Hallo !
Habe die Vergütung eines Pflichtverteidigers festgesetzt. Dabei habe ich einmal die Auslagenpauschale abgesetzt, weil dieser sie zweimal geltend gemacht hat.
Für ihn sind das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren zwei Angelegenheiten. Im Kommentar steht jedoch , dass es sich um eine Angelegenheit handelt . Wer hat denn jetzt Recht ?
zweimal Nr.7002 VV RVG ?
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Nach herrschender Meinung sind das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Strafverfahren nur eine Angelegenheit, so dass auch die Pauschale nach VV RVG Nr. 7002 nur einmal entstehen kann, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, Rdnr.59 zu § 17 RVG; Burhoff/Schmitt VV 7002 RdNr. 6
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Das wollte ich dem Anwalt auch schreiben .
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Es gibt hier eindeutig nur eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG.
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@ da Silva und Dirk: *zustimm*
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War der Verteidiger in der 1. und 2. Instanz tätig, gibt es aber zwei Pauschalen, oder ?
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Nochmal zur Untermalung mit Rechtsprechung:
LG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2005, veröffentlicht bei burhoff:
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (vorbereitende Verfahren) und das sich anschließende gerichtliche Verfahren (Zwischen- und Hauptverfahren) sind eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Verteidiger/Vertreter des Nebenklägers erhält die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationdienstleistungen nur einmal.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.12.2006, Az.: 1 Ws 249/06, hier:
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich hieran
anschließende gerichtliche Strafverfahren erster Instanz betreffen dieselbe Angelegenheit. Der in beiden Verfahren tätige Rechtsanwalt kann die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG daher nur einmal fordern -
Ich meine aber Hauptverfahren und Berufungsverfahren
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Ich meine aber Hauptverfahren und Berufungsverfahren
Ich habe mich in meinen Ausführungen in #7 ja auch auf das ursprüngliche Theradthema bezogen.
Zu Deiner Frage:
LG Dresden, Beschluss vom 09.01.2006, AZ.: 3 Qs 111/05:
Die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG kann im gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtszug gefordert werden.
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