Bestreiten des Verwalters bei titulierter Forderung

  • Hier müsste jetzt doch der Verwalter klagen, da tituliert.

    Wenn der Bescheid bis zum Schlusstermin vorliegt, wäre wohl eine Rücknahme des Gläubigers anzuregen. Denn der IV hätte mit seiner Klage eine gesicherte Erfolgsaussicht, wenn er den Bescheid vorlegt. :)

  • Hier müsste jetzt doch der Verwalter klagen, da tituliert.

    Wenn der Bescheid bis zum Schlusstermin vorliegt, wäre wohl eine Rücknahme des Gläubigers anzuregen. Denn der IV hätte mit seiner Klage eine gesicherte Erfolgsaussicht, wenn er den Bescheid vorlegt. :)



    Rücknahme nach InsG-Bewilligung ist klar.

    Wann kann oder müsste der Verwalter klagen?
    Wenn der Verwalter nicht klagt, gilt dann die Forderung wegen ihrer Titulierung als festgestellt, obwohl der Verwalter sie bestritten hat?

    Ein Schlusstermin ist bislang nicht bekannt.

  • falls der Titel vorgelegt worden ist, dürfte man sich entspannt zurücklehnen.
    Bekommt man das Insolvenzgeld ist gut, falls nicht, ergibt sich m.E. ein Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich in Höhe der entgangenen Quote.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Flor, wenn der Titel vorgelegt wird und der IV bestreitet, bringt ihm das nichts, sofern er nicht klagt und den Gläubiger aus dem Verteilungsverzeichnis "drängt".

    Wird das Insogeld nicht bewilligt und klagt der Verwalter nicht, sondern lässt es beim Bestreiten, dann müsste der Arbeitnehmer-Gläubiger ganz normal an den Verteilungen teilnehmen.

    Oder steh ich wieder mal auf dem Schlauche? :gruebel:

  • falls der Titel vorgelegt worden ist, dürfte man sich entspannt zurücklehnen.
    Bekommt man das Insolvenzgeld ist gut, falls nicht, ergibt sich m.E. ein Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich in Höhe der entgangenen Quote.



    "Endgültig bestritten" sagt übrigens nicht, dass bei Vorlage des Insolvenzgeldbescheids die evtl. Differenz oder bei Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld nicht doch noch nachträglich festgestellt werden kann.
    Wie oben gesagt, ist erstmal wichtig, dass der Originaltitel vorgelegt wurde, da die Forderung ansonsten insolvenzrechtlich nicht als tituliert gilt.
    Wenn dem so ist, würde ich mich trotzdem nicht entspannt zurücklegen, da man als Gläubiger im Schlusstermin Widerspruch gegen das Schlussverzeichnis einlegen kann. Wenn man das unterlässt, könnte man ein Mitverschulden haben. Also schauen, wann der Schlusstermin ist und ob man im Schlussverzeichnis auftaucht.



  • "Endgültig bestritten" sagt übrigens nicht, dass bei Vorlage des Insolvenzgeldbescheids die evtl. Differenz oder bei Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld nicht doch noch nachträglich festgestellt werden kann.
    Wie oben gesagt, ist erstmal wichtig, dass der Originaltitel vorgelegt wurde, da die Forderung ansonsten insolvenzrechtlich nicht als tituliert gilt.

    Ist doch auch ne zweischneidige Geschichte. Ich darf doch nach der Rpsr. und der h.M. die Forderung nicht bestreiten, wenn der Titel lediglich in Kopie vorgelegt wird. Was du zitierst, Astaroth, ist m.E. die Mindermeinung ? :oops:

  • Ich würde hier als Gläubiger zunächst mit dem IV abklären, warum endgültig bestritten wurde. Hängt es immer noch an dem InsGeldbescheid, dann abwarten, ob der IV die Forderung nicht noch nachträglich feststellt. Ansonsten ist bei titulierter Forderung der IV gefordert zu klagen. Tut er dies nicht, muss die Forderung gleichwohl im Schlussverzeichnis auftauchen. Das sollte der betroffene Gläubiger dann aber auch mal kontrollieren, da das Gericht hierzu nicht verpflichtet ist.
    Abgesehen davon sehe ich es wie Ernst - Titel in Kopie ist nach Rechtsprechung ausreichend, soweit ich weiß (obwohl ich persönlich das für eine gewagte Nummer halte).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Moooooooooooment.
    Ich glaube Ihr bringt was durcheinander. Es gibt eine BGH Entscheidung (BGH, Urteil vom 1. 12. 2005 - IX ZR 95/04). Dabei hat ein Gläubiger geklagt, weil der IV wegen Nichtvorlage des Originaltitels bestritten hatte. Dabei hat der BGH festgestellt, dass diese Nichtvorlage der Feststellung der Forderung nicht entgegensteht.
    Das hat aber nichts damit zu tun, wer denn nun klagen muss, wenn der Insolvenzverwalter bestreitet, obwohl ein Titel in Kopie vorliegt. Das ist nämlich für die Aufnahme ins Schlussverzeichnis entscheidend. Die BGH Entscheidung äußert sich zwar nicht ausdrücklich dazu, aber es wird als OK bezeichnet, das der Gläubiger geklagt hat. Wenn der BGH der Meinung gewesen wäre, der Gläubiger wäre wegen einer Titelvorlage in Kopie bei Bestreiten ohnehin ins Schlussverzeichnis aufzunehmen, hätte er die Klage wohl wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abweisen und auf eine evtl. Beschwerde gegen das Schlussverzeichnis verweisen müssen.

    Deshalb der Hinweis auf Vorlage des Originaltitels. Das würde vorliegend m.E. bei Vorlage des Titels in Kopie bedeuten: Der Gläubiger muss klagen (nach BGH mit guten Erfolgsaussichten), wenn er ins Schlussverzeichnis will.

  • Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen: Wir haben eine Forderungsanmeldung von der Firma A. Diese reicht als Nachweis einen VB ein, auf welchem als Antragsteller Firma B steht. Wir haben die Forderung bestritten, da Anmeldender und Forderungsinhaber nicht überein stimmen.
    Wer muss jetzt den Widerspruch verfolgen?

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Fusion der beiden Firmen handelt und A bislang nur den entsprechenden Rechtsfolgenachweis nicht erbracht hat. Eine nachträgliche Anmeldung von B dürfte sich dann erledigt haben.

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    ich möchte auch noch mal gerne das alte Thema aufgreifen.

    Ich habe für einen Mandanten eine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet (ohne eine ausdrückliche Vollmacht für die Forderungsanmeldung vorzulegen) und eine Fotokopie eines Titels vorgelegt. Aus dem Titel ergibt sich meine Bevollmächtigung. Der Verwalter hat die Forderung bestritten. Heute erhielt ich den beglaubigten Tabellenauszug. Die angemeldeten Werte stimmen, jedoch eben mit dem Zusatz "Vom Verwalter bestritten". :teufel:

    Sehe ich das richtig, dass die Forderung dennoch wirksam zur Tabelle angemeldet wurde und ich keine Feststellungsklage einreichen muss, vgl. §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 InsO.
    Klage auf Feststellung mit 2 Wochenfrist muss doch nur bei nicht titulierten Forderungen eingereicht werden, oder (§ 189 InsO)?

    Danke!

    P.S. Mache Insolvenzrecht nicht so oft...;)

  • Vertreter von Gläubigern müssen mit der Anmeldung eine besonders für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht einreichen. Rechtsanwälte/innen müssen die Vollmacht nur bei Rüge gem. §§ 4 InsO, 88 Abs. 2 ZPO vorlegen.

    In Fällen, in denen die angemeldete titulierte Forderung durch den TH/Verwalter bestritten wurde, habe ich diesen (nach Ablauf einer für die Prüfung angemessenen Zeitraum) angeschrieben und ihn ausdrücklich auf § 179 Abs. 2 InsO hingewiesen, wonach der Bestreitende, in diesem Falle also er, den Widerspruch zu verfolgen hat. Mancher TH/Verwalter nutzt nämlich den ihm für die Prüfung der Forderung eingeräumten Zeitrahmen zunächst einmal voll aus und bestreitet generell einmal alle Forderungen.

    Wird das Insolvenzverfahren beendet und das Verteilungsverzeichnis erstellt, so gilt die Regelung des § 189 Abs. 3 InsO nicht. Der TH/Verwalter hat die bestrittene titulierte Forderung trotzdem nach § 189 Abs. 1 InsO in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

  • Vertreter von Gläubigern müssen mit der Anmeldung eine besonders für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht einreichen. Rechtsanwälte/innen müssen die Vollmacht nur bei Rüge gem. §§ 4 InsO, 88 Abs. 2 ZPO vorlegen.

    In Fällen, in denen bei Anmeldung einer titulierten Forderung war, den TH/Verwalter angeschrieben und ihn ausdrücklich auf § 179 Abs. 2 InsO hingewiesen, wonach der Bestreitende, in diesem Falle also er, den Widerspruch zu verfolgen hat. Mancher TH/Verwalter nutzt nämlich den ihm für die Prüfung der Forderung eingeräumten Zeitrahmen zunächst einmal voll aus und bestreitet generell einmal alle Forderungen.

    Wird das Insolvenzverfahren beendet und das Verteilungsverzeichnis erstellt, so gilt die Regelung des § 189 Abs. 3 InsO nicht. Der TH/Verwalter hat die bestrittene titulierte Forderung trotzdem nach § 189 Abs. 1 InsO in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

    Kontrollierst Du das denn??? Du müsstest ja dann zunächst in den öffentlichen Bekanntmachungen schauen, welche Summe veröffentlicht wird. Dann müsstest Du in das Schlussverzeichnis schauen, ob Deine Forderung dort auftaucht. Falls nicht, müsstest Du im Schlusstermin oder beim schriftlichen Verfahren vor Frsitablauf Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben. Ansonsten biste (auch) raus. Also will man sich in so einem Fall auf "sein Recht" nach §§ 174 InsO als titulierte Forderung verlassen, muss man aber regelmäßig die öffentlichen Bekanntmachungen durchforsten. Da würde ich wohl eher versuchen, herauszufinden, warum bestritten wurde.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hast Du nicht vollständig gelesen: "In Fällen, in denen die angemeldete titulierte Forderung durch den TH/Verwalter bestritten wurde, habe ich diesen (nach Ablauf einer für die Prüfung angemessenen Zeitraum) angeschrieben......“

    Reagiert der TH/Verwalter darauf nicht und fällt der Gläubiger deswegen aus, ist das dann ja wohl ein Fall der Haftung nach § 60 InsO, denn die Feststellung der Forderung und die Kenntnis über die gesetzlichen Vorschriften ( so z.B. § 179 Abs. 2 InsO) gehört zu den Pflichten des TH/Verwalters und stellt bei einem Verstoß eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die zum Schadenersatz führt. Dieser seiner Verpflichtung kann sich der TH/Verwalter nicht durch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis entlasten (was sonst wohl jeder TH/Verwalter gerne hätte).
    Dem Gläubiger steht dann ein Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter/Treuhänder zu. Dieser ist gemäß §§ 60 Abs. 1, 313 InsO als Treuhänder allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Beklagte für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

    Zu den insolvenzspezifischen Pflichten eines Treuhänders gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die Forderungen der Gläubiger ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet, geprüft und festgestellt werden können (vgl. Uhlenbruck, § 60 InsO, Rdn. 19). Der Verwalter bzw. Treuhänder macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er zu berücksichtigende Forderungen übergangen hat. Der Verwalter ist auch verpflichtet, bei Erstellung des Schlussverzeichnisses den Inhalt der Forderungstabelle mit den übrigen Unterlagen zu vergleichen und auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die persönliche Haftung des Verwalters für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Schlussverzeichnisses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger die Prüfung des Schlussverzeichnisses unterlassen hat und infolgedessen Einwendungen wegen der Nichtberücksichtigung seiner Forderung unterblieben sind.
    Dem Gläubiger ist durch unterlassene Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis kein Mitverschulden anzulasten.
    Erforderlich für die Annahme eines Mitverschuldens ist es, dass der Gläubiger die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch in eigenem Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2001, 149). Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen werden vom Gläubiger selbst dann nicht erwartet, wenn sie den Schaden vermieden oder geringer gehalten hätten (vgl. MüKo, § 254 BGB, Rdn. 30).

    Der BGH (Urt. vom 22.9.2005 – IX ZR 23/04) nimmt eine Pflichtverletzung selbst dann an, wenn der RA eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, bei der es sich um eine entlegene Rechtsmaterie handelt (InsbürO 2006, 135). Das Insolvenzverfahren und insbesondere die Forderungsfeststellung mit Führung der Insolvenztabelle und des Schluss-/Verteilungsverzeichnisses gehört jedenfalls nicht zur „entlegenen Rechtsmaterie“, sodass eine falsche rechtliche Beurteilung oder ein Unterlassen eine Pflichtverletzung ist, die zur Haftung führt, selbst wenn der TH/Verwalter kein Rechtsanwalt ist, denn man kann von ihm umfassende Kenntnisse des Insolvenzrechts erwarten, wenn er zur Übernahme des Amtes als Treuhänder/Verwalter bestellt wird (§ 56 InsO).

    Es kann übrigens dahingestellt bleiben, ob sich die Haftung des TH/Verwalters aus § 60 InsO oder aus § 280 BGB ergibt.

  • Das ist aber ziemlich heiß, sich hier als Gläubiger darauf verlassen zu wollen, dass schon alles richtig läuft und zu meinen wenn nicht, besteht schon ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter.

    Die InsO sieht eindeutig vor, dass Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis zu erheben sind, wenn dies aus Gläubigersicht falsch ist. Dies zu Unterlassen stellt mit Sicherheit ein Mitverschulden dar, wenn es nicht sogar ein schuldhaftes Verhalten des Verwalters komplett entfallen lässt.

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