Berhi für Strafvollstreckung

  • Ich hätte hierzu noch eine Frage:
    Also, ich hab hier zwei Anträge auf nachträgliche Bewilligung v. BerH in zwei Strafvollstreckungssachen. Das eine mal hat der RA beantragt, gem. § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe bilden zu lassen und das andere mal hat er einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt.
    In beiden Angelegenheiten verlangt er nur die Beratungsgebühr.


    Hab ich das richtig verstanden: Ich kann jetzt beide Anträge zurückweisen, weil er den Gefangenen in den beiden Angelegenheit vertreten und nicht nur beraten hat???




    Du kannst beide Verfahren auch zurückweisen, weil es ein gerichtliches Verfahren ist.
    Weil kein RA notwendig ist
    und weil anderen Hilfe gegeben sind ( s.o.)

  • Ich nehme an, es geht um nachträgliche Gesamtstrafenbildung?

    Meines Wissens bekommt der VU ein Anhörungsschreiben, in dem der Antrag der StA wiedergegeben wird. Er kann also zunächst selbst sehen, dass er mit der Gesamtstrafenbildung einen (meist deutlichen) "Rabatt" bekommt. Wenn ihm etwas unklar ist, kann er nachfragen.

    Die Frage wäre also, worüber er sich konkret beraten lassen will (wenn man annimt, dass er sich selbst noch ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet, solange er keine Stellungnahme abgibt). Die Möglichkeit, einen noch größeren "Rabatt" zu herauszuholen?

  • Sehe ich genauso wie S.H. Dem Verurteilten wird der "Rabatt" ja schon durch den Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung offeriert, worüber soll er sich da noch beraten lassen?

  • Ich hab einen nachträglichewn Antrag wegen "Beratung bezüglich Gesamtstrafenbildung"; beantragt wird nur die Ratsgebühr. Besteht da ein anwaltlicher Beratungsbedarf oder nicht?:gruebel: Strafrecht ist nicht so meine Welt...




    Definitiv absolut NEIN!

    Gesamtstrafenbildung ist vom Richter zu prüfen. Wenn er es vergisst hat es die StA v.A.w. nach § 460 StPO zu machen. In Jugendsachen gibt es eh zwingend die einheitsjugendstrafe und letztlich kennt sich ( insbesondere im Fall 460 StPO) eh keiner so gut aus wie die Strafvollstrecker und schon lang kein RA

  • In meinem Fall trägt der RA nun vor, es wäre ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren. wie seht ihr das? Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, im gerichtlichen Verf. keine BerH!

    Es geht um Beratung wg. Gesamtstrafenbildung und Abgrenzung Strafrecht/Jugendstrafrecht....

    Vor allem, was der Oberwitz ist: Der VU (nach ErwachsenenstrafR) kriegt den Antrag der StA, statt zweimal 20 TS bekommt er das Angebot, im gesamten 30 TS nur zahlen zu müssen... Was macht der Anwalt? Moniert die Verurteilung nach ErwachsenenstrafR, sagt dass im JugendstrafR weder Strafbefehlsverf. noch Gesamtstrafenbildung geht, und will nur eine eindringliche Verwarnung nach § 14 JGG?!

  • Mal fragt man sich, ob es bei einigen im Oberstübchen hängt....



    Bitte was soll da hängen. Eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist wohl immer noch besser als wenn der Mandant nach Erwachsenenstrafrecht 30 statt 40 Tagessätze zahlen muss. Ich bitte Dich, warum diese abfällige Bemerkung?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ok, die Bemerkung war wirklich nicht notwendig, sorry.
    Aber irgendwo ist es doch verwunderlich, im Vollstreckungsverfahren werden diese Einwendungen gebracht? Warum nicht im Anschluss an die Verurteilung, oder im Rahmen des Verfarens selbst die Thematik Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?

  • ... Aber versuchen kann man es doch mal.



    Nur dass dem Mandanten in diesem Fall nicht geholfen, sondern eher Schaden zugefügt wird.

    Und es ist nebenbei eine Haltung, die ich im Kostenfestsetzungsverfahren und in der Beratungshilfe hassen gelernt habe: Geht zwar nicht, aber versuchen wirs doch mal. Es steht schließlich jeden Tag ein Dummer auf, man muss ihn nur finden ...:mad:

  • @ Grisu:

    Das ist aber das Problem; oftmals kann man nicht einschätzen, was geht. Ich hätte schon einige Male meinen H... (äh Hut) verwettet, dass eine für den Mandanten negative Entscheidung ergeht. Und dann ist eben doch alles anders gekommen. Deshalb muss man es gelegentlich versuchen.

    @ BREamter:

    Hatte :teufel: vergessen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo,

    will mich hier mal mit dranhängen:

    Beratungshilfe wird beantragt für die Verlegung der Strafvollstreckung in eine andere JVA. Meiner Meinung nach keine RA erforderlich, oder?

    Gruss,
    rezk

  • An dieser Stelle dürfte er zwar wahrscheinlich nicht einschlägig sein, aber bei Strafvollstreckungsproblemen weise ich gern darauf hin, dass NRW (ich glaube als bisher einziges Bundesland) über einen Ombudsmann verfügt, auf den ich dann gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG verweise. Gerade Einsässige scheinen oft Zeit zu haben sich überlegen, für die Lösung welcher Problem man (vermeintlich) einen RA braucht. Solches Spezies wird mann dann zu meist mit dem Verweis auf den Ombudsmann für Strafsachen Herr.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es könnte hinter dem Sachverhalt m. E. ein beratungshilfefähiges Rechtsproblem stehen, aber ohne Zwischenverfügung vermag ich es zumindest nicht zu erraten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!