Erinnerung

  • Folgender Fall:

    Antrag auf Beratungshilfe. Zwischenverfügung, dass noch Unterlagen einzureichen sind. Keine Reaktion. Netterweise sogar noch eine Erinnerung. Dann Zurückweisungsbeschluss, da die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überprüft werden konnten. Jetzt kommt die Erinnerung, mit dem Hinweis, dass die Unterlagen eingereicht wurden. Der Anwalt schickt hierzu ein Schriftsatz seines Mandanten aus Januar 2008, und legt die Unterlagen bei. Das Ganze passiert jedoch alles erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Mandanten.

    Ich sehe es eigentlich nicht ein, jetzt abzuhelfen. Aber die Kommentierung zur PKH im Zöller sagt ja auch, dass bei einer Überprüfung nach § 120 IV ZPO, im Beschwerdeverfahren die Erklärung beifügen kann.

    Wie seht ihr das????

  • Dir wird nichts anderes übrigbleiben, als abzuhelfen. Ist nervig, aber nicht zu ändern.

    Ich hab hier eine Rechtsanwältin, die praktiziert das regelmäßig. Die kann man erinnern, wie man will. Da kommt erst was nach dem Zurückweisungsbeschluss. Ich bin hier dazu übergegangen zwischenzuverfügen und darauf hinzuweisen, dass ich bis zur Vorlage der geforderten Unterlagen nichts veranlassen werde. Dann ärgere ich mich wenigstens nicht mit Erinnerung, Zurückweisung und Anhilfe.

  • Bin dazu übergegangen lange zu verfristen (zuerst 2 Monate - dann nach dem Erinnerungsschreiben gerne 8 Monate - habe ICH es denn eilig?).
    Dann gibt es ein Schreiben, dass ich davon ausgehe, dass der Antrag nicht aufrecht erhalten wird und die Akte weggelegt wird, sofern nicht ein Schreiben resp. Unterlagen eingehen werden.
    Spart mir den Beschluss und den Ärger.;)

  • Bin dazu übergegangen lange zu verfristen (zuerst 2 Monate - dann nach dem Erinnerungsschreiben gerne 8 Monate - habe ICH es denn eilig?).
    Dann gibt es ein Schreiben, dass ich davon ausgehe, dass der Antrag nicht aufrecht erhalten wird und die Akte weggelegt wird, sofern nicht ein Schreiben resp. Unterlagen eingehen werden.
    Spart mir den Beschluss und den Ärger.;)

    Hm, ich glaube, ich habe mal gelesen, dass das so nicht geht. Du hast dann nämlich einen unerledigten Antrag in der Akte, der weder zurückgenommen noch beschieden wurde.
    Wo genau das steht :nixweiss:


  • Dann gibt es ein Schreiben, dass ich davon ausgehe, dass der Antrag nicht aufrecht erhalten wird und die Akte weggelegt wird, sofern nicht ein Schreiben resp. Unterlagen eingehen werden.
    Spart mir den Beschluss und den Ärger.;)



    Müsste § 7 Aktenordnung sein, einer meiner "Lieblinge". :teufel:

    Das Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne der Aktenordnung führt allerdings nur zum Stillstand, nicht aber zur Erledigung des Verfahrens.


  • Müsste § 7 Aktenordnung sein, einer meiner "Lieblinge". :teufel:

    Das Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne der Aktenordnung führt allerdings nur zum Stillstand, nicht aber zur Erledigung des Verfahrens.



    Das stimmt. Wobei es bei der - m.E. sinnlosen - Rechtmittelregelung auch keinen Unterschied macht. Was bringt mir der "schönste" Zurückweisungsbeschluss, wenn dagegen unbefristet Erinnerung eingelegt und die fehlenden Nachweise vorgelegt werden können?

  • Wir haben auch solche Spezialisten und erst wenn die Sache dem Richter vorgelegt wird, werden alle Unterlagen eingereicht.

    Über so etwas rege ich mich schon lange nicht mehr auf.

  • Gut - aber sollte dann doch noch ein Eingang kommen, wird die "weggelegte" Akte ja wieder vorgelegt und weiter bearbeitet.

    Hat denn jemand die ultimative Lösung ? Bin für Tipps dankbar - zumal ich meine Lösung sososo schön fand :vorlaut:



    Die Lösung hat ja auch tatsächlich was für sich. Ich persönlich mag aber keine halbfertigen Akten und werde wohl weiter entscheiden. ... und auf die Erinnerung warten.

  • Gut - aber sollte dann doch noch ein Eingang kommen, wird die "weggelegte" Akte ja wieder vorgelegt und weiter bearbeitet.

    Hat denn jemand die ultimative Lösung ? Bin für Tipps dankbar - zumal ich meine Lösung sososo schön fand :vorlaut:



    Die Lösung hat ja auch tatsächlich was für sich. Ich persönlich mag aber keine halbfertigen Akten und werde wohl weiter entscheiden. ... und auf die Erinnerung warten.



    Ich sehe es so wie Grisu - außerdem gibt es so, auch wenn es nicht viel zählt, eine Nummer in der Statistik ... :cool:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich empfehle folgende Verfahrensweise:

    Antrag geht ein. Die Prüfung ergibt eine oder mehrere Beanstandungen.

    > Zwischenverfügung an Ast. (oder Vertreter) mit allen Hindernispunkten

    > Frist von 6 Monaten notieren

    1. Alt.: Auf die Zwischenverfügung erfolgt eine Reaktion.

    aa) Alle Hindernisse sind behoben > bewilligen.

    bb) nur teilweise Hindernisse behoben
    Hinweis, welches Hindernisse nicht behoben sind und dann wieder Frist von 6 Monaten notieren


    1. Alt: Auf die Zwischenverfügung erfolgt keine Reaktion > Akte unter Hinblick auf § 7 3. e) AktO weglegen


    Im vorgenannten Fall wird man wohl, wenn jetzt alle Voraussetzung erfüllt sind, bewilligen müssen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne der Aktenordnung führt allerdings nur zum Stillstand, nicht aber zur Erledigung des Verfahrens.


    Das stimmt, aber man kann die Akte "vorübergehend" ins Archiv packen. Würde ich z.B bei so einer nervigen RAin machen, die Grisu genannt hat. Warum soll ich einen Abweisungsbeschluss machen und das Verfahren damit trotzdem nicht beenden, weil RM kommt? Also bekommt der RA eine Mitteilung, dass der Antrag bearbeitet wird, wenn alle Unterlagen eingereicht sind. Kommt binnen 6 Monaten nichts, kann die Akte im Archiv auf Post warten. Wer was will, wird schon was herschicken.



  • Die Daten sind aber schon bezogen auf Januar, oder aktuell?
    Im ersteren Fall würde ich abhelfen, im letzteren nicht!

  • Der Zurückweisungsbeschluss wurde im April gefasst. Die Unterlagen passen zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung.



    Wenn die Unterlagen für den Antragszeitpunkt nun da sind, würde ich abhelfen, wenn nicht sonstige Hindernisse bestehen.

  • Die vom mir unter #14 geschilderte Verfahrensweise wird übrigens auch im Rahmen des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des BerHG befürwortet.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Ernst P.

    So habe ich das bisher auch immer gehandhabt. Nur einmal dachte ich anders und habe prombt die Quittung bekommen. Ich werde daher weiterhin Fristen von 6 Monaten machen und wenn nichts kommt, weglegen.

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