Bei einer solchen Auslegung wäre ich äußerst zurückhaltend.
Die Löschungserleichterung ist lediglich ein verfahrensrechtliches Instrumentarium, dass die Bedingtheit bzw. Befristetheit des betreffenden dinglichen Rechts bereits voraussetzt. Für eine auflösende Bedingtheit oder eine Befristetheit der Grundschuld sehe ich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil die Grundschuld abstrakt und im Hinblick auf die Erlöschensgründe immer nur von der durch die Sicherungsabrede mit der Grundschuld verknüpften Forderung die Rede ist. Hinzu kommt noch, dass offenbar von zwei Alternativen die Rede ist und nur bei einer von beiden die Löschungserleichterung erwähnt ist.
Nach meiner Ansicht kommt die Eintragung einer Löschungserleichterung nur in Betracht, wenn die Grundschuldbestellungsurkunde entsprechend geändert wird (klare Bedingung/Befristung des dinglichen Rechts). Eine Eintragung ohne Löschungserleichterung halte ich -jedenfalls nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis- nicht für zulässig, weil nicht gesagt ist, dass die Grundschuld ohne die Löschungserleichterung überhaupt eingetragen werden soll.
Die Bedingung, dass die Grundschuld unter diesen oder jenen Voraussetzungen erlischt, wenn die Forderung erlischt, ist zulässig. Insbesondere ist dies keine verkappte Hypothek (Stichwort: Numerus clausus), weil die Hypothek zur Eigentümergrundschuld wird, während die Grundschuld aufgrund des Eintritts der Bedingung erlischt.