Enteignungsverfahren

  • Mir liegt ein Umschreibungsersuchen der Bezirksregierung aufgrund eines Enteignungsverfahren vor. Bitte helft mir wegen der Eintragungen mal kurz auf die Sprünge. Ist "mein" erstes Enteignungsverfahren, und in der Kommentierung habe ich nichts gefunden.

    Welche Eintragungsgrundlage trage ich in Abt. I ein? Nehme ich den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss, die Ausführungsanordnung oder beides?

    Es sind Rechte in Abt. II und III an den enteigneten Grundstücken erloschen. Trage ich da ein "an den Grundstücken ... im Enteignungsverfahren erloschen" ?

    Life is short... eat dessert first!

  • Demharter, 25. Aufl. § 22 GBO, Rz. 39? Ich weiß, ist nicht viel...

    Wenn ich mir den Baustein ansehe, bietet der mir nur das Ersuchen als Grundlage an. Ist natürlich kein Maßstab...

    Bei den Rechten würde ich es beim "Gelöscht am..." belassen. Du trägst die Grundlage der Löschung doch sonst auch nicht extra ein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke schon mal für den Hinweis, an der Stelle hatte ich noch gar nicht gesucht. :oops:
    Leider werden die Rechte nicht insgesamt gelöscht, sondern nur an einigen Flurstücken. Der übliche Text (Das Grundstück ... ist freigegeben) passt da nicht so richtig. ;)
    Ich denke, ich werde als Eintragungsgrundlage im Zweifel Beschluss und Ausführungsanordnung nennen, kann ja eigentlich nicht schaden. Das Ersuchen finde ich jedenfalls nicht richtig, bei der Zwangsversteigerung trage ich ja auch den Zuschlagsbeschluss als Grundlage ein und nicht das Ersuchen.

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  • Enteignungsverfahren:

    1. nach Bundesbaugesetz: Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ...
    2. nach dem Landesbeschaffungsgesetz: Enteignungsbeschluß und Besitzeinweisung des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ...
    3. sonstige Enteignungsfälle: (Bezeichnung der Enteignungsgrundlage) des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ... :)
  • Mola:
    Dann bin ich für Löschung durch Nichtübertragung und schon existiert das Problem nicht mehr.

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  • Danke schon mal für den Hinweis, an der Stelle hatte ich noch gar nicht gesucht. :oops:
    Leider werden die Rechte nicht insgesamt gelöscht, sondern nur an einigen Flurstücken. Der übliche Text (Das Grundstück ... ist freigegeben) passt da nicht so richtig. ;)
    Ich denke, ich werde als Eintragungsgrundlage im Zweifel Beschluss und Ausführungsanordnung nennen, kann ja eigentlich nicht schaden. Das Ersuchen finde ich jedenfalls nicht richtig, bei der Zwangsversteigerung trage ich ja auch den Zuschlagsbeschluss als Grundlage ein und nicht das Ersuchen.


    Bezüglich der Löschung bzw. Mithaftentlassung: Gelöscht am oder Aus der Mithaftentlassen Grst. Nr. ........; gemäß Ersuchen des ........ im Enteignungsverfahren eingetragen am .....
    Ich trage es immer als Löschung an den Grundstücken in Sp. 8-10 ein.
    Sp. 5-7 geht aber auch.;)

  • Hilfe iich Habe eine Einigung nach § 30 Niedersäschisches Enteignungsgesetz... Ahhhh! Wie trage ich das ein? und was sind die Voraussetzungen? (Außer § 32 Abs. 2 NEG)??

  • Die fehlenden Anworten beruhen vielleicht darauf, dass wie ein „Niedersäschisches Enteignungsgesetz“ nicht kennen :). Falls es das bei beck-online veröffentlichte ist:

    http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…sEG%2EP30%2Ehtm

    NEG
    Niedersächsisches Enteignungsgesetz
    Verkündungsstand: 18.05.2010in Kraft ab: 1.1.2005
    NDS

    § 30 Einigung
    (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
    (2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 32 Abs. 2 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
    (3) 1Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. 2§ 32 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

    geht es um die Einigung der Beteiligten zur Vermeidung der Enteignung. Dazu findest Du eine Abhandlung von breuer im Rpfleger 1981, 337.

    Die Bestimmung entspricht offenbar § 110 BauGB

    § 110 Einigung


    (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
    (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
    (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

    sodass Du für die Handhabung bei Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, oder Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 92. Ergänzungslieferung 2009 oder auch schon in: Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, BauGB fündig wirst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Grundbuch ist in Abt. II eingetragen, dass zu Gunsten der XYZ GmbH gemäß § 20 des Enteignungsgesetzes vom 23.03.1896 das Enteignungsverfahren eingeleitet ist. Muss ich diesen Vermerk bei einer Eigentumsumschreibung beachten?

  • Die angegebene Vorschrift habe ich nicht gelesen.
    Ich habe aber auch einen Vermerk über das Enteignungsverfahren in Abt. II eingetragen und bin bei
    der Suche auf diese Beiträge gestoßen.
    Gefunden habe ich die §§ 109, 51 BauGB. Danach wäre eine Genehmigung der Enteignungsbhörde nötig.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (22. März 2012 um 12:07)

  • Hallo,

    habe heute mein erstes Verfahren nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz (BayEG).
    An dem enteigneten Grundstück lasten mitbelastungsweise 2 Grundschulden. Eine davon ist ein Briefrecht.
    Das Erlöschen der Rechte an dem betroffenen Grundstück ist im Enteignungsbeschluss enthalten.

    Weiß jemand, ob mir trotzdem der Brief von der Enteignungsbehöde vorgelegt werden muss (ähnlich wie im Flurbereinigungsverfahren)?

    Danke und ein schöne WE an alle

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Nach meiner Ansicht (Begründung siehe Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 40) hat auch die Enteignungsbehörde die Briefe vorzulegen (ebenso Hügel/Zeiser § 41 Rn.22; a.A. Meikel/Roth § 39 Rn. 9; offen gelassen von Demharter § 41 Rn. 17 und § 38 Rn. 66).

  • Hallo zusammen, ich häng mich hier mal dran.
    Es ist ebenfalls mein erstes Enteignungsersuchen nach § 33 EntGBbg.
    Das Ersuchen, die Einigung nach § 110 BauGB und die Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB liegen formgerecht vor.

    In Abt. II sind neben dem Enteignungsvermerk noch ein Sanierungsvermerk und in Abt. III sind diverse Rechte, u.a. Zwangshypotheken und Briefrechte, eingetragen. Gemäß Enteignungsbeschluss wurden auch sämtliche Gläubiger beteiligt und gemäß der Einigung sollen wohl auch Löschungsbewilligungen vorliegen.

    Mit dem Ersuchen wurden jedoch weder die Briefe noch die Löschungsbewilligungen eingereicht.
    Aber zum Vollzug brauche ich doch trotzdem die Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe und auch noch Sanierungsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, oder???:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

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