Zustellkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Meine mich zu erinnern, dass nach der besagten LG-Berlin-Entscheidung (Richter Hansens) die Zustellung
    des KFB amtswegig zu veranlassen sei und deren Kosten danach der Schuldner trage. Als Vollstreckungskosten sind sie daher nicht festsetzbar und vom Gläubiger auch nicht zu verauslagen. Wie vorgepostet zutreffend festgestellt fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung im § 788 ZPO, wie es sie dagegen bei § 11 RVG gibt.

    Fazit: Wir stellen die 3,50 € dem Schuldner zum Soll. Jedenfalls nehme ich an, dass es der UdG tut.

  • Wir fordern auch die ZU-Kosten vom Gl. an. Hat bisher auch immer geklappt. Könnte man nicht den Beschluss erlassen, aber diesen dann nicht zustellen mangels Kosten. Dieses würde ich dann so dem Gl. mitteilen. Entweder er will die Zustellung oder das Ding bleibt bei der Akte, aber über den Antrag an sich wurde entschieden. Denn ob man die Entscheidung von der Zahlung der Kosten abhänigig machen kann, da wäre ich überfragt.
    Wenn der Gl-Vertr. die besagte Entscheidung hat, auf die er sich bezieht, möge er diese doch vorlegen.

  • Unser BZ hat auf Anfrage zu den Zustellungskosten beim Kfb folgendes mitgeteilt:

    Wie bereits gelegentlich tel. erörtert, ist der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren

    gem. § 788 ZPO m.E.zur Zahlung der entstehenden Zustellungauslagen verpflichtet.



    In M-Sachen stellt sich nicht die Problematik, dass ggf. keine gesonderten Zustellungsauslagen

    entstehen, weil eine sich nach einem Streitwert richtende Gerichtsgebühr vorgesehen ist und

    nicht mehr als 10 Zustellungen angefallen sind ( Anm. zu Nr. 9002 Anl.1 GKG ).



    Gem. §§ 104 Abs.1 S.3, 788 Abs. ZPO ist der ergehende KfB an den Gegner von Amts wegen zuzustellen.

    Hieraus folgt einerseits, dass in diesen Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig Zustellungsauslagen

    anfallen und andererseits, dass eine Abhängigmachung gem. § 17 Abs.1 GKG nicht in Betracht kommen kann.



    § 17 Abs.3 GKG berührt nicht Gesichtspunkte der Haftung sondern lediglich die Frage, ob die

    absehbaren Zustellungauslagen bereits vor dem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens

    und somit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ( § 9 GKG ), und damit vorschussweise, angefordert

    werden dürfen.



    Gerade der Beschluss des LG Essen vom 27.10.08 ( s.u. ) kommt unter Anwendung des § 22 GKG

    und unter Bezug auf die Kommentierung zum GKG von Meyer zu dem Ergebnis, dass der

    Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens dem Justizfiskus für die dort entstehenden

    Auslagen haftet. Die Zustellungskosten werden vorschussweise ( ohne Abhängigmachung ) angefordert werden

    können, da es sich, s.o., insoweit um eine von Amts wegen vorzunehmende, auslagenauslösende

    Handlung und somit um den Fall des § 17 Abs.3 GKG handelt.


  • Also bleibt die Staatskasse auf den Zustellkosten sitzen. Der antragsteller haftet zwar für diese, jedoch werden diese ihm gar nicht zu Soll gestellt, da es sich um einen Kleinbetrag handelt.
    Da kann man nur hoffen, dass sich das nicht allzu schnell rumspricht...

  • Da es hier immer nur der gleiche nicht einzahlen wollte, sind mittlerweile die 25,00 € erreicht. Also Kosten zum Soll :teufel:




    Mir ist auch nur ein Fall bekannt in dem sich ein Anwalt weigert das zu zahlen!
    Bei allen anderen Anwälten gibt es keine Probleme!

  • Bei mir werden die Zustellungskosten - toi, toi, toi - bislang immer ohne wenn und aber gezahlt. Sind sie bei der Antragstellung nicht schon automatisch entrichtet worden, werden sie im Rahmen der Anhörung regelmäßig zugleich erfordert und ausnahmslos gezahlt. Daher fehlt es mir auch bisher an einer Stellungnahme der eigenen Bezis, die ich ggf. auch einholen würde. Hoffentlich bleibt das bei mir auch weiterhin so mit der Zahlungsbereitschaft. Offenbar wird es in meinem Beritt gleichlautend wie bei § 11 RVG gesehen, auch wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
    Jedenfalls kommt bei mir die Entscheidung des LG Essen weiterhin nicht in Betracht, denn auch ich sehe keine Möglichkeit einer Sollstellung aufgrund der Kleinbetragsregelung.


  • Bei § 11 RVG steht es ja auch ausdrücklich drinnen, dass der Rechtsanwalt die Auslagen für die Zustellung zu tragen hat (Abs. 2 Satz 5). Bei § 788 ZPO gibt es so einen Hinweis weder im Gesetzestext noch in der Kommentierung.

    ich muss das Thema mal wieder (zur Absicherung) rauskramen.

    Nachdem ich grade (zum allerersten Mal) aufgefordert wurde bei einem 788-er die 3,50 Euro vorher einzubezahlen, hab ich angefangen nach der Grundlage zu suchen (könnt ja jeder kommen :teufel:)
    Ausdrücklich hab ich kein Arguemt dagegen gefunden, was darauf hindeutet, dass ichs zahlen muss - richtig?

    Beim 11 RVG hab ich vorsorglich im Textbaustein schon mitaufgenommen, dass die 3,50 einbezahlt werden, damit keine meiner Kolleginnen es vergessen kann.
    Nr. 9002 GKG fällt eigentlich nur beim 104-er weg (außer wenns mal mehr als 10 ZU sind) und sonst immer mitschicken - so als Merksatz, oder?

  • Ich finde die Ansicht von Tommy in diesem Thread überzeugend. Ich fordere zwar die 3,50 € an. Werden diese jedoch nicht gezahlt, erlasse ich dennoch den KFB, da ich den Erlass m. E. nicht von der Zahlung abhängig machen darf. Ich finde es aber auch nur konsequent, die dann noch nicht entstandenen 3,50 € nicht mit festzusetzen, und tue dies auch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (31. März 2012 um 11:04)

  • Da ich auch mal so einen RA hatte, kurz mein Ansatz (weiß leider nicht was rausgekommen ist, da ich die Abt. gewechselt hatte).

    Ausgangslage, insoweit (im wesentl.) unstreitig in der Rspr. und Lit. (u.auch nach m.A. richtig).

    Der An-st. im § 788 Abs. 2 ZPO haftet für die GK= ZU-auslagen, er ist nicht nach § 17 Abs. 1 GKG vorschusspflichtig, daher entfällt Abhängigmachung.

    Es kann aber ein Vorschuss nach Abs. 3 erhoben werden, allerdings ohne Abhängigmachung (sinnfrei, aber gut). Dieser kann auch unmittelbar nach Entstehen erhoben und beigetrieben werden, vgl. OLG Köln, 06.10.2010, 17 W 168/10.

    Die Vorschuss!pflicht bleibt auch nach ZU, d.h. nach Vornahme der Amtshandlung bestehen, § 18 GKG.

    Soweit der An-st. nun die Erteilung der vollstr. Ausfert. beantragt, wird diese ! von der Zahlung der ZU-auslagen abhängig gemacht.

    Die Erteilung der v.A. ist ein Antragsverfahren. Dieses Verfahren ist auch mit Auslagen verbunden. Die ZU-kosten fallen zwar nicht im Rahmen der Erteilung, aber im gleichen Verfahren, nämlich dem § 788 Abs. 2 ZPO an. Der An-st. ist Kostenschuldner und bleibt vorschusspflichtig.

    Das Wort "Antrag" nach Abs. 1 ist im weitesten Sinne auszulegen, Hartmann, 38.A., § 17 Rdn. 6 GKG. Antrag ist jede formlose, selbst stillschweigende Bitte um Vornahme einer Handlung, auch wenn sie in einem vorbereiteten Schriftsatz enthalten ist.

    Ergebn.: KFB ja, vollstreckbare Ausfert. ohne Vorschuss nein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ergebn.: KFB ja, vollstreckbare Ausfert. ohne Vorschuss nein.

    Ich muss mich outen: Ich habe deine Begründung nicht verstanden, jedenfalls insoweit, als es darum geht, dass die Hinausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dann doch wieder vom Vorschuss abhängig gemacht werden darf.


  • Ergebn.: KFB ja, vollstreckbare Ausfert. ohne Vorschuss nein.

    Ich muss mich outen: Ich habe deine Begründung nicht verstanden.

    Ich (hoffentlich) schon :D und finde sie gut und überzeugend. Danke Wobder!

    @ Andy K.: Du hast quasi zwei Anträge: Antrag auf Festsetzung und Antrag auf Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung. Den Erlass und die Zustellung des KFBs darfst du nicht von der Zahlung der 3,50 € abhängig machen. Die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger schon. (Hoffe ich habe Wobders Meinung jetzt verknappt richtig dargestellt).

    Werde das mal mit meiner Geschäftsstelle absprechen.

    Wenn man dass so praktiziert "Zustellung des KFB auch ohne Abhängigmachung der Zahlung des Vorschusses, aber Übersendung der vollstreckbaren Ausfertiggung nicht vor Zahlung der 3,50 €" kann man den RAe auch gut verkaufen, warum es sinnvoll wäre, die 3,50 € dann doch gleich bei Beantragung des KFBs oder vor dessen Erlass einzuzahlen. Abgesehen davon, dass bei Zahlung der 3,50 € vor Erlass des KFBs die Titulierung auch einfacher ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Ergebn.: KFB ja, vollstreckbare Ausfert. ohne Vorschuss nein.


    Wenn man das Ganze von der praktischen Seite her sieht, kann man nur zu dem Schluss kommen: So etwas einer Partei zu vermitteln, birgt die Gefahr, sich mehr lächerlich zu machen, als die Sache wert ist.
    Was bin ich froh, dass es in meinem Beritt derartige Querköppe nicht gibt, die nicht bezahlen wollen. Ganz offenbar sieht man das hier - ähnlich wie bei einem Verfahren nach § 11 RVG - als eigenständiges Verfahren mit Zahlungspflicht. Dabei kann es auch gerne bleiben. Hauptsache, die Angelegenheit lässt sich komplikationslos erledigen.

  • Der Ansatz von Wobder ist genial.
    Habe selbst schon dieses Problem mit dem ein oder anderen Anwalt gehabt und musste aus o.a. Gründen immer "klein bei geben".
    Beim nächsten Fall werd ich auf jeden Fall verfahren wie Wobder.
    Ergebnis werde ich berichten.

  • Mir fällt es immer noch schwer zu begreifen, wieso für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (nachdem der KFB bereits erlassen und zugestellt wurde) dann vorschussweise ein Vorschuss verlangt werden kann, zumal gerade dabei Auslagen gar nicht anfallen.
    Wenn ich schon selbst den Schluss nicht ziehen kann, werde ich Probleme haben, dies anderen schlüssig darzulegen.
    Das Unverständnis geht schon los mit dem Satz "Die Erteilung der v.A. ist ein Antragsverfahren.": Was soll damit gesagt werden ? Das ganze Verfahren ist ein Antragsverfahren, also auch der Erlass des KFB.

  • Richtig, genau das ist der Knackpunkt. Dann, weil die Vorschusspflicht auch nach Entstehen der Auslagen bleibt. "Dabei", für die konkrete Handlung nicht, aber im gleichen Verfahren. Das genügt (mir). Antragsverfahren, weil die konkrete Handlung auf einem Antrag beruht und hierfür keine Amtshandlung notwendig ist, das ist Vorauss. für die Abhängigmachung nach Abs. 1.

    (zum Thema "schwer begreifen", der An-st. ist Kostenschuldner und vorschusspflichtig, allerdings hat man kein Druckmittel, wenn er auf Anforderung sagt, nö, mache ich nicht und die StaKasse bleibt auf den Kosten sitzen, Das ! ist erst schwer zu begreifen. Mir würde es also völlig genügen, wenn meine Lösung im RM-weg hält.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (2. April 2012 um 10:01)

  • Die Entscheidung über den Antrag eines Gläubigers auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO kann von Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Voraussetzungen der Anordnung der Vorwegleistungspflicht nach § 17 Abs. 1 GKG liegen vor.

    OLG Hamm vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -
    Volltext http://www.iww.de/quellenmaterial/102686


    Ein Artikel zum Streitstand (mit der Empfehlung, nicht die Entscheidung, wohl aber deren Zustellung abhängig zu machen):

    "Kostenfestsetzung: Auslagenvorschuss besser stets einzahlen" von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz,
    in: Vollstreckungspraxis, Ausgabe 09 / 2010 | Seite 161
    http://www.iww.de/ve/archiv/voll…inzahlen-f28479

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