Mir liegt ein Umschreibungsersuchen der Bezirksregierung aufgrund eines Enteignungsverfahren vor. Bitte helft mir wegen der Eintragungen mal kurz auf die Sprünge. Ist "mein" erstes Enteignungsverfahren, und in der Kommentierung habe ich nichts gefunden.
Welche Eintragungsgrundlage trage ich in Abt. I ein? Nehme ich den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss, die Ausführungsanordnung oder beides?
Es sind Rechte in Abt. II und III an den enteigneten Grundstücken erloschen. Trage ich da ein "an den Grundstücken ... im Enteignungsverfahren erloschen" ?
Enteignungsverfahren
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Demharter, 25. Aufl. § 22 GBO, Rz. 39? Ich weiß, ist nicht viel...
Wenn ich mir den Baustein ansehe, bietet der mir nur das Ersuchen als Grundlage an. Ist natürlich kein Maßstab...
Bei den Rechten würde ich es beim "Gelöscht am..." belassen. Du trägst die Grundlage der Löschung doch sonst auch nicht extra ein. -
Danke schon mal für den Hinweis, an der Stelle hatte ich noch gar nicht gesucht.
Leider werden die Rechte nicht insgesamt gelöscht, sondern nur an einigen Flurstücken. Der übliche Text (Das Grundstück ... ist freigegeben) passt da nicht so richtig.
Ich denke, ich werde als Eintragungsgrundlage im Zweifel Beschluss und Ausführungsanordnung nennen, kann ja eigentlich nicht schaden. Das Ersuchen finde ich jedenfalls nicht richtig, bei der Zwangsversteigerung trage ich ja auch den Zuschlagsbeschluss als Grundlage ein und nicht das Ersuchen. -
Enteignungsverfahren:
- nach Bundesbaugesetz: Ausführungsanordnung nach § 117 BBauG des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ...
- nach dem Landesbeschaffungsgesetz: Enteignungsbeschluß und Besitzeinweisung des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ...
- sonstige Enteignungsfälle: (Bezeichnung der Enteignungsgrundlage) des/der (Bezeichnung der Behörde) vom ... ; eingetragen am ...
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Mola:
Dann bin ich für Löschung durch Nichtübertragung und schon existiert das Problem nicht mehr. -
Danke schon mal für den Hinweis, an der Stelle hatte ich noch gar nicht gesucht.
Leider werden die Rechte nicht insgesamt gelöscht, sondern nur an einigen Flurstücken. Der übliche Text (Das Grundstück ... ist freigegeben) passt da nicht so richtig.
Ich denke, ich werde als Eintragungsgrundlage im Zweifel Beschluss und Ausführungsanordnung nennen, kann ja eigentlich nicht schaden. Das Ersuchen finde ich jedenfalls nicht richtig, bei der Zwangsversteigerung trage ich ja auch den Zuschlagsbeschluss als Grundlage ein und nicht das Ersuchen.
Bezüglich der Löschung bzw. Mithaftentlassung: Gelöscht am oder Aus der Mithaftentlassen Grst. Nr. ........; gemäß Ersuchen des ........ im Enteignungsverfahren eingetragen am .....
Ich trage es immer als Löschung an den Grundstücken in Sp. 8-10 ein.
Sp. 5-7 geht aber auch.;) -
Es handelt sich um eine Enteignung nach BauGB. Demnach wäre als Eintragungsgrundlage nur die Ausführungsanordnung zu nennen.
Klingt logisch, da nach § 117 Abs. 5 BauGB der neue Rechtszustand ab dem in der Ausführungsanordnung zu benennenden Tag gilt. -
Mola:
Dann bin ich für Löschung durch Nichtübertragung und schon existiert das Problem nicht mehr.
Da hast Du natürlich recht. Ich bin allerdings kein Freund vom Löschen durch Nichtübertragung, weil man das später nicht so gut nachvollziehen kann. -
Hilfe iich Habe eine Einigung nach § 30 Niedersäschisches Enteignungsgesetz... Ahhhh! Wie trage ich das ein? und was sind die Voraussetzungen? (Außer § 32 Abs. 2 NEG)??
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Die fehlenden Anworten beruhen vielleicht darauf, dass wie ein „Niedersäschisches Enteignungsgesetz“ nicht kennen :). Falls es das bei beck-online veröffentlichte ist:
http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…sEG%2EP30%2Ehtm
NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz
Verkündungsstand: 18.05.2010in Kraft ab: 1.1.2005
NDS§ 30 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 32 Abs. 2 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) 1Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. 2§ 32 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
geht es um die Einigung der Beteiligten zur Vermeidung der Enteignung. Dazu findest Du eine Abhandlung von breuer im Rpfleger 1981, 337.
Die Bestimmung entspricht offenbar § 110 BauGB
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
sodass Du für die Handhabung bei Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, oder Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 92. Ergänzungslieferung 2009 oder auch schon in: Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, BauGB fündig wirst.
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Grazie mille
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Im Grundbuch ist in Abt. II eingetragen, dass zu Gunsten der XYZ GmbH gemäß § 20 des Enteignungsgesetzes vom 23.03.1896 das Enteignungsverfahren eingeleitet ist. Muss ich diesen Vermerk bei einer Eigentumsumschreibung beachten?
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"Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nicht vornehmen, wenn die nach § 109 erforderliche Genehmigung nicht vorgelegt
wird." (Ernst/Dyong BauGB § 108 Rn 18). -
Danke für die Bestätigung.
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Hallo,
habe heute mein erstes Verfahren nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz (BayEG).
An dem enteigneten Grundstück lasten mitbelastungsweise 2 Grundschulden. Eine davon ist ein Briefrecht.
Das Erlöschen der Rechte an dem betroffenen Grundstück ist im Enteignungsbeschluss enthalten.Weiß jemand, ob mir trotzdem der Brief von der Enteignungsbehöde vorgelegt werden muss (ähnlich wie im Flurbereinigungsverfahren)?
Danke und ein schöne WE an alle
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Nach meiner Ansicht (Begründung siehe Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 40) hat auch die Enteignungsbehörde die Briefe vorzulegen (ebenso Hügel/Zeiser § 41 Rn.22; a.A. Meikel/Roth § 39 Rn. 9; offen gelassen von Demharter § 41 Rn. 17 und § 38 Rn. 66).
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Danke für die schnelle Antwort samt Fundstellen!
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Hallo zusammen, ich häng mich hier mal dran.
Es ist ebenfalls mein erstes Enteignungsersuchen nach § 33 EntGBbg.
Das Ersuchen, die Einigung nach § 110 BauGB und die Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB liegen formgerecht vor.In Abt. II sind neben dem Enteignungsvermerk noch ein Sanierungsvermerk und in Abt. III sind diverse Rechte, u.a. Zwangshypotheken und Briefrechte, eingetragen. Gemäß Enteignungsbeschluss wurden auch sämtliche Gläubiger beteiligt und gemäß der Einigung sollen wohl auch Löschungsbewilligungen vorliegen.
Mit dem Ersuchen wurden jedoch weder die Briefe noch die Löschungsbewilligungen eingereicht.
Aber zum Vollzug brauche ich doch trotzdem die Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe und auch noch Sanierungsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, oder??? -
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