Termin unabhängig vom Vorschuss?

  • Ich handhabe dass so, dass ich per ZU unter Fristsetzung den Kostenvorschuß anfordere, und dabei darauf hinweise, dass ich die Nichtzahlung als Einstellungsbewilligung bewerte.
    Bei Nichtzahlung stelle ich das Verfahren einstweilen ein.
    Nach 6 Monaten hebe ich es auf.



    :cool: Cool!

  • Ich handhabe dass so, dass ich per ZU unter Fristsetzung den Kostenvorschuß anfordere, und dabei darauf hinweise, dass ich die Nichtzahlung als Einstellungsbewilligung bewerte.
    Bei Nichtzahlung stelle ich das Verfahren einstweilen ein.
    Nach 6 Monaten hebe ich es auf.



    :cool: Cool!



    Wahnsinn - Was wird da unser BGH heutzutage dazu sagen ?

    Schweigen = ausdrückliche Einstellungsbewilligung ?

    Da würde ich mich aber bei den derzeitigen Entscheidungen überraschen.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ich handhabe dass so, dass ich per ZU unter Fristsetzung den Kostenvorschuß anfordere, und dabei darauf hinweise, dass ich die Nichtzahlung als Einstellungsbewilligung bewerte.
    Bei Nichtzahlung stelle ich das Verfahren einstweilen ein.
    Nach 6 Monaten hebe ich es auf.



    :cool: Cool!



    Also ich finde das nicht cool sondern außerhalb des Gesetzes.
    Wundert mich, dass sich da noch keiner gegen beschwert hat. Großgläubiger habt ihr wohl keine bzw. die zahlen immer ?

  • Auch ich halte die Sollstellung des Vorschusses (und damit auch ggf. die Vollstreckung bei Nichtzahlung) mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig.


    Das sehe ich genauso. Auf keinen Fall Sollstellung.


    Auch diesem Statement von Anta schließe ich mich an.

  • Ich handhabe dass so, dass ich per ZU unter Fristsetzung den Kostenvorschuß anfordere, und dabei darauf hinweise, dass ich die Nichtzahlung als Einstellungsbewilligung bewerte.
    Bei Nichtzahlung stelle ich das Verfahren einstweilen ein.
    Nach 6 Monaten hebe ich es auf.

    Habe ich mehrfach praktiziert. Hat sich (leider) keiner beschwert, daher keine Rechtsprechung.


    Sorry, aber nach welcher Fassung des ZVG wird bei euch gearbeitet?
    Ich halte das für absolut gesetzeswidrig.:daumenrun

  • Ich habe mich da mit dem "Schweigen als Einstellungsbewilligung" etwas unglücklich ausgedrückt.

    Ich fordere einen Kostenvorschuß unter Fristsetzung an, mit der Aufforderung sich evtl. nach § 30 ZVG zu erklären.

    Bei Nichtzahlung stelle ich dennoch ein.
    Die Sache läuft letztlich aber über § 28 Abs. 2 ZVG, denn der Antragsteller, der den Kostenvorschuß nicht zahlt, stellt dem Gericht gegenüber dar, dass er an der Fortsetzung des Verfahrens offenbar kein Interesse mehr hat. Mithin entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verfahren ist einzustellen.

  • @Josy: Meine Güte, das ist aber sehr weit hergeholt. So weit würde ich bei der Auslegung von Stellungnahmen bzw. Schweigen des Gl. nicht gehen.
    Bei uns werden gar keine Vorschüsse zum Soll gestellt, seit das Verfahren mit der Rückzahlung (wenn's nicht zur Versteigerung kommt) über Jukos so umständlich zu handeln ist. Und früher haben wir die Vorschüsse auch nur formlos angefordert, auf keinen Fall aber die Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung abhängig gemacht.

  • Ich habe mich da mit dem "Schweigen als Einstellungsbewilligung" etwas unglücklich ausgedrückt.

    Ich fordere einen Kostenvorschuß unter Fristsetzung an, mit der Aufforderung sich evtl. nach § 30 ZVG zu erklären.

    Bei Nichtzahlung stelle ich dennoch ein.
    Die Sache läuft letztlich aber über § 28 Abs. 2 ZVG, denn der Antragsteller, der den Kostenvorschuß nicht zahlt, stellt dem Gericht gegenüber dar, dass er an der Fortsetzung des Verfahrens offenbar kein Interesse mehr hat. Mithin entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verfahren ist einzustellen.


    Beug dich oder ich brech dich...
    Wie in aller Welt will man das aus § 28 II ZVG herauslesen??

  • "Ein Vollstreckungsmangel besteht, wenn eine Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens"..."als gegeben angenommen wurde."
    Zeller/Stöber ZVG § 28 Rn.9

    Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung.

  • "Ein Vollstreckungsmangel besteht, wenn eine Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens"..."als gegeben angenommen wurde."
    Zeller/Stöber ZVG § 28 Rn.9

    Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung.


    Die Rechtswidrigkeit sehe ich in der Interpretation, Nichtzahlung des Vorschusses sei mit Wegfall des Rechtsschutzinteresses gleichzusetzen.

  • Nun seid doch nicht so verbissen! Josys Verfahrensweise finde ich so daneben nicht: Lt. Stöber kann als Einstellungsbewilligung jedes Verhalten des Gläubigers gesehen werden, das zeigt, dass er die Fortsetzung des Verfahrens nicht wünscht. (Einstellen würde ich dann nach § 30, nicht nach § 28). Für rechtswidrig halte ich eine solche Auslegung nicht, eher für innovativ.

  • Ich fordere den Vorschuss nach § 15 I GKG formlos vom Gläubiger an. Sollte das Geld binnen einer gewissen Frist nicht da sein, dann stell ich den Vorschuss zum Soll. Ich hatte hier auch schon mit Gläubigern zu tun, die meine formlosen Kostennachrichten konsequent ignoriert haben. Ohne Sollstellung hätte ich da nie Vorschuss gesehen.

  • Ohne Sollstellung hätte ich da nie Vorschuss gesehen.


    Sollstellungen werden aber bei Nichtzahlung durch die Justizkasse beigetrieben und das ist m.E. nicht zulässig.



    Sollen die ruhig vollstrecken. Unser Revisor hat sogar mal angeordnet, dass Vorschüsse grundsätzlich per Sollstellung anzufordern sind.
    Ich habe das früher auch nie so gemacht. Aber manche Gläubiger sind da echt anstrengend. Da fordert man Kosten an, dann erinnert man noch mal an die Einzahlung... Da ist eine Sollstellung wesentlich praktischer. Wenn die Kasse mit Vollstreckung droht, ist die Zahlungsmoral auch gleich viel höher.

  • Sollen die ruhig vollstrecken. Unser Revisor hat sogar mal angeordnet, dass Vorschüsse grundsätzlich per Sollstellung anzufordern sind.


    Ist mir letztlich egal, wie Ihr das macht. Allerdings denke ich, dass in diesem Fall der Revisor überhaupt nichts anzuordnen hat.

  • :atallWir haben schon seit Jahren mit dem selbst erarbeiteten Anschreiben an die Gläubiger gute Erfahrungen gemacht. Das klappt auch und Sollstellungen bei Kostenvorschuss haben wir noch nie gemacht.
    Also schaut :


    Sg.Damen und Herren,
    zur Durchführung der Versteigerung hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG den Verkehrswert des Grundbesitzes festzustellen.
    Zu diesem Zweck ist die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich.
    Die dadurch entstehenden Kosten sind durch Sie gem. § 66 i.V.m.§ 68 GKG durch Vorschussleistung zu erbringen.
    Es ist ein Vorschuss innerhalb einer Frist von 2 Monaten in Höhe von .... zu obigen Aktenzeichen und dem Verwendungszweck .... einzuzahlen.

    Begünstigeter ( hier kommt Bankverbindung )

    Wenn Sie den Vorschuss nicht innerhalb der Frist einzahlen, die einstweilige Einstellung bewilligen oder den Antrag zurücknhehmen, wird das Verfahren vom Amtswsegen aufgehoben, da die Nichtzahlung des Vorschusses als Antragsrücknahme angesehen wird.:daumenrau

    Wir hatten damit bisher keine Probleme und das klappt wie am Schnürchen.

    :wechlach:


  • Lt. Stöber kann als Einstellungsbewilligung jedes Verhalten des Gläubigers gesehen werden, das zeigt, dass er die Fortsetzung des Verfahrens nicht wünscht.



    Wenn ein Gläubiger (mE zu Recht) den Vorschuss bewußt nicht zahlt, weil dessen Zahlung eben nicht vom Gericht erzwungen werden kann, kann man ihm daraus nicht unterstellen, er würde das Verfahren nicht wollen.

    Die praktische Relevanz des Vorschusses ist allerdings nicht sehr hoch. Insgesamt kann ich aber für meinen Bereich sagen, dass ich auf Anregung der Kollegen grundsätzlich vom Vorschuss absehe. Die üblichen Gläubiger zahlen bei Aufhebung ohnehin und ansonsten wirds aus dem Erlös entnommen. Den Zinsverlust halte ich wegen des Vorschuss-Aufwandes für alle Beteiligten für verschmerzbar.

    Wenn hier der Bezirkrevisor eine entsprechende Anordnung treffen würde und man die argumentativ nicht wegbekommt, würde ich überlegen als Rechtspfleger (und nicht als Kostenbeamter) eine aushebelnde Entscheidung zu erlassen.

  • Sollen die ruhig vollstrecken. Unser Revisor hat sogar mal angeordnet, dass Vorschüsse grundsätzlich per Sollstellung anzufordern sind.


    Ist mir letztlich egal, wie Ihr das macht. Allerdings denke ich, dass in diesem Fall der Revisor überhaupt nichts anzuordnen hat.



    Ob ich tatsächlich mache was der Revisor vorschlägt/anordnet bleibt mir überlassen. Es ging mir auch nur, dass unser Revisor es offensichtlich für durchaus zulässig hält einen Vorschuss mit Sollstellung anzufordern.

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