Ich hätte hierzu noch eine Frage:
Also, ich hab hier zwei Anträge auf nachträgliche Bewilligung v. BerH in zwei Strafvollstreckungssachen. Das eine mal hat der RA beantragt, gem. § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe bilden zu lassen und das andere mal hat er einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt.
In beiden Angelegenheiten verlangt er nur die Beratungsgebühr.
Hab ich das richtig verstanden: Ich kann jetzt beide Anträge zurückweisen, weil er den Gefangenen in den beiden Angelegenheit vertreten und nicht nur beraten hat???
Du kannst beide Verfahren auch zurückweisen, weil es ein gerichtliches Verfahren ist.
Weil kein RA notwendig ist
und weil anderen Hilfe gegeben sind ( s.o.)