Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Wenn Löschungsvermerk (der ja bekanntlich bei Auflassungsvormerkungen so nicht geht) bewilligt war ggf. Auslegung als entweder postmortale Löschungsvollmacht oder bedingte auflösend bedingte Vormerkung. Hängt aber vom Einzelfall ab.

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  • Zur Umdeutung "alter" Löschungserleichterungsklauseln in Löschungsvollmachten siehe Schöner/Stöber, Rn. 1544a.

    Zur Löschung nur mit Sterbeurkunde bei Zeitablauf nach Tod des Berechtigten siehe OLG Düseldorf, NJOZ 2014, 381 (dort genügten dem OLG 2 1/2 Jahre ohne Bekanntwerden einer vertragswidrigen Verfügung für eine Löschung).

  • Zu dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf habe ich in Rpfleger 2014, 641, 657 folgende Stellungnahme abgegeben:

    Nicht gefolgt werden kann einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach eine zur Sicherung des für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes vereinbarten bedingten Rückübereignungsanspruchs bestellte unbedingte und unbefristete Vormerkung ohne Erbnachweis und ohne Bewilligung der Erben gelöscht werden kann, wenn das Grundbuch "längere Zeit" (zweieinhalb Jahre) nach dem Ableben des Berechtigten noch keine solche Veräußerung oder Belastung ausweist.[243] Das Nichtentstehen des Anspruchs und das hieraus folgende Erlöschen der Vormerkung erfordert einen förmlichen Nachweis und nicht irgendwelche zur verfahrensrechtlichen Offenkundigkeit erhobene bloße Spekulationen und Wahrscheinlichkeiten, über deren Schlüssigkeit sich zudem noch trefflich streiten lässt. Zutreffend ist daher die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Köln, wonach selbst ein zwischen Erbfall und Löschungsbegehren vergangener Zeitraum von 20 Jahren nicht zwingend den Schluss auf das Nichtentstehen und Nichtbestehen eines durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zulässt.[244].

    [243] OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 190 = FamRZ 2014, 1322 (LS).

    [244] OLG Köln FamRZ 2014, 1321 = openJur 2013, 41430.

  • Danke für die Antworten

    Die Umdeutung in eine Löschungsvollmacht gilt die nur für den damaligen Erwerber, oder auch für alle weiteren Erwerber?

    Der Sohn(Erweber) hat nämlich das Grundstück an Dritte veräußert unter Übernahme der RückAV.

    Können nun die heutigen Eigentümer in Vollmacht die Löschung bewilligen oder kann dies nur der Sohn, wenn er noch lebt oder ist die Volmlacht erloschen?

  • Hallo,

    im Überlassungsvertrag aus dem Jahre 2006 wurde zugunsten der Überlasser eine Rück-AV als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Enthalten ist folgende Löschungsvollmacht:

    Der Erwerber wird bevollmächtigt, nach Ableben der Berechtigten, diese Vormerkung unter Vorlage der entsprechenden Sterbeurkunde im Grundbuch löschen zu lasse. Die Vollmacht darf nur beim amtierenden Notar bzw. seinem Vertreter oder Amtsnachfolger ausgeübt werden.

    Die Rück-AV soll nun gänzlich gelöscht werden.

    Ein Berechtigter der Rück-AV ist verstorben. Der Erwerber bewilligt und beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde und unter Verweis auf die im Überlassungsvertrag erteilten Vollmacht die Löschung der Rück-AV hins. des Verstorbenen bereichtigten.

    Der andere, noch lebende Berechtigte bewilligt und beantrag die Löschung selbtst.

    Das ganze allerdings bei einem ganz anderen Notar (anderes Bundesland, da dort wohnhaft).

    Ist es nun wirklich notwendig die Löschung nochmal beim damaligen Notar bzw. der dortigen Notarstelle abzugeben?

  • Warum denn nicht? Die Vollmacht, auf deren Grundlage die Erklärung abgegeben werden soll, ist doch insoweit eindeutig (beschränkt). Wer lesen kann, ist eben klar im Vorteil.

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  • Das erscheint mir nur so unverhältnismäßig.

    Von NRW nach Bayern um die Erklärung erneut abzugeben? Was ist überhaupt Sinn dieser Beschränkung? Ein paar Gebühren zu kassieren?

    Klar, die Beschränkung wurde so vereinbart - selber schuld könnte man sagen.....

  • Der Notar des Vertrauens des Vollmachtgebers soll eine Kontrolle im Sinne des Vollmachtgebers ausüben können. Nicht so ungewöhnlich. Und ja, selbst schuld.

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  • Ist es nun wirklich notwendig die Löschung nochmal beim damaligen Notar bzw. der dortigen Notarstelle abzugeben?

    Definitiv ist es das, wenn es aufgrund der Vollmacht erfolgen soll.

    Wir wissen ja auch nicht, ob es nicht ggf. Auflagen für den Notar im Innenverhältnis gibt.

  • Für die Löschung hinsichtlich des noch lebenden Berechtigten dürfte aber auch eine vor einem anderen Notar abgegebene Löschungsbewilligung ausreichen. Insoweit bedarf es der Vollmacht nicht.

  • Das dürfte unstreitig sein. :)

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  • Ich bitte um Meinungen/Hinweise für meinen Fall:

    Übergabevertrag hinsichtlich Grundstückes mit Einfamilienhaus aus dem Jahr 2016 von der Mutter als Alleineigentümerin auf die Tochter

    Die Mutter hat sich für gewisse Fälle ein Rückforderungsrecht vorbehalten, das durch eine unbedingte und unbefristete Vormerkung gesichert wurde.

    Die Tochter und deren Gesamtrechtsnachfolger sind zur Rückübertragung verpflichtet, wenn Rückforderungsgrund eintritt und die Rückforderung innerhalb von 12 Monaten in notariell beglaubigter Form erklärt wird. Das Rückforderungsrecht ist vererblich für den ersten Erbfall, jedoch nicht übertragbar.

    Die Mutter ist verstorben, die Tochter als Eigentümerin des Grundstücks würde gern die Vormerkung löschen lassen.

    Es dürfte klar sein, dass das mit Sterbeurkunde nicht funktioniert, sondern grundsätzlich die Erben in Form des § 29 GBO die Löschung bewilligen müssten.

    Meine zwei Fragen dazu:

    1. Müsste die Tochter als Eigentümerin die Löschung in der Form des § 29 GBO auch bewilligen, wenn sie Alleinerbin wäre?

    2. Wie ist das mit dem ersten Erbfall zu verstehen? Bedeutet das, bei Versterben der jetzigen Eigentümerin (Tochter) könnte die Vormerkung mit Sterbeurkunde gelöscht werden?

  • 1. Ja

    2. Nein, da nur der schuldrechtliche Anspruch, aber nicht die Vormerkung erlischt, wenn der zweite Erbfall (alle Erben der Mutter versterben ihrerseits) eintritt - der Anspruch hätte ja schon vor dem Tod entstanden sein können.

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  • Zu 1. bin ich anderer Meinung als tom :gruebel: :

    Wenn die Tochter gem. § 35 GBO ordnungsgemäß nachweist, dass sie Alleinerbin ist, müsste m.E. eine Löschung ohne ihre Bewilligung möglich sein. Es wäre dann der Nachweis geführt, dass der ggf. fortbestehende schuldrechtliche Anspruch (und damit die diesen sichernde Vormerkung) eigentlich auf die Tochter übergegangen wäre. Da jedoch niemand einen schuldrechtlichen Anspruch gegen sich selbst haben kann, erlischt der Anspruch durch Konfusion. Dies wiederum führt zum Erlöschen der akzessorischen Vormerkung, vgl insoweit z.B. auch Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 1539.

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (28. November 2023 um 10:57) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

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