Wahrheitsgemäße Aussagen- Beratungshilfe notwendig

  • Ich schrieb es schon einmal: es besteht ein enormer sachlicher Unterschied, ob der Bevollmächtigte Fehler macht, die der Mandant sich zurechnen lassen muss, oder ob der in die Grundrechte des Bürgers eingreifende Staat Fehler macht. Für die Diskussion bringt dieser Exkurs m. E. aber wenig bis gar nichts, denn er gereicht eben nicht dazu, ein grundsätzliches Vertrauen des Beschuldigten in eine gegen ihn ermittelnde Behörde fordern zu dürfen.
    Es ist ja ein Segen, dass wir in einem Staat leben, in dem man Vertrauen zur Polizei haben kann. Aber man muss es eben nicht besitzen.
    Durch die Grundsatz forderung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit werden unzulässig Ausnahme und Regel der strafrechtlichen Beweislasten verdreht.
    Dem Staat obliegt die Beweislast (auch wenn Herr Schäuble und einige andere "Innenexperten" das offenbar für die Zukunft gerne anders regeln würden). Altgriechen unter uns lassen in diesem Zusammenhang auch gerne "in dubio pro reo" fallen.

  • Altgriechen unter uns lassen in diesem Zusammenhang auch gerne "in dubio pro reo" fallen.


    Sind es nicht eher die Latriner unter uns, die so etwas tun? :klugschei:D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In Owi -und Strafsachen habe ich regelmäßig keine Probleme damit, einen Berechtigungsschein zu erteilen. Ob die Strafsache nun eine "Pipifax" - Angelegenheit ist oder nicht, interessiert mich nicht und hat mich m.E. auch nicht zu interessieren. Auch sehe ich nicht, wo eine "Mutwilligkeitsgrenze" gezogen werden sollte (Schwarzfahren Pipifax, Geschwindigkeitsüberschreitung ab 50 km/h nicht???).

    Auch bei Zeugenaussagen sollte man m.E. nicht so streng sein. Sicherlich braucht der "Ottonormalzeuge" keine rechtliche Beratung für seine Zeugenaussage. Diese kommen aber auch idR nicht zur RAST. Aber es soll schon genug Zeugen in Strafverfahren gegeben haben, die nach ihrer Zeugenaussage selbst beschuldigt wurden (hier gerade nach einer Schlägerei).



  • Natürlich! Es gibt überall wo Menschen arbeiten mal Fehler, oder ? Nur der Grundsatz sollte ein anderer sein!

  • Ich muss dem pauschalen "gibt´s nicht, weil Lebenshilfe" auch widersprechen. Es ist zwar erstmal nicht so ganz zu verstehen, wozu ein Zeuge anwaltliche Beratung braucht. Aber immerhin ist der anwaltliche Beistand gesetzlich normiert , der vom Gericht auch beigeordnet werden kann (68b StPO).

  • Schön wäre das als schwärmerisches Ideal ja meinetwegen.
    Nur wäre es dann eben auch ein anderer (totalitärer) Staat, wenn dieser nicht grundsätzlich seine Eingriffe in Bürgerrechte rechtfertigen müßte.

    (Für Zeugenaussagen indes scheint es mir indes auch übertrieben.)

  • Ich muss dem pauschalen "gibt´s nicht, weil Lebenshilfe" auch widersprechen. Es ist zwar erstmal nicht so ganz zu verstehen, wozu ein Zeuge anwaltliche Beratung braucht.



    Eben!
    Es schadet ja nicht, zumal es ja (angeblich) nichts kostet!

    jajaja, aber der Satz ging ja noch weiter. Und danach ist es wohl so, dass der Gesetzgeber das anders gesehen hat (sonst gäb´s ja keinen Zeugenbeistand; ggf. auch auf Staatskosten).Daraus sehen wir, dass wir mit Pauschal-Antworten nicht weiter kommen; jedenfalls, wenn uns das Gesetz irgendwie noch interessiert. Wenn.

  • Ja, es kann Fälle geben, in denen eine rechtliche Beratung auch für den Zeugen sinnvoll ist. Aber das muss er, wenn er Beratungshilfe will, von sich aus angeben. Tut er das nicht, ist vom Regelfall auszugehen. Und der ist nuneinmal, dass er keine Beratung erforderlich ist.

  • Ich muss dem pauschalen "gibt´s nicht, weil Lebenshilfe" auch widersprechen. Es ist zwar erstmal nicht so ganz zu verstehen, wozu ein Zeuge anwaltliche Beratung braucht.



    Eben!
    Es schadet ja nicht, zumal es ja (angeblich) nichts kostet!



    jajaja, aber der Satz ging ja noch weiter. Und danach ist es wohl so, dass der Gesetzgeber das anders gesehen hat (sonst gäb´s ja keinen Zeugenbeistand; ggf. auch auf Staatskosten).Daraus sehen wir, dass wir mit Pauschal-Antworten nicht weiter kommen; jedenfalls, wenn uns das Gesetz irgendwie noch interessiert. Wenn.



    Doch, das RVG interessiert natürlich... ;)

  • Vorbemerkung 4 zu Teil 4 Abs 1
    "Für die Tätigkeit als beistand [...] eines Zeugen [...]"




    Klar kann es das im Ausnahmefall geben. Es ist aber nicht so, dass jedem Zeugen gleich ein Beistand bestellt wird ( der nur Einzeltätigkeit abrechnen darf übrigens ) sondern nur im Ausnahmefall. Und dann geht das der berH vor! Aber von diesen Extremen gehen wir ja gerade grundsätzlich nicht aus.

  • @Diabolo: in der zitierten Passage steht nichts von "Extremfall"; will sagen, dass man eben im Einzelfall prüfen muss und nicht pauschal "Lebenshilfe" -sorry- gröhlt.
    Und off topic: ob nur als Einzeltätigkeit abgerechnet werden kann, ist höchst streitig; mein OLG sieht das anders und gewährt auch die anderen Gebühren.Der BGH hat sich jüngst auch in dieser Richtung geäußert (Entscheidung ist übrigens bei Burhoff zu finden).

  • @Diabolo: in der zitierten Passage steht nichts von "Extremfall"; will sagen, dass man eben im Einzelfall prüfen muss und nicht pauschal "Lebenshilfe" -sorry- gröhlt.
    Und off topic: ob nur als Einzeltätigkeit abgerechnet werden kann, ist höchst streitig; mein OLG sieht das anders und gewährt auch die anderen Gebühren.Der BGH hat sich jüngst auch in dieser Richtung geäußert (Entscheidung ist übrigens bei Burhoff zu finden).



    Damit kann ich leben!
    Was off topic betrifft sehe ich aber eine Tendenz hierzu! Die Mehreiht der Gerichte insbesondere der aktuelleren Entscheidungen geht hierzu.

  • Ich hänge mich mal ran.

    Gegen eine Zeugin ist wegen Nichterscheinens zum Termin einen Ordnungsgeldbeschluss ergangen. Gegen diesen hat sie Rechtsmittel eingelegt - dieses wurde abgewiesen. Nun möchte sie Beratungshilfe, um gegen den Abweisungsbeschluss vorgehen zu können.
    Nach der Kommentierung kann Zeugen u.U. in einem gerichtlichen Verfahren Beratungshilfe gewährt werden. Fällt vorgenannter Fall (RM - Einlegung) unter diese "Umstände" ?

    Vielen Dank vorab ...

  • In Betracht käme höchstens Beratungshilfe für die Überprüfung der Möglichkeit (und Sinnhaftigkeit) eines RM gegen den Abweisungsbeschluss (andere Auffassung: "Chainsaw" Patweazle).

    M.E. ist die Antragstellerin aber sowas von im gerichtlichen Verfahren und kann ihr Ziel nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erreichen, so dass ich hierfür keine BerH bewilligen würde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Andere Auffassung Noatalba. ;)

    Aber: Hab's jetzt gerade nicht auf dem Schirm. Ist dagegen überhaupt noch ein Rechtsmittel möglich?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich schließe mich Patweazle vollumfänglich an. Zwar war sie als Zeugin geladen, der nunmehr erlassene gerichtliche Beschluss richtet sich aber gegen sie und somit ist es keine außergerichtliche Sache und sie ist in dieser Sache auch keine Zeugin.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Andere Auffassung Noatalba. ;)

    Aber: Hab's jetzt gerade nicht auf dem Schirm. Ist dagegen überhaupt noch ein Rechtsmittel möglich?

    Höchstens Rechtsbeschwerde bzw. Nichtzulassungsbeschwerde, wenn überhaupt. Aber auch das ist ein Schuss ins Blaue ohne vorherigen Blick ins Gesetz ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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