Arabisch (erhöhter Stundensatz nach § 11 JVEG?)

  • Ich würde gerne mal wissen wie schwierig Arabisch ist.
    Also: Wortfindung, Grammatik, Zeichensetzung, Artikel, Satzstellung, schreiben und lesen.
    Also: Wer kann arabisch oder hat es mal versucht zu lernen ?

    Und nein - das soll nicht in den Smalltalk, da es sich um die Frage handelt, ob Arabisch nach § 11 JVEG einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt.

  • Ich würde gerne mal wissen wie schwierig Arabisch ist.
    Also: Wortfindung, Grammatik, Zeichensetzung, Artikel, Satzstellung, schreiben und lesen.
    Also: Wer kann arabisch oder hat es mal versucht zu lernen ?

    Und nein - das soll nicht in den Smalltalk, da es sich um die Frage handelt, ob Arabisch nach § 11 JVEG einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt.



    Wenn jemand - und davon gehe ich in deinem Fall aus - als Dolmetscher für die arabische Sprache auftritt, so ist anzunehmen, dass er diese hinreichend versteht und eine Übersetzung für ihn in der Folge keine wesentliche Schwierigkeit darstellt, die zu einer Erhöhung gemäß § 11 JVEG führen würde.

    Mein Kommentar sieht das aber wohl anders: Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 11 Rn.11.4 b).

  • Mein Kommentar sieht das aber wohl anders: Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 11 Rn.11.4 b).



    Gell ? Den hab´ ich nämlich auch. Deswegen ja die Frage. Ich habe keine Entscheidung zu Arabisch gefunden. Aus dem Netz konnte ich nur filtern, dass es schwer sei und mit Russisch zu vergleich. Das kann ich aber auch nicht .......

  • Aus dem Netz konnte ich nur filtern, dass es schwer sei und mit Russisch zu vergleich. Das kann ich aber auch nicht .......



    Also russisch ist nicht besonders schwer zu erlernen. Die haben zwar 6 Fälle statt 4, trotzdem finde ich deren Grammatik einfacher als die deutsche. Und alles wird so gesprochen, wie es geschrieben wird. Wenn arabisch so schwer wie russisch sein soll, ist es einfacher als deutsch.

  • "Und alles wird so gesprochen, wie es geschrieben wird."

    Это не правильно.

    (Das stimmt nicht.)


    Jein. Wenn man die Betonungszeichen "mitschreibt" wird aus einem unbetonten o schnell ein a. :D
    Und leichter ist es auch nur bedingt: Mehr Fälle in der Deklination, auch Adjektive werden mit dekliniert, beinahe mehr Ausnahmen als Worte, die der Regel entsprechen undundund

  • Ich juris habe ich zwar keine Entscheidung gefunden, aber einen Aufsatz von einem Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge "Vor- und Nachteile des neuen Justizvergütungs- und Entschädigunsgesetzes". In seinem Unterabschnitt 4.1 geht er explizit auf Übersetzungen aus dem arabischen Sprachbereich ein. Nicht viel, aber vielleicht hilft es ja als grobe Orienteirung.

  • Die Erhöhung des Honoarars gemäß § 11 I JVEG von 1,25 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge auf bis zu 4 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge erfolgt nicht (mehr), weil bzw. wenn eine Sprache besonders schwierig ist. Sondern es kommt nur noch darauf an, ob die Übersetzung selbst besonders schwierig ist, weil in dem zu übersetzenden Text viele Fachausdrücke enthalten sind (z.B. medizinisches oder technisches Gutachten) oder der Text besonders schlecht lesbar ist (z.B. schlechte Handschrift).

  • Die Erhöhung des Honoarars gemäß § 11 I JVEG von 1,25 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge auf bis zu 4 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge erfolgt nicht (mehr), weil bzw. wenn eine Sprache besonders schwierig ist. Sondern es kommt nur noch darauf an, ob die Übersetzung selbst besonders schwierig ist, weil in dem zu übersetzenden Text viele Fachausdrücke enthalten sind (z.B. medizinisches oder technisches Gutachten) oder der Text besonders schlecht lesbar ist (z.B. schlechte Handschrift).



    Fundstelle ?
    Diese Aussage steht allen meinen Kommentaren entgegen ......

  • Ich stimme Tinamaria grundsätzlich zu. Eine Unterscheidung nach Schwierigkeit der Sprache gibt es nach § 11 JVEG nicht mehr. Es wird nur noch auf die Schwierigkeit des Textes abgestellt. Allerdings müssen alte Grundsätze ja nicht ganz falsch sein. Bei Übersetzungen nach § 17 ZSEG galten in den Übersetzungsbüros Sprachgruppen nach Schwierigkeit und wurden auch so entschädigt. A: Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Niederländisch(1€). B: Portugiessich, die nordischen Sprachen, Polnisch, Russisch u.a. übliche slawische Sprachen (1,20€). C: Rumänisch, Ungarisch, Griechisch, Türkisch (1,30€). D: neben Bulgarisch, Albanisch, Ukrainisch, Finnisch, Persisch, Isländisch, Kurdisch und vielen anderen Sprachen kleinerer Völker auch Arabisch (1,90€). E: Chiniesisch, Japanisch, Koreanisch, Tamilisch, Vietnamesisch, Urdu, Malaiisch, Tagalog (2,60-3,60€). In Gruppe F: Indische und exotische afrikanische Sprachen (3-4,30€).
    Arabisch galt also als durchaus schwierige Sprache, die aber bei weitem noch nicht den Höchstsatz der Entschädigung rechtfertigte.

  • Und da Texte nunmal in irgendeiner Sprache verfasst werden bleibt die Grundschwierigkeit dieser Sprache selbstverständlich ein Kriterium.
    Die Argumentation, für einen Muttersprachler und Übersetzer-Paganini sei eine Übersetzung ja ein Kinderspiel, klingt mir verdächtig nach maßlos übertriebener Erbsenzählerei.

  • Ich zitiere mal noch aus ZSEG-Zeiten:
    Was die Schwierigkeit der Leistung betrifft, so ist eine Differenzierung nach der Schwierigkeit der zu übersetzenden Sprache nur in den Fällen angezeigt, in denen eine außereuropäische, im Bundesgebiet nur selten vorkommende Sprache zu dolmetschen ist und für den jeweiligen Übersetzer eine schwierige Leistung darstellt.

    Unter dieser Voraussetzung habe ich bisher immer arabische Sprachen höher vergütet als innereuropäische.

    Türkisch gilt inzwischen fatst als leicht:)


    Bei Bedarf suche ich Rspr. aus meiner umfangreichen ZSEG-Sammlung

  • Die Auffassungen in den Kommentaren zum JVEG von Schneider und Meyer/Höver/Bach teile ich nicht, weil sie einfach die Rechtsprechung zum ZSEG übernehmen. Der Wortlaut des § 11 JVEG stellt aber nur noch auf die Schwierigkeit des Textes, nicht aber der Sprache ab - OLG Bamberg, juris, B. v. 13.09.05, Ws 651/05; s.a. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 11.

  • Die Auffassungen in den Kommentaren zum JVEG von Schneider und Meyer/Höver/Bach teile ich nicht, weil sie einfach die Rechtsprechung zum ZSEG übernehmen. Der Wortlaut des § 11 JVEG stellt aber nur noch auf die Schwierigkeit des Textes, nicht aber der Sprache ab - OLG Bamberg, juris, B. v. 13.09.05, Ws 651/05; s.a. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 11.


    Ich würde da eher ein oder sehen. Es gibt Sprachen, die von sich heraus schwierig sind (s.o.) und auch Texte, die inhaltlich schwierig sind. Eines reicht bereits aus.

  • Und welcher Jurist vermag die Schwierigkeit der Übersetzung überhaupt zu begreifen. Das hier ist z. B. doch ganz einfaches Milchmädchendeutsch:
    "Rose, oh reiner Widerspruch,
    Lust,
    Niemandes Schlaf zu sein
    unter soviel Lidern.",
    wird aber hoffentlich auch weiterhin Germanistengenerationen beschäftigen.

  • Im Ausgangsfall war die Frage nach dem erhöhten Satz bei arabischer Sprache gestellt, also 1,85 € statt 1,25 €. Ich hätte kein Problem, eine erhöhte Schwierigkeit des Textes anzunehmen, wenn der Übersetzer dies in der Liquidation kurz begründet, auch wenn er es mit der Schwierigkeit der Sprache begründet. Die Schwierigkeit eines Textes ergibt sich doch auch oder gerade aus der Schwierigkeit der Sprache. Wer ist schwerer zu übersetzen: Dieter Bohlen oder Goethe? Beide reden (annähernd) deutsch.

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