. Bedingung der Rückabtretung ist nach dem Wortlaut der Urkunde allein die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung, nicht dagegen sind es die Gründe, weswegen
    die Rückübertragung geltend gemacht werden kann. Jede Verfügung der Beteiligten zu 1 über den Erbanteil während der Schwebezeit wäre im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als die von der Bedingung abhängige Abtretung des Erbanteils vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 Abs.1 Satz 1 BGB). Mit der Erbanteilsübertragung ist die Eintragung der Verfügungsbeschränkung - an sich überflüssig - beantragt, welche gleichzeitig mit der Berichtigung in das Grundbuch von Amts wegen aufzunehmen ist (BayObLGZ 1994, 29/32), wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.“ Das in Bezug genommene BayObLG führt dazu im Beschluss vom 14.02.1994 - 2Z BR 17/94, aus: „Es hätte dabei aber, weil ihm die aufschiebend bedingte Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 2 bekannt ist, die sich daraus ergebende Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 von Amts wegen in das Grundbuch eintragen müssen.“ Rückabgetreten wurde im Fall des BayObLG im übrigen nicht an die Erbteilszedentin, sondern an den dortigen Beteiligten 1 und seine Ehefrau („Diese trat in der Urkunde den ihr überlassenen Erbanteil unter einer aufschiebenden Bedingung an den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau je zur Hälfte ab“).

    Vorliegend gibt es jedoch keine bedingte Rückabtretung des Erbteils, sondern lediglich die Verpflichtung dazu..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann es sein, dass Du die Eintragungsbewilligung nicht vollständig wiedergegeben hast ? Denn irgendwie finde ich nichts zur Eintragung eines Nießbrauchs (offenbar mit Vorlöschungsklausel) oder einer Eigentumsvormerkung.

    Hinsichtlich der Sachlage in Bezug auf den Nießbrauch hatte ich auch keine Zweifel. Daher habe ich hier den Formulierung nicht wiedergegeben. Wegen der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Erbteil deute ich den Antrag dahingehend um, dass die aus der Nießbrauchbestellung resultierende Verfügungsbeschränkung des Miterben eingetragen werden soll. Eine Verfügungsbeschränkung ist kein lebzeitlich beschränktes Recht im Sinne des § 23 II GBO. Der Antrag und die Bewilligung sind dahingehend abzuändern.

    Ich hatte lediglich Probleme mit der Formulierung der Bewilligung hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung aufgrund der bedingten Übertragung.

    Vielen Danke für deine Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • ..... A ist verstorben und ihr Sohn handelt aufgrund transmortaler Vollmacht und verkauft den Erbteil von A an E.....

    Da vorliegend ein transmortal Bevollmächtigter die Erbanteilsübertragung vornimmt, stellt sich die Frage, ob überhaupt die Verfügungsbefugnis darüber besteht.

    Die Erbteile sind mit dem Tode des Erblassers in das Eigenvermögen der Erben gelangt. Dann kann aber der transmortal Bevollmächtigte hierüber nicht verfügen.

    Das DNotI führt im Gutachten im DNotI-Report 20/2017, 156 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…7-light-pdf.pdf
    aus:

    „Der Bevollmächtigte vertritt nicht mehr den Erblasser, sondern den oder die Erben des ursprünglichen Vollmachtgebers. Er kann nach allgemeiner Ansicht im Rahmen seiner Vertretungsmacht mit Wirkung für und gegen die Erben und ohne deren Zustimmung alle Rechtsgeschäfte tätigen, die auch der Erblasser selbst hätte tätigen können. Allerdings bezieht sich die Wirkung der Vollmacht für und gegen die Erben immer nur auf den Nachlass, nicht etwa auf die sonstigen Angelegenheiten der Erben (ins besondere deren Privatvermögen), denn insofern können nur die Erben selbst wirksam Vollmacht erteilen (MünchKommBGB/Schubert, 7. Aufl. 2015, § 168 Rn. 39; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl. 1999, § 168 Rn. 32; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2014, § 168 Rn. 31; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, Vor § 2197 Rn. 10).

    3. Vollmacht und Erbauseinandersetzung

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses des Vollmachtgebers grundsätzlich nicht aufgrund einer transmortalen Vollmacht erfolgen kann, weil die Erbauseinandersetzung ein Rechtsgeschäft der Miterben darstellt, das die Erbteile als solche betrifft, also das Eigenvermögen der Miterben (Kroiß/Horn, NJW 2013, 516, 517; NK-NachfolgeR/Horn, 2015, Kap. 22 Rn. 54; Krug, in: Krug/Daragan, Die Immobilie im Erbrecht, 2010, § 4 Rn. 90; a. A. offensichtlich Roth, NJW-Spezial 2016, 679). Die Erbauseinandersetzung ist kein rein nachlassbezogenes Geschäft, weil sie die Erbengemeinschaft beendet und den Erbteil als gesondertes Nachlassvermögen beseitigt. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das der Erblasser selbst nicht hätte abschließen können“….


    Rißmann/Szalai führen dazu im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2020, § 2042 BGB RN 16.2 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Dem Bevollmächtigten ist es insbesondere möglich, Nachlassgegenstände zu veräußern und so auf die Gegenstände, auf die sich die Nachlassbeteiligung bezieht, einzuwirken. Dem Bevollmächtigten ist es aber nicht möglich, über Erbanteile zu verfügen, Ansprüche der Miterben untereinander aus der Erbengemeinschaft oÄ (insbesondere Ausgleichansprüche wegen einer quotenverschiebenden Auseinandersetzung) zu regeln..

    Das entspricht der Darstellung bei Kroiß/Horn, „Erbenlegitimation ohne Erbschein“, NJW 2013, 516/517 (Hervorhebung durch mich):

    „Die Berichtigung des Grundbuchs auf den/die Erben bzw. die Übertragung einer nachlasszugehörigen Immobilie kann dagegen nicht auf Grund einer Vollmacht erfolgen; es ist stets ein Nachweis der Erben durch Erbschein oder notarielles Testament oder Erbvertrag erforderlich. So wird der Erbteil tangiert, der sich im Eigenvermögen des Erben befindet. Auf das Eigenvermögen erstreckt sich die Vollmacht des Erblassers gerade nicht. Eine Erbteilung ist daher auf Grund einer Vollmacht nicht möglich (Krug, in: Krug/Daragan, § 4 Rdnr. 90).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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