Schlussrechnungsprüfer, Umfang der Beauftragung

  • Bei uns hat sich die Art der Schlussrechnungsprüfung in den letzten Jahren immer mehr verschärft. Die Verwalter waren davon anfangs not amused, konnten aber mittlerweile überzeugt werden, dass es notwendig ist :D
    Ich persönlich prüfe, wenn ich prüfe, alles. Belege müssen für alles vorgelegt werden, also Einnahmen und Ausgaben. Insbesondere der Einnahmenbereich wurde früher äußerst stiefmütterlich behandelt, das läuft aber jetzt sehr gut. Klar drück ich auch mal alle Hühneraugen zu, wenn´s plausibel ist und nicht gerade eine Wahnsinnsbuchung ist, die problematisch ist. In älteren Verfahren kommt es halt immer mal wieder vor, dass was fehlt. Im schlimmsten Fall schreib ich´s in den Prüfvermerk, soll sich ein Gläubiger dranmachen, wenn´s ihn interessiert. Das Allerschlimmste, was es zu prüfen gibt, ist die Barkasse - die stimmt eigentlich nie und ich finde den Fehler immer :D
    Zwischenrechnungen fordere ich mittlerweile in einigen größeren Verfahren an, vor allem bei BFF. Wird hier anstandslos gemacht von den Verwaltern, kommt aber auch nicht so häufig vor.
    Kostenvoranschlag hab ich von einem Prüfer noch nicht verlangt. Ich weiß aber von Kollegen, dass in manchen Fällen vorher eine Maximalhöhe an Kosten abgesprochen wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :daumenrun Mit stichprobenartiger Prüfung meine ich natürlich die sachliche Richtigkeit. Natürlich verlasse ich mich auf die Computerprogramme der Verwalter. Die Prüfung der Einnahmen und der Ausgaben sollte m.E. mit der gleichen Sorgfalt erfolgen. Wie kontrollierst du denn z.B., ob die Insolvenzmasse (Abgleich mit Angaben aus Antrag/Gutachten/Erstbericht) vollständig verwertet worden ist, wenn du die Einnahmen nicht so sorgfältig prüfst? Ebenso bedenklich ist es, alle Belege mit kleinen Beträgen "unter den Tisch fallen zu lassen". Mich würde da mal interessieren, was die Gläubiger dazu sagen. Und was heißt kleiner Betrag? Finde es echt nicht gut, so ne "es kommt drauf an" Ansicht zu entwickeln. Den Abgleich der Buchung mit Kontoauszug und Beleg finde ich auch echt nicht schwierig, ist halt nur sehr zeitintensiv. Viel spannender sind dann doch die Fragen der Notwendigkeit z.B. Delegation an Dritte z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Verwerter. Und um die Notwendigkeit beurteilen zu können, muss man das gesamte Verfahren kennen und prüfen.


    Ich glaube, da hast Du so ziemlich alles falsch verstanden! NATÜRLICH gleiche ich ab, ob alles verwertet wurde. Ich denke mal, das dürfte doch wohl logisch sein. Mit unterm Tisch fallen lassen war auch nicht gemeint, dass ich nix mehr kontrolliere, egal WAS für Zahlungen das sind. NATÜRLICH gucke ich mir in der Buchhaltung an, WAS das für Zahlungen sind. Und NATÜRLICH prüfe ich, ob Delegationen zurecht erfolgten. Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nix zu tun! Weiteres will ich dazu garnicht schreiben, sonst läuft das aus dem Ruder...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich glaube, da hast Du so ziemlich alles falsch verstanden!...


    Ja, ich habe dich da wohl falsch verstanden. :blumen:

    Ich finde, dass gerade die Schlussrechnung umfangreich zu prüfen ist -alles prüfen: Einnahmen sowie Ausgaben und jede Buchung mit Kontoauszg UND Beleg abgleichen. Das machen wir jahrelang so. Die Verwalter wissen das und reichen ohne Probleme alles ein.
    Ich habe immer noch die kleine Hoffnung, dass irgendwann die Pebbsy-Zahlen angehoben werden, so dass wir dann alle unsere tägliche Arbeit schaffen.

  • La Flor de Cano:

    Diese Erkenntnisse ergeben sich aus der Buchhaltung (Schlussrechnung), dem Beleg und dem Schlussbericht bzw. Vorberichten.

    z.B. Ausgabe: außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben/Zwangsvollstreckungmaßnahmen/Antrag Mahnbescheid etc. (keine Baufirma)
    Ich frage mich jetzt natürlich, warum der Verwalter einen Spezialisten hinzu ziehen musste und dies zu Lasten der Masse abgerechnet hat. Dazu schaue ich mir den Beleg und den Schlussbericht an.

  • Ich glaube, da hast Du so ziemlich alles falsch verstanden!...

    Ja, ich habe dich da wohl falsch verstanden. :blumen: Ich finde, dass gerade die Schlussrechnung umfangreich zu prüfen ist -alles prüfen: Einnahmen sowie Ausgaben und jede Buchung mit Kontoauszg UND Beleg abgleichen. Das machen wir jahrelang so. Die Verwalter wissen das und reichen ohne Probleme alles ein. Ich habe immer noch die kleine Hoffnung, dass irgendwann die Pebbsy-Zahlen angehoben werden, so dass wir dann alle unsere tägliche Arbeit schaffen.

    Schon ok. Es kommt wirklich drauf an, was das für Schlussrechnungen sind. Insgesamt muss aber natürlich die Prüfung in einem zeitlich vernünftigem Rahmen stehen. In diesem Kontext kann man dann vielleicht doch das Buch von Frege und Riedel: der Schlussbericht und die Schlussrechnung im Insolvenzverfahren empfehlen. Dort wird auch behandelt, wie eine stichprobenhafte Kontrolle im Grundsatz auszusehen hast.
    Bei der Kontrolle der einzelnen Buchungen ist ja auch immer wichtig, nicht aus dem Auge zu verlieren, was man eigentlich sucht. Jedenfalls wird der Abgleich Einnahme,Beleg, Buchung, Zinsen in Höhe von 10,00 € nicht sooo viel Erkenntnisgewinn bringen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • z.B. Ausgabe: außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben/Zwangsvollstreckungmaßnahmen/Antrag Mahnbescheid etc. (keine Baufirma)
    Ich frage mich jetzt natürlich, warum der Verwalter einen Spezialisten hinzu ziehen musste und dies zu Lasten der Masse abgerechnet hat. Dazu schaue ich mir den Beleg und den Schlussbericht an.

    Dabei solltest Du nicht aus dem Auge verlieren, ob der Gegner die Kosten getragen hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Problem liegt m.E. bei Pebbsy. Ich habe auch eine Zeit in der Betreuung gearbeitet. Da ist das Pensum darauf zugeschnitten, dass du alles sorgfältig prüfen kannst, evtl. 2 Beanstandungsschreiben machst und am Ende des Tages trotzdem tagfertig bist.
    In der Insolvenzabteilung schaffst du das nicht, finde ich. Je tiefer du gräbst, desto mehr Rückstände baust du auf. Wenn du dann noch anfängst, die Auswirkungen der Schlussrechnung in die Vergütungsfestsetzung einfließen zu lassen und evtl. Zuschlagstatbestände nach BGH bewilligen/ablehnen möchtest, hast du garantiert Rückstände aufgebaut und kannst nur hoffen, dass du viele Null-IK-Verfahren zum Ausgleich hast.


  • Ich frage mich jetzt natürlich, warum der Verwalter einen Spezialisten hinzu ziehen musste und dies zu Lasten der Masse abgerechnet hat. Dazu schaue ich mir den Beleg und den Schlussbericht an.

    Die Frage ist doch nicht, ob er es musste, sondern ob er es durfte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Dabei solltest Du nicht aus dem Auge verlieren, ob der Gegner die Kosten getragen hat.

    Die Delegation des Mahnwesens (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) wird vom BGH abgelehnt, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZB 175/07. Wenn der Gegner die Kosten trägt ist der Masse zwar kein Schaden entstanden, aber der IV hat eine Regelaufgabe delegiert. Das könnte streng genommen Einfluss auf die Vergütung haben.

  • @ Manja:

    Den Zusammenhang zwischen der von Dir zitierten BGH-Entscheidung und Deiner Schlussfolgerung sehe ich nicht.

    Wenn man Deine Meinung auf die Spitze treibt, bedeutet dies, dass die Insolvenzmasse nicht nur um die Forderung, sondern auch noch um die Kostenerstattung der Gegenseite gemehrt wird. Dafür soll der Insolvenzverwalter dann einen Vergütungsabschlag hinnehmen :gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Delegation des Mahnwesens (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) wird vom BGH abgelehnt, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZB 175/07.

    Was diese Delegation angeht, bin ich bei Dir, jedoch ist die Entscheidung nicht geeignet, dies völlig auszuschließen, wie sich bereits aus dem Leitsatz ergibt:"... in der Regel...". Wie der BGH ".. in der Regel.." auslegt, siehe IX ZB 6/03, Seite 11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei manchen GA-Aufträgen spürt man schon, dass die Vergabe nur aus Personalmangel erfolgt (keine Lust schließe ich kategorisch aus).

    Der Rest sind überwiegend umfangreiche Verfahren (>10 Ordner) mit BFF oder Antiquitäten mit Eröffnungsdaten 2002, 2003, mit Sonder-IV und/oder Querelen mit dem Verwalter.

    Die Inhalte der Beauftragungen bewegen sich zum Teil auf wackligem Terrain. Es werden Fragestellungen zur Prüfung vergeben, die nicht vom SV beurteilt werden dürfen. Manchmal ist es nur eine Frage der Formulierung, manchmal aber auch nicht. Heikles Thema dabei die Vergütung des IV. Ich darf prüfen, OB er fortgeführt hat (was eigentlich keiner Prüfung bedarf). Aber ich darf nicht prüfen, ob die HÖHE DES ZUSCHLAGS angemessen ist. Unser Angebot zur kostenlosen Sichtung des Schlussberichts/Schlussrechnung zur Eingrenzung des GA-Auftrags wurde bislang nicht angenommen. Das hat mich etwas gewundert, aber was soll's.

    Bei der Belegprüfung muss man ein Gespür haben. Das kommt nur mit der Erfahrung. Das nennt sich dann elegant risikoorientierter Prüfungsansatz. Letztlich muss man wissen, was und wo man sucht. Manche Konten werden voll geprüft, andere nur in Stichproben. Dafür gibt es leider kein allgemeines Kochrezept. Wenn man wirklich will, findet man in jeder Schlussrechnung was - und wenn's in der Barkasse ist. Aber rechtfertigt das den dazu notwendigen Aufwand? Meistens nicht. Man darf nicht vergessen, dass man hier über fremdes Geld verfügt (was mancher Verwalter nicht mehr ganz präsent hat). Grundsätzlich wird von grob nach fein geprüft, die Tiefe richtet sich nach den bisherigen Feststellungen. Bei groben Schnitzern, wie Unterschlagung von ganzen Konten, gibt's zur weiteren Entscheidung eine Sofortmitteilung ans Gericht.

    Ich behaupte mal, dass nur kurzsichtige Schlussrechnungsprüfer mit ausgeprägter Langeweile einen wenig konkreten GA-Auftrag als Freibrief für 200 Stunden Belegprüfung bei 10 Ordnern nehmen. Dagegen kann man sich als Gericht aber auch wehren. Vorbeugen ist trotzdem besser. Bei unbekannten Gutachtern können Meilensteine bzw. Budgets definiert werden, bei deren Überschreiten Zwischenbericht zu erstatten ist. Somit hätte man auch 'Neue' im Griff.

    So, genug aus dem Nähkästchen geplaudert ...

  • Wenn man wirklich will, findet man in jeder Schlussrechnung was - und wenn's in der Barkasse ist.

    Da sagst Du etwas Wahres. Manchmal hat man das Gefühl, der Schlussrechnungsprüfer muss zur eigenen Profilierung gegenüber dem Insolvenzgericht, mindestens 5 Beanstandungen finden. Wenn sie auch manchmal an den Haaren herbei gezogen sind.

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  • @ Manja:

    Den Zusammenhang zwischen der von Dir zitierten BGH-Entscheidung und Deiner Schlussfolgerung sehe ich nicht.

    Wenn man Deine Meinung auf die Spitze treibt, bedeutet dies, dass die Insolvenzmasse nicht nur um die Forderung, sondern auch noch um die Kostenerstattung der Gegenseite gemehrt wird. Dafür soll der Insolvenzverwalter dann einen Vergütungsabschlag hinnehmen :gruebel:

    Ok, das ist alles sehr theoretisch:
    Durch die Delegation ist doch der normalerweise von dem Insolvenzverwalter zu leistende Aufwand (da Regelaufgabe) verringert worden. Der Verwalter hat doch eine Regelaufgabe delegiert. Der Verwalter, der brav alles selber macht da Regelaufgabe muss doch einen Vorteil gegenüber demjenigen haben, der Regelaufgaben delegiert.
    Das ist wirklich sehr theoretisch. Abschlag und Zuschlag erfolgt sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.

    Wenn die Kostenerstattung der Gegenseite für nicht notwendige außergerichtliche Kosten erfolgt, habe ich dann auch kein Problem. Es sei denn, der Rahmen ist geprengt...

    Einmal editiert, zuletzt von Manja (20. September 2013 um 20:43)

  • ... Heikles Thema dabei die Vergütung des IV. Ich darf prüfen, OB er fortgeführt hat (was eigentlich keiner Prüfung bedarf). Aber ich darf nicht prüfen, ob die HÖHE DES ZUSCHLAGS angemessen ist. ...

    Das ist allerdings heikel und würde ich auch nicht aus der Hand geben. Wenn durch die externe Prüfung die E/A korrekt sind und sich daher die vergütungsrelevante Teilungsmasse ermitteln lässt, dann werd ich wohl in der Lage sein anhand der Akte die beantragten Zu- und Abschläge auf deren Berechtigung zu prüfen (darum geht es ja oft).

    Ich prüfe auch vorwiegend und nur ganz selten mal stichprobenartig. Und die Frage zur Zwischenrechnung: mach ich auch äußerst selten und nur aus gegebenem Anlass. Obwohl es mich schon reizen würde § 58 Abs.1 InsO etwas rigoroser nutzen zu können (bspw. unangekündigte Prüfung beim IV vor Ort, auf die Reaktionen wäre ich echt mal gespannt). Bei uns ist die Belastung je Referat enorm hoch und für uns immer schwer das rechte Maß zwischen Qualität und Quantität zu rechtfertigen.

    Die Frage nach dem Kostenvoranschlag kann doch eingesetzt werden, bei einem neuen Prüfer. Einfach um hinterher nicht in den Mond zu gucken. Bei denen, die wir schon seit Jahren nehmen, wissen wir auch aus der Erfahrung heraus, wieviel in etwa die Gutachten kosten werden. Und ein guter Prüfer meldet sich bei vorsorglich bei Gericht, falls wider aller Erwartung die Kosten wegen des Aufwandes explodieren. Vergebt ihr eigentlich Verfahren an externe Prüfer, wenn ersichtlich ist, dass deren Kosten evt. nicht mehr gedeckt wären und durch die Beauftragung des Verfahren masselos wird?

  • Bei der Diskussion hier tun sich mir einfach zu viel Gräben auf. Insolvenzverwalter sind nicht fehlerfrei - weil Menschen. Aber wir versuchen, die Fehler auf ein Minimum zu reduzieren. Trotzdem und gerade deswegen habe ich es immer so empfunden, dass die Rechtspfleger und Insolvenzverwalter im gleichen Boot sitzen und man versuchen sollte, vertrauensvoll und gedeihlich zusammen zu arbeiten. Wenn eine Zwischenrechnung gewünscht wird, weil sie dem Rechtspfleger die Arbeit erleichtert, dann werden wir diese gern erteilen. Aber warum unangekündigt zur Kontrolle beim Insolvenzverwalter erscheinen :gruebel:. Weil man denen ohnehin allen nicht trauen kann. Ich bitte Euch!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Geh mal davon aus, dass ich das nur bei einem IV tun würde, der mir hinreichende Gründe dafür liefern würde. Bei IV die laut Aktenlage und der bisherigen Erfahrung gute Arbeit tun, käme mir das ehrlich gesagt nicht in der Sinn. Wir haben eine ganze Menge, die echt gute Arbeit leisten und mit den die Zusammenarbeit gut ist. Nichtsdestotrotz haben wir die Verpflichtung nach § 58 Abs. 1 InsO. Die Frage im vorherigen Betrag war lediglich, inwieweit das es dem Gericht bei Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist, seine Aufsichtspflichten auszuüben. Da wird schon regelmäßig an einer Dienstganggenehmigung oder anderen Tatsächlichkeit (keine Zeit?) scheitern. Das ist tatsächlich ein anderes Thema, passte aber gut bei den SRen mit rein. Und wie du so schön sagst, gibt es auch IV, bei denen genaues Hinschauen leider unerlässlich ist (die beantragen meist die höchsten Zuschläge bei der Vergütung - aber auch anderes Thema).

  • Trotzdem und gerade deswegen habe ich es immer so empfunden, dass die Rechtspfleger und Insolvenzverwalter im gleichen Boot sitzen und man versuchen sollte, vertrauensvoll und gedeihlich zusammen zu arbeiten.

    Klar sitzen wir, die Insolvenzverwalter und die Rechtspfleger, in einem Boot. Vertrauen und Kommunikation sind unabdingbar, damit wir die tiefen Gewässer der Insolvenz gemeinsam durchkreuzen können. Vielleicht wollen wir nicht immer in die gleiche Richtung fahren, doch letztendlich kommen wir doch immer wieder gemeinsam an.
    Trotz unserer sorgfältigen Kontrolle funktioniert die Zusammenarbeit mit den Verwaltern und deren Mitarbeitern bei uns wunderbar.

  • TJ, das Thema Schlussrechnung ist einfach so weitläufig. Da schweift man gerne mal ab und weiß am Ende dann auch gar nicht mehr, wie jetzt die Frage war :D.

    Deine Sache würde ich an einen Sachverständigen zur Prüfung rausgeben. Stelle am Montag mal unser Anschreiben ein. Früher wurden bei uns je Stunde 65,00 € gezahlt. Wie das jetzt ist, weiß ich noch nicht, evtl. 80,00 € die Stunde.

    Einmal editiert, zuletzt von Manja (20. September 2013 um 21:42)

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