Hallo !
Folgender Fall:
Mir liegt Antrag mit Auflassungsurkunde vor, wonach zwei in England lebende Eheleute mit arabisch klingenden Nachnamen ein Grundstück zu je 1/2 Anteil erwerben (wollen).
Der Notar hat weder etwas über die Staatsangehörigkeit der Erwerber noch über den Güterstand noch über eine etwaige Rechtswahl beurkundet.
Muss ich ermitteln oder kann ich (was ich eigentlich auch vorhabe) eintragen?
Auflassung an Engländer
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Das Grundbuchamt hat in diesem Zusammenhang keine außerordentlichen Prüfungspflichten und auch kein weitergehendes Prüfungsrecht. Das Grundbuchamt darf mit der Begründung, dass Grundbuch könne eventuell unrichtig werden, eine Einragung weder ablehnen, noch eine Zwischenverfügung zur weiteren Klärung erlassen (BayObLG, DnotZ 1987, 98; Schöner/Stöber Rn. 3421 mit w.N. in Fn 41). Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, z.B. zu ermitteln, wo die Eheleute bei der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nur wenn es dies weiß und somit Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch z.B. mit der Eintragung von Bruchteilseigentum unrichtig wird, kann der Grundbuchrechtspfleger tätig werden. Anders herum ist der Rechtspfleger auch nicht befugt, weitere Nachweise zum Beleg eines in der Auflassungsurkunde als Erwerbsverhältnis angegebenen Güterstandes zu verlangen. Geben die Eheleute z.B. in der Urkunde als einzuragendes Gemeinschaftsverhältnis die Gütergemeinschaft niederländischen Rechts an, so kann nicht verlangt werden, einen Nachweis für das Güterrechtsstatut zu führen (OLG Oldenburg, MittBayNot 2000, 125).
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Bei den arabisch klingenden Namen würde ich evtl. in die Terrorliste gucken, auch wenn es nur Arbeit bedeutet und wahrscheinlich eh nix bringt...
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Bei den arabisch klingenden Namen würde ich evtl. in die Terrorliste gucken, auch wenn es nur Arbeit bedeutet und wahrscheinlich eh nix bringt...
... Hab ich schon, war (leider) vergebens -
nochmal zu dieser ominösen Liste. Ich weiß ich habe sie hier im Forum schon gefunden und den Link zur Seite notiert. Aber leider wieder verlegt. In der Suchfunktion habe ich unter "Terrorliste" auch nicht gefunden. Könnte jemand so nett sein und den Link hier reinsetllen oder auf den Thread, in dem darüber geschrieben wurde, verlinken ?? Dankeschön
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Zur Terrorliste: klick. (Achtung! Das vollständige Laden der Seite kann etwas länger dauern!)
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Da ist sie wieder!! Jippi und Danke. Brauch man zwar wahrscheinlich nie. Aber man hat sie erstmal zur Hand!
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Eine andere Frage....
...hab den Fall, dass britische Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind.
Können die beiden zu je 1/2 Miteigentum erwerben?! -
Großbritiannien hat nach meinen Unterlagen Gütertrennung mit Ausgleich bei Scheidung (was auch immer das heißt).
Wie schon in #2 gesagt, verneine auch ich eine Prüfungspflicht und trage ein. -
Eine andere Frage....
...hab den Fall, dass britische Eheleute ohne Ehevertrag verheiratet sind.
Können die beiden zu je 1/2 Miteigentum erwerben?!
Ich habe eine Aufstellung aus 2002. Danach gesetzlicher Güterstand Großbritannien (England u. Schottland; Nordirland und Wales sind nicht gelistet) Gütertrennung. -
Die Insel is hier zwar nicht dabei, aber für einige andere Länder wirste hier fündig:
http://www.notarakademie.de/servlet/PB/men…ml?ROOT=1153006 -
zu #10....das heisst Gütertrennung: Erwerb zu je 1/2 möglich?
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Ja. Erwerb zu je 1/2 ist letztlich immer möglich, solange man nicht bei einer zwingenden oder bekannten Gesamthandsgemeinschaft landet (wobei ich die Konsequenzen der neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319 noch nicht ganz umrissen und verarbeitet habe - aber das spielt in diesem Falle keine Rolle).
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