Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • Ja, das wäre optimal gewesen. Aber ich habe mit der gewählten Formulierung zu arbeiten.

    Meinte ja nur. Bei einer zu Lebzeiten von der Gütergemeinschaft überlagerten Gesamthandsgemeinschaft wäre die Berechtigung des Verstorbenen jetzt zu löschen (vgl. Beschluss des BGH vom 03.05.2012; V ZB 112/11), bei einer Vorausabtretung des Anspruchs an den überlebenden Ehegatten die Vormerkung auf ihn zu berichtigen (§§ 398, 401 BGB), bei einem aufschiebend bedingten und damit neu entstehenden Anspruch wäre die Vormerkung ohne den „Sukzessivvermerk“, der hier sonst (auch) für eine Art Sammelbuchung stünde (vgl. BayObLG a.a.O.) , zusammen mit der Gütergemeinschaft beendet. Je nach Sichtweise auf das „steht es dem Überlebenden ungeschmälert zu“ geht es um eine Alleinberechtigung des verbleibenden Ehegatten oder um ein Erlöschen der Vormerkung insgesamt. Die Erben sollten in jedem Fall außen vor sein.

  • Wie Vorredner. Mag die Sukzessivberechtigung auch nicht eingetragen sein, so besteht sie dennoch und wirkt wegen der Akzessorietät auch hinsichtlich der Vormerkung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mal wieder...

    es wird beantragt aufgrund Versterbens zu löschen:

    1. Rück-AV mit folgendem Inhalt
    Die in dieser Urkunde enthaltene Überlassung erfolgt unter der auflösenden Bedingung des Vorablebens des Erwerbers, seiner Ehefrau und seiner ehelichen Abkömmlinge vor dem Längerlebenden der Ehegatten ......(Veräußerer) bzw. dem Bruder des Erwerbers, Herr ......
    Sterben also Herr ....(Erwerber) , seine Ehefrau und seine ehelichen Kinder oder weiteren ehelichen Abkömmlinge vor dem Längerlebenden der Ehegatten ...(Veräußerer) oder Herrn .... (Bruder des Erwerbers), dann fällt der Vertragsgegenstand an die Ehegatten ..... bzw. den Längerlebenden von ihnen bzw. weiter ersatzweise an Herrn ..... (Brunder des Erwerbers) zurück. Der Rückfall bzw. Weiterfall gilt jedoch längstens auf die Dauer von 30 Jahren, ab heute.
    Die in der Urkunde enthaltene Auflassung ist dennoch ohne Bedingung erklärt.

    Für die Übergeber wurde eine Rück-AV eingetragen. Beide sind verstorben. Der Bruder des damaligen Erwerbers lebt noch; für ihn wurde keine Vormerkung eingetragen.

    2. Rück-AV mit folgendem Inhalt
    Der Erwerber verpflichtet sich, zu Lebzeiten der Veräußerer ohne deren Zustimmung den Vertragsbesitz weder zu veräußern noch zu belasten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, den Vertragsgegenstand an die Veräußerer in GG bzw. dem Überlebenden von ihnen allein zurück zu übertragen.

    Für die Übergeben wurde eine Rück-AV eingetragen. Beide sind verstorben. Der Vertragsbesitz wurde weder veräußert noch belastet.

    Kann ich die zwei Rück-AV's aufgrund Sterbeurkunde löschen.

  • Diese relativ eindeutigen Rück-AVs, im Rahmen eines Übergabevertrages sind m.E. nach wie vor mit Todesnachweis löschbar, soweit es der zugrundeliegende Anspruch hergibt (Nichtübertragbarkeit, Nichteintritt der Bedingung aus GB iVm. Grundakte ersichtlich.)

  • Habe zu meinem Fall leider noch nichts passendes gefunden, daher schließe ich mich mal hier an und hoffe auf Hilfe:

    Eingetragen ist eine Rückauflassungsvormerkung für Eheleute zu je 1/2. Ein Ehegatte ist verstorben, diesbezüglich soll Löschung eingetragen werden. In der Bewilligung werden die Rückübertragungsansprüche jeweils eingeräumt für "die Übergeber - auch der Längstlebende allein -".

    Brauche ich hier wegen der Bruchteilsberechtigung die Mitwirkung der Erben des verstorbenen Berechtigten oder kann ich löschen??

    Ich würde zur Löschung tendieren aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Vereinbarung, dass die eingeräumten Rückübertragungsansprüche dem Längstlebenden zustehen sollen, bin mir aber unsicher (hatte bislang nur mit Rück-AVs eingetragen zugunsten der Berechtigen entweder in Gütergemeinschaft oder gem. § 428 BGB zu tun).

  • s. dazu die Ausführungen hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1040565

    und den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1082381

    zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 19. 08. 2016 - 15 W 339/16

    Wenn der Längstlebende allein der Berechtigte sein soll, dann liegt eine Sukzession vor, die nach den Ausführungen im Gutachten des DNotI, DNotI-Report 21/2016, 165/166, so möglich sein soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ah ja, ganz am Ende findet sich was...

    "(...) Wird die Vormerkung hingegen für die Ehegatten zu je 1/2 eingetragen, verringert sich das Recht vorbehaltlich einer anderen Regelung beim Tod des einen Ehegatten."

    Muss leider zugeben, dass ich die Kurve, ob ich jetzt löschen kann oder nicht, aufgrund dieses Satzes noch nicht gekriegt habe - ist vielleicht schon ein bisschen spät heute. Werde das mal auf morgen früh und die dann hoffentlich wieder anwesenden Kollegen vertagen.

    Danke trotzdem.

  • Stimmt. Der letzte Satz aus dem Gutachten ist etwas verwirrend. Aber: Bei dem Berechtigungsverhältnis aus der Rück-AV („zu je1/2, dem Überlebenden allein zustehend“) handelt es sich eine zulässige Vorausabtretung (s. ThürOLG Jena, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2014, 3 W 82/14), die bedingt, dass bzgl. des ½ Anteils des Erstverstorbenen keine Erbfolge eintritt (s. Beschluss des OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, vom 14.10.2016, I-3 Wx 198/16, Rz. 21)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Folgendes Recht ist im Grundbuch eingetragen:

    Auflassungsvormerkung für
    a) Anna (EF)
    b) nach dem Tod der Anna für Bernd (EM)
    Bewilligung ...


    Inhalt der Bewilligung
    Übertragsnehmer verpflichtet sich gegenüber Anna und falls Anna verstorben ist gegenüber Bernd, den übertragenen Grundbesitz nicht zu verkaufen ...
    Für den Fall, dass Übertragsnehmer gegen Verpflichtung verstößt, haben Anna und Bernd und zwar solange Anna lebt diese, nach ihrem Tod Bernd das Recht, die Rückübertragung auf sich zu verlangen.
    Es wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Anna und für Bernd bewilligt und beantragt.

    Bernd verstirbt 2011
    Anna verstirbt 2012

    Vorgelegt werden die beiden Sterbeurkunden mit der Bitte um Löschung.

    ???

  • Der Anspruch für Bernd war dadurch aufschiebend bedingt, dass er Anna überlebt („Übertragsnehmer verpflichtet sich gegenüber Anna und falls Anna verstorben ist gegenüber Bernd, den übertragenen Grundbesitz nicht zu verkaufen ...“). Da Bernd vorverstorben ist, kann die Bedingung nicht mehr eintreten. Insoweit reicht mE die Sterbeurkunde aus.

    Hinsichtlich Anna würde die Sterbeurkunde dann ausreichen, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, es sei denn, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (Zitat nach. OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16, Rz. 15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18012?hl=true)

    Der Rückübertragungsanspruch soll vorliegend dann entstehen, wenn der Übertragsnehmer den Grundbesitz zu Lebzeiten von Anna verkauft. Verkauf ist der schuldrechtliche Teil. Anhand des Grundbuchs lässt sich nicht feststellen, ob bis zum Tode der Anna im Jahr 2012 ein Verkauf erfolgt ist und Anna daraufhin den Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat. Im Vertrag scheint auch die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs nicht ausgeschlossen worden zu sein. Dann kann dieser Anspruch aber entstanden und mit dem Tod der Anna auf ihre Erben übergegangen sein. Die Formulierung: „Für den Fall, dass Übertragsnehmer gegen Verpflichtung verstößt, haben Anna und Bernd und zwar solange Anna lebt diese, nach ihrem Tod Bernd das Recht, die Rückübertragung auf sich zu verlangen“ schließt mE nicht aus, dass der etwa ausgeübte Rückübertragungsanspruch auf den oder die Erben der Anna übergegangen ist. Die Vormerkung wäre dann nicht erloschen (s. Rz. 23 der genannten Entscheidung). Da die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (s. die Nachweise in Rz. 13 der vorgenannten Entscheidung), kann daher die Löschung der Vormerkung nicht anhand der Sterbeurkunde erfolgen; d. h. es bedarf vielmehr der Löschungsbewilligung des oder der Erben nebst Erbnachweis (s. s. Bestelmeyer notar 2013, 147, 159).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eingetragen ist eine "Rückauflassungsvormerkung" für den Ehemann zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung ...


    Inhalt der ursprünglichen Bewilligung:

    ... Es wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung zu Gunsten des Ehemannes bewilligt und beantragt.

    Der Rückübertragungsanspruch steht nach dem Tode des Ehemannes der Ehefrau zu. Der Ehemann tritt seinen Anspruch auf Rückübertragung aufschiebend bedingt auf seinen Tod an die Ehefrau ab.

    Der Rückübertragungsanspruch erlischt mit dem Tode des Längstlebenden der Eheleute, wenn er nicht zuvor geltend gemacht wurde.


    Ehemann ist verstorben.

    Eigentümer beantragt die Löschung der Rückauflassungsvormerkung für den Ehemann unter Vorlage einer Sterbeurkunde.

    ???

  • Sofern die Ehefrau den Ehemann überlebt hat, steht der Anspruch und damit die akzessorische Vormerkung aufgrund der erfolgten Anspruchsabtretung nunmehr der Ehefrau zu.

    Es gibt also nichts zu löschen, weil der Anspruch und die Vormerkung materiell fortbestehen.

  • Eingetragen ist Rückauflassungsvormerkung für Übertragsgeber.

    Inhalt der Bewilligung:
    Übertragsnehmer verpflichtet sich, im Haus zu wohnen und wohnhaft zu bleiben.
    Übertragsnehmer verpflichtet sich, Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Übertragsgebers zu veräußern oder zu belasten.
    Verstößt Übertragsnehmer gegen eine dieser Verpflichtungen, hat Übertragsgeber das Recht, die Rückauflassung auf sich zu fordern. Dieses Recht ist höchstpersönlich und geht mit dem Tode des Übertragsgebers unter.
    Es wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsrechtes für Übertragsgeber bewilligt und beantragt.

    Übertragsgeber ist nun verstorben.

    Der Eigentümer beantragt die Löschung des Rechtes unter Vorlage einer Sterbeurkunde.

    Geht das so?

  • Eingetragen ist Rückauflassungsvormerkung für Übertragsgeber.
    Dieses Recht ist höchstpersönlich und geht mit dem Tode des Übertragsgebers unter.
    Es wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsrechtes für Übertragsgeber bewilligt und beantragt.

    Übertragsgeber ist nun verstorben.

    Ja (siehe Hervorhebung) !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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