PKH-Überprüfung nach § 120 IV ZPO

  • Genau, deswegen gibt es Vorlagepflichten, welche der einheitlichen Rspr. dienen und Verfassungsschutz geniessen , dem Gesetzgeberwillen entsprechen, auch nur für OLG -und BGH-Richter, vgl. u.a. §§ 132 Abs. 2, 121 Abs. 2 GVG. Für den Rpfl. gibt es solche Bestimmungen nicht, deswegen braucht er sich um Nebensächlichkeiten wie Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit keine Gedanken zu machen. Sollen die Parteien doch, vorhersehbar erfolgreich und kostenträchtig, Rechtsmittel einlegen, dazu gibt es die doch...

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Naumburg ist MEIN zuständiges OLG, demzufolge habe ich mich an diese Entscheidungen zu halten, wenn ich nicht ständig aufgehoben werden will:mad:

    Meinen Einwand hab ich nicht persönlich und auch nicht speziell bezüglich deines OLG gemeint.

    Aber der oben von mir zitierte Satz von dir gibt mir halt zu denken.

    Ich halte es halt für falsch, wenn ich mich an die Rechtsauffassung "meines" OLG nur deshalb halte, weil es "mein" OLG ist.
    Wenn ich eine andere fundierte Rechtsmeinung habe ist mir persönlich halt vollkommend egal, was mein OLG dazu sagt - und wenn ich mehrfach aufgehoben werde.

    Mag sein, aber ich habs nicht so mit dem anrennen gegen Windmühlen. Wenn ich genau weiß, dass ich aufgehoben werde und sich das so einfach vermeiden lässt indem ich einfach sofort an den Anwalt zustelle, dann mache ich das so. Ich habe einfach weder Zeit noch Lust das ganze Verfahren 2x durch zu ziehen weil mein OLG meint die Frist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Klär ärgert es mich, aber bald sind die paar Verfahren durch und dann ist das Problem gegessen.

    LGN

  • In der gleichen Lage wie nicky stecke ich auch. Wer sich -zigmal aufheben lassen will, kann das gerne so handhaben. Jedoch: Aus Erfahrung bei einem Kollegen weiß ich, dass sich zumindest mein OLG das nicht lange bieten lassen wird und dann Begriffe wie Rechtsbeugung, Vorsatz etc. ins Spiel kommen. Ich habe durchaus meine eigene Meinung, die oft genug abweicht vom Übergericht (bestes Beispiel: Festsetzung ohne Anhörung bei zweifelsfreien Kosten und damit erhebliche Verfahrensbeschleunigung). Mein LG/OLG ist da erzkonservativ, hat jetzt noch Bestätigung durch ein weiteres OLG bekommen, womit bewiesen ist, dass die Sache durchaus auch anders gesehen werden kann und dann war's das. Ewig gegenan rennen, zumal auch die Gegenargumente nicht von der Hand zu weisen sind? Das wäre kein Sachverstand, sondern Tinnef. Ich habe anderes und besseres zu tun!

  • Kann ich denn eigentlich in der Prozeßvollmacht aufnehmen, daß sich diese nicht auf das PKH-Überprüfungsverfahren erstreckt?

  • Wieso nicht ?
    Problem wird sein , dass Du trotzdem am Anfang angeschrieben wirst und dann erst Deine Vollmacht herausrücken kannst.
    In der Mehrzahl der Fälle wird ( in Zivilsachen wie teilweise auch Familiensachen ) eine Vollmacht während des Haupverfahrens nicht zu den Akten gelangen.

    Und wenn eine Vollmacht vorliegt ( und Dein Ansinnen Schule macht ;)) , ist noch lange nicht gesagt , dass der überprüfende Rechtspfleger vor Einleitung der Überprüfung Einsicht in die Vollmacht nimmt.:teufel:

  • Kann ich denn eigentlich in der Prozeßvollmacht aufnehmen, daß sich diese nicht auf das PKH-Überprüfungsverfahren erstreckt?

    Wenn das jetzt aus den bekannten Gründen Schule machen sollte, dann "Gute Nacht, BGH". :teufel:

  • Die angestrebte "Schule" könnte in der Tat dazu führen , dass künftig vermehrt Vollmachten zu den Akten gelangen, obwohl sie keiner ( auch nicht der Abteilungsrichter !) gewollt hat.

    Problem ist , wie gesagt, die Vollmachten Jahre später in den Akten noch zu finden.
    Oder zu wissen , dass man/frau diese vor Einleitung der Prüfung überhaupt suchen soll.:teufel:

  • Ich denke nicht dass das so einfach geht. Denn der Anwalt wurde doch der PKH unbeschränkt beigeordnet . Da müsste der Anwalt die Beiordnung aufheben lassen und dann braucht er nichts mehr entgegenzunehmen.

  • Kommt auf den VKH- /Beiordnungsantrag an.
    Welchen Teufel sollte der Anwalt reiten , mehr an VKH/Beiordnung zu beantragen, als ihm Vollmacht durch den Mandanten "zusteht" ?

  • Wer eine Vollmacht in der von jc genannten Weise einreicht, der stellt auch den Antrag, ihn beizuordnen mit Ausnahme eines späteren Verfahrens nach § 120 IV ZPO. Hier eröffnen sich völlig neue Perspektiven. Der BGH würde sich wundern... :teufel:

  • Kann ich denn eigentlich in der Prozeßvollmacht aufnehmen, daß sich diese nicht auf das PKH-Überprüfungsverfahren erstreckt?

    M. E. schon (vgl. #171 = hier).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe ich jetzt. Die normale Vollmacht ist um den Zusatz

    "Diese Vollmacht erstreckt sich ausdrücklich nicht auf gerichtliche Verlangen gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 ZPO, derartige Verlangen sind ausschließlich an den/die Vollmachtgerber/in zu richten."

    ergänzt. Zu Beginn des Verfahrens wurde neben den Sachanträgen nur beantragt:

    "Dem Antragsteller wird unter Beiordnung des Unterzeichners Verfahrenskostenhilfe bewilligt."

    Die Beiordnung ist ohne Einschränkungen erfolgt. Natürlich habe ich die Vollmacht nicht angesehen gehabt und zunächst den Anwalt angeschrieben. Der verweist mich jetzt auf die Vollmacht und damit an die Partei. Ist er damit (fein) raus? Oder hätte er sich nur eingeschränkt beiordnen lassen dürfen? Ich bin gerade wild unentschlossen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bezweifel aber mal, dass eine solche Einschränkung im Hinblick auf § 81 ZPO im Außenverhältnis wirksam ist.

  • Zur Beschränkung der Prozessvollmacht halte ich Dir da knallhart § 83 ZPO entgegen.;)
    Wo soll denn im PKH-Prüfungsverfahren der " Gegner" im Sinne dieser Vorschrift sein ?

  • Da aber doch das PKH-Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt, müßte doch nach § 83 II ZPO eine Beschränkung möglich sein.

    Nachsatz: Steinkauz war schneller.

    @ Steinkauz: lt. Zöller ist auch das Gericht "Gegner im Sinne des Gesetzes".

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