In einigen gesetzlichen Bestimmungen wird für die Zuständigkeit an den "gewöhnlichen Aufenthalt" der Verfahrensbeteiligten angeknüpft.
Wie ist nun die Lage zu beurteilen, wenn jemand formal noch in Deutschland gemeldet ist (nämlich unter der Anschrift der Eltern, nachgewiesen durch eine Meldebescheinigung), sich aber tatsächlich seit Jahren im Ausland (USA) aufhält? Man kann dann ja an sich nicht mehr von einem gewöhnlichem Aufenthalt sprechen.
Ist so etwas melderechtlich überhaupt zulässig, will heißen, müsste das Einwohnermeldeamt das Melderegister angesichts der tatsächlichen Lage nicht berichtigen und den Betreffenden als abgemeldet eintragen? Immer vorausgesetzt natürlich, es hat von den Umständen Kenntnis, aber genau das ist hier offenbar der Fall.
Melderecht und tatsächlicher Aufenthalt
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isegrim -
17. Dezember 2007 um 11:26
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http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mrrg/gesamt.pdf
Da dürfte wohl die Anschrift in der USA der "gewöhnliche Aufenthalt" sein. -
Das Meldeamt mach idR nichts. Vielleicht keine Lust da Massengeschäft.
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Hat jemand Erfahrung mit einer EMA Anfrage in den USA ? (bei mir L.A.)
Müsste doch eigentlich auch gehen wenn man Personendaten hat.
Oder gibt es dort keine Meldeämter ? -
Man darf nicht von Deutschland auf andere Länder schließen. In Großbritannien gibt es keine Meldepflicht, und ich vermute, dass das für den gesamten angelsächsischen Raum - damit auch für die USA - gilt. Eine EMA-Anfrage in die USA scheint bei daher eher sinnlos. Außerdem wüsste ich nicht, an wen ich die überhaupt richten soll. Ein formloses Schreiben an die "Stadtverwaltung Los Angeles" kann man zwar machen, aber man wird u.U. nie eine Antwort bekommen. Wenn man unbedingt ermitteln will, kann man höchstens das deutsche Konsulat vor Ort fragen, ob es Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung sieht.
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Schau hier mal rein.
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Mir hat kürzliche diese Seite geholfen, einen Erben zu finden.
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In Betracht zu ziehen ist eine Anfrage über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Department of Motor Vehicles (vulgo: Straßenverkehrsamt), ob dort die Anschrift der gesuchten Person bekannt ist. Das soll meines Wissens durchaus möglich sein, da ungeachtet der fehlenden Meldepflicht wohl für Straßenverkehrsangelegenheiten schon die Anschrift angegeben muß.
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