versehentliche Löschung einer Grundschuld

  • Genau. Mehr dürfte ja eigentlich auch der Berichtigungsantrag nicht hergeben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mit der Vorlage von Juris2112 läßt sich das in abgewandelter Form darstellen.

    Grundschuld ohne Brief zu 20.000 € für die Abtretungsgläubigerin z-Bank; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am … unter Abt. III/1; Recht Abt. III/1a in vorstehender Höhe zu Unrecht gelöscht am … und im Wege der Grundbuchberichtigung hier wieder eingetragen am …;

    (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.1.1961 - BReg. 2 Z 191/60)

  • Hallo ich hänge mich mal an dieses Thema dran!

    Sachverhalt ist folgender: Es ist eine Briefgrundschuld eingetragen. Der Notar beantragt unter Einreichung der Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin die Löschung der Grundschuld. Die Grundschuld wird ausversehen gelöscht, obwohl der Brief nicht eingereicht wurde. Ein paar Tage nach Freigabe ist das Versehen aufgefallen. Ein Einsichtsverbot wurde gesetzt und mit dem Notar wurde Kontakt aufgenommen zwecks Verbleib des Briefes. Nach mehreren Wochen teilt der Notar mit, dass die Eigentümerin nicht reagiert und er nicht weiß wo der Brief ist.

    Nun kriege ich die Akte vorgelegt. Meine ersten Gedanken gingen zum Amtswiderspruch. Aber für wen trage ich den ein? Für den ursprünglichen Gläubiger? Ohne den Brief weiß ich ja nicht sicher wer jetziger Gläubiger ist.

    Danke schonmal für eure Mithilfe.

  • Die Löschung ist mit Zustimmung der Eigentümerin erfolgt obwohl kein Brief vorgelegt wurde. Es handelt sich sogar um eine Grundschuld die für die Eigentümerin eingetragen ist/war. Der Brief wurde damals an die Eigentümerin übersandt.

  • Ein Amtswiderspruch käme nur in Frage, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs "glaubhaft" wäre.

    In deinem Fall, ist eher davon auszugehen, dass das Grundbuch richtig ist (Buchberechtigte hat die Löschungsbewilligung abgegeben).

  • Ein Amtswiderspruch käme nur in Frage, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs "glaubhaft" wäre.

    In deinem Fall, ist eher davon auszugehen, dass das Grundbuch richtig ist (Buchberechtigte hat die Löschungsbewilligung abgegeben).

    Sehe ich anders. Der Grundpfandrechtsbrief ist das Legitimationspapier für dieses Recht,

    deswegen muss er ja vorgelegt werden.

    Eine Übertragung des verbrieften Rechts kann gem. §§ 1154, 1155 BGB wirksam auch außerhalb des Grundbuchs erfolgen.

    Daher ist die Bewilligungsberechtigung hier nicht nachgewiesen worden.

    Löschung ohne wirksame Bewilligung = Fehler des Grundbuchamts = Widerspruch für den unbekannten Gläubiger des Rechts.

    Danach wäre ein Verfahren zur Kraftlos-Erklärung gem. §§ 41 Abs. 2, 42 GBO durchzuführen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (31. März 2023 um 16:10)

  • Der Berechtigte des Widerspruchs ist der Gläubiger des Berichtigungsanspruchs und damit der wahre Gläubiger der Grundschuld. Beim Zivilgericht würde dieser sein Recht durch die Briefvorlage belegen. Im Grundbuchverfahren fehlt dagegen jeder Hinweis. In der Kommentierung lässt sich nichts zu der Frage finden. Oder ich habe es überlesen. Vielleicht ein Vermerk, der den Berechtigten nicht nach Par. 15 GBV bezeichnet, sondern in der Art eines unbekannten Erben?

  • Beim Widerspruch wegen des gelöschten Rechts könnte es aber auch - wie bei der Grundschuld - auf den (bislang) "eingetragenen Gläubiger" (Par. 1155 BGB) ankommen. Der Rest ergibt sich aus der Kette und dem Brief.

  • Der Grundpfandrechtsbrief ist das Legitimationspapier für dieses Recht,

    deswegen muss er ja vorgelegt werden.

    Eine Übertragung des verbrieften Rechts kann gem. §§ 1154, 1155 BGB wirksam auch außerhalb des Grundbuchs erfolgen.

    Dass die Löschung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, ist unstreitig. Ich würde an deiner Stelle auch gerne einen Widerspruch eintragen.

    Aber woher willst du wissen, dass eine Abtretung stattgefunden hat, bzw. ob nicht schon wieder zurück abgetreten wurde, weil das Darlehen bezahlt ist?

    Für mich wäre ein Anhaltspunkt zur Glaubhaftmachung der Grundbuchunrichtigkeit, wenn eine entsprechende Benachrichtigungsvollmacht für den Zessionar bei den Grundakten wäre.... Ist das der Fall?

    Im Demharter 32. Auflage § 41 RdNr. 19 heißt es:

    "Hat das Grundbuchamt eine Eintragung ohne die erforderliche Vorlegung des Briefs vorgenommen, so berührt dies die Wirksamkeit der Eintragung nicht... War der Bewilligende aber nicht der Berechtigte, so ist das Grundbuch unrichtig (OLG Hamm FGPrax 2002,193)."

  • Ich sehe das wie Li. Ein Amtswiderspruch kommt nur in Betracht, wenn die Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft ist. Das ist nicht der Fall. Die Vermutung des § 891 BGB, wonach der Buchberechtigte (hier: der Eigentümer als Grundpfandgläubiger) der wahre Berechtigte ist, ist bislang nicht nach § 1155 BGB entkräftet worden. Daher ist davon auszugehen, dass lediglich § 41 GBO verletzt wurde, so dass die Wirksamkeit der vorgenommenen Eintragung nicht berührt ist; das GBA hat dann auch kein Recht, die nachträgliche Vorlegung des Briefes zu veranlassen (Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Auflage 2019, § 41 GBO RN 28 mwN in den Fußnoten 40 und 41 (wobei die in der Fußnote 41 genannte Entscheidung RG RGZ 83, 270 offensichtlich nicht zutrifft).

    Und für wen sollte denn der Amtswiderspruch eingetragen werden ? Für den Eigentümer als letzten Buchberechtigten? Wenn er das Recht abgetreten hätte, könnte er ja sogleich den Amtswiderspruch wieder zur Löschung bringen, um anschließend das Grundstück lastenfrei an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern. Für den „unbekannten Gläubiger“? Und der soll dann ein Verfahren zur Kraftloserklärung gem. §§ 41 Abs. 2, 42 GBO durchführen (so Spaltenmuckel), obwohl er sich ja durch den Brief legitimieren müsste? Oder soll das Aufgebotsverfahren der Eigentümer durchführen, der ja schon auf die Aufforderung zur Vorlage des Grundpfandbriefs nicht reagiert ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und für wen sollte denn der Amtswiderspruch eingetragen werden ?

    Das ist immer noch die Frage. Die Formulierungsschwierigkeiten können aber kein Argument sein, weil auch mal Umstände vorliegen können, wonach die Unrichtigkeit des Grundsbuchs feststeht.

  • Die Benachrichtigungsvollmacht allein reicht mE zur Glaubhaftmachung der Grundbuchunrichtigkeit nicht aus. Vielmehr gibt sie Anlass, beim zu Benachrichtigenden nachzufragen, ob das Recht an ihn abgetreten wurde. Wird dies bejaht und etwa durch Übermittlung einer Kopie der Abtretungserklärung und des Grundpfandbriefes oder aber nur der Angabe der Nr. des Grundpfandbriefes glaubhaft gemacht, ist zu seinen Gunsten ein Amtswiderspruch einzutragen. Dass der Zessionar das Recht nicht rückabgetreten hat, kann zugleich bestätigt werden. Auf keinen Fall kann (wie von Dir vorgeschlagen) der Widerspruch zugunsten des Eigentümers als bislang eingetragenen Gläubiger eingetragen werden. Widerspruchsberechtigter ist der wahre Rechtsinhaber. Wird davon ausgegangen, dass der Widerspruch zugunsten des Eigentümers einzutragen ist, dann impliziert das ja gerade, dass er als wahrer Rechtsinhaber angesehen wird. Dann hätte er aber zurecht die Löschung des Rechts bewilligt.,

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Idee war, bei der Eintragung des Berechtigten des Widerspruchs die Parallele zum Berechtigten des Briefrechts zu ziehen. Weil der "unbekannte Gläubiger" letztlich auf den des Berichtigungsanspruchs abstellen würde und mir das zu allgemein war. Wenn der Stand der Dinge der ist, daß das Grundbuchamt in solchen Fällen ohnehin nie von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgehen kann, soll mir das aber auch recht sein.

  • Unter den im Sachverhalt dargestellten Vorausssetzungen halte ich die Eintragung eines Amtswidersruchs ebenfalls für unzulässig.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2017 – 20 W 289/16:

    [...] Weitere Voraussetzung für die Eintragung des Amtswiderspruchs ist, dass die Eintragung das Grundbuch im Sinne des § 894 BGB unrichtig gemacht hat, wobei die Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruchs noch bestehen muss und eine Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausreicht (OLG Hamm Rpfleger 1991, 59; OLG Jena Rpfleger 2001, 298; BayObLG Rpfleger 1987, 101; Demharter, aaO, § 53 Rz. 25-28). [...]"

    Selbst bei einer Glaubhaftmachung würde doch aber eine Briefvorlage erforderlich sein? Der Widerspruch richtet sich gegen die Löschung. Die §§ 53 Abs. 2, 41 Abs. 1 GBO machen aber nur eine Ausnahme, wenn er sich umgekehrt auf das Nichtbestehen gründen würde. Oder gegen eine unrichtige (Inhalt, Rang) Eintragung der Grundschuld.

  • Hier geht nach meiner Ansicht doch einiges durcheinander.

    Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB wegen der Möglichkeit, das Recht außerhalb des Grundbuchs abzutreten, bei einem Briefrecht nur gilt, wenn der eine sich auf das Briefrecht beziehende Rechtsänderung Bewilligende auch den Brief besitzt (deswegen muss er ihn nach § 41 GBO auch vorlegen). Dieser Briefbesitz des eingetragenen Gläubigers (der hier zufällig auch der Eigentümer ist) hat mangels Briefvorlage nach Sachlage nicht bestanden. Wenn demnach nicht von einer materiellen Rechtsinhaberschaft des Bewilligenden ausgegangen werden kann, steht die Verfügung eines Nichtberechtigten im Raum. Damit ist die Grundbuchunrichtigkeit ohne weiteres glaubhaft und die Gesetzesverletzung des Grundbuchamts steht ohnehin außer Zweifel. Außerdem kann sich an die Löschung des Rechts auch ein gutgläubiger Erwerb anschließen, weil ein Dritter die (scheinbar) freie Rangstelle gutgläubig erwerben kann. Damit liegen alle Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vor.

    Einzutragen ist der Amtswiderspruch für den bisherigen Buchberechtigten, weil dieser vom Grundbuch auch als Berechtigter ausgewiesen wäre, wenn die Löschung nicht erfolgt wäre. Es liegt in der Natur der Dinge, dass der Widerspruchsberechtigte mit dem Widerspruch nur etwas anfangen (oder ihn zur Löschung bewilligen) kann, wenn er seinerseits den Brief vorlegt. Damit hat der Widerspruch seinen Zweck erfüllt. Alles Weitere hängt dann davon ab, ob der Brief auftaucht, wer ihn ggf. besitzt und wer ggf. unter Vorlage eines Ausschließungsbeschlusses nach § 67 GBO die Erteilung eines neuen Briefs beantragt. Im jetzigen Verfahrensstadium ist das aber ohne Belang.

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