Zwangshypothek auf MEAen oder Grundstück insgesamt?

  • Es liegt ein vollstreckbarer KF-Beschluss nach § 11 RVG vor. Darin ist zugunsten des vollstreckenden RAs X wie folgt tituliert:

    "Festgesetzt wird die
    von den Beklagten A und B
    an den RA X
    zu zahlenden Vergütung auf 2.187,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszins seit ...,
    mit der Maßgabe, dass jeder Beklagte für 1.951,25 € zzgl. anteiliger Zinsen haftet, jedoch der festgesetzte Betrag insgesamt nicht überschritten werden darf." (Fettdruck durch mich).

    Die Schuldner A und B sind Eigentümer der Grundstücks zu je 1/2 Anteil.

    Der RA X beantragt nun die Eintragung einer Zwangshypothek wie folgt:

    "Die Eintragung soll wegen eines Gesamtbetrages von 2.187,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszins seit ... erfolgen.

    Die Eintragung wird mit der Maßgabe beantragt, dass jeder Miteigentumsanteil nur für einen Betrag von 1.951,25 € zzgl. anteiliger Zinsen haftet."

    Irgendwie verstehe ich den Antrag nicht. :oops:
    Will RA X jetzt eine Hypothek am Grundstück insgesamt über 2.187,47 € oder will er zwei Hypotheken an jeweils der beiden MEAen über je 1.951,25 €?
    Oder will er vielleicht etwas ganz anderes?

    Die Formulierung des zweiten Absatzes im Antrag des X hängt wohl mit dem fettgedruckten Teil des Titels zusammen aber irgendwie steh' ich gerade völlig auf dem Schlauch. :bahnhof:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ok, ich versuchs mal.
    :gruebel: Für Richtigkeit aber keine Gewähr, ich denke eher laut :oops:...

    Ich denke, der RA will zwei ZwaSiHyp auf den jeweiligen 1/2 Anteilen haben i.H.v. 1951,25 EUR...
    Zwar haften A und B als Gesamtschuldner, aber jeder nur bis zu einem bestimmten Betrag, daher kann er nicht den gesamten Betrag von einem der beiden fordern...

    Ob die Eintragung von zwei ZwaSiHyp notwendig und möglich ist, weiß ich nicht. Denn die Vollstreckung in das Grundstück erfolgt ja nicht bezogen auf die ideellen 1/2 Anteile, sondern im Normalfall in das ganze Grundstück.
    Außerdem wüsste ich nicht, wie die Eitragung der Hypothek(en) erfolgen sollte, denn wenn zwei ZwaSiHyp zu 1.951,25 EUR eingetragen würden, wäre der Betrag deutlich höher, als der ausgeurteilte Betrag...

    Die Verwertung erfolgt ja erst bei der Versteigerung. Dann wird im Zweifel das ganze Grundstück versteigert und die Erlösverteilung erfolgt aus beiden ideellen Hälften. Daher würden beide Eigentümer für genau dei Hälfte des Betrages haften und die Eintragung einer ZwaSiHyp sollte ausreichend sein...

    Käme da irgendwie eine Höchstbetragshypothek in Betracht? Gibt es sowas als ZwaSiHyp?

  • Eine Zwangssicherungshypothek über 2.187,47 € kann nicht eingetragen werden.Es kann, wenn Schuldner, die Bruchteilseigentümer sind, als Gesamtschuldner haften, eine Gesamtzwangssicherungshypothek auf beiden Bruchteilen der Schuldner eingetragen werden (Zöller, ZPO, 24. Aufl., RN 19 zu §867 ZPO). Hier kann jedoch nur eine Gesamthypothek über 1.951,25 EUR eingetragen werden. Da jeder Schuldner nur für diesen Betrag haftet, kann sein Anteil am Grundstück auch nicht höher belastet werden.

  • Ich würde da beim RA nochmal nachfragen was er denn eigentlich will. Meistens klärt sich das dann dergestalt, dass er selbst nicht weis wie er es denn eingetragen haben will. Dann muss aber der RA und nicht du entscheiden was eingetragen werden soll. Ich würde hier nicht versuchen den Gedankengang des RA zu ergründen.

  • Eine Zwangssicherungshypothek über 2.187,47 € kann nicht eingetragen werden.Es kann, wenn Schuldner, die Bruchteilseigentümer sind, als Gesamtschuldner haften, eine Gesamtzwangssicherungshypothek auf beiden Bruchteilen der Schuldner eingetragen werden (Zöller, ZPO, 24. Aufl., RN 19 zu §867 ZPO). Hier kann jedoch nur eine Gesamthypothek über 1.951,25 EUR eingetragen werden. Da jeder Schuldner nur für diesen Betrag haftet, kann sein Anteil am Grundstück auch nicht höher belastet werden.


    Okay, das klingt logisch. Darauf war ich noch gar nicht gekommen. :daumenrau

    Aber:
    Wären nicht trotzdem zwei Hypotheken über je 1.951,25 € auf den jeweiligen Anteilen möglich?

    Ulf

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  • Aus ZVG-Sicht meine Meinung, wie die titulierte Forderung durch Zwasi gesichert werden kann:

    Eingetragen wird an jedem 1/2 Anteil eine Zwasi über je 1951,25 EUR nebst Vermerk: "Mithaft hinsichtlich eines Teilbetrags von 1715,03 EUR besteht am anderen Miteigentumsanteil."

    Folge: Wird nur ein 1/2 Anteil (aus der Zwasi) versteigert, erlischt die Zwasi an diesem Anteil - soweit der Gläubiger hier befriedigt wird, wird insoweit wegen § 1181 Abs. 2 BGB der andere 1/2 Anteil frei, aber nur soweit Mithaft besteht, also für 1715,03 EUR. Für den Differenzbetrag bliebe die Zwasi am anderen 1/2 Anteil bestehen, also bei voller Zuteilung in Höhe von 236,22 EUR.

    Würden - wie von rpfl_nds erwähnt in der Praxis üblich - beide 1/2 Anteile im Gesamtausgebot versteigert, ergäben sich wegen § 122 ZVG wegen der Mithaft auch keine Probleme.

    Insgesamt wären in jedem Fall durch die beiden Zwasis insgesamt 2.187,47 € gesichert, nämlich 1715,03 EUR, für die die Anteile gesamt haften, und zweimal 236,22 EUR, für die nur der jeweilige Anteil haftet.

    Ob eine derartige Grundbucheintragung aber beantragt ist, da bin ich nun überfragt.

  • Ich hatte letzte Woche so einen KFB, da war für die Eintragung die Variante von HorstK ausdrücklich gewollt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Idee von 15.Meridian klingt nachvollziehbar. Aber sowas ist mir noch nie untergekommen.

    Ich denke, ich werde dem RA die Lösung von HorstK antragen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ach, das ist doch jetzt ein vollstreckungsrechtlicher Mangel, oder?!? (Also keine Rangwahrung der ZwVfg, meine ich.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Denke ich auch.

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  • Guten Morgen,
    ich hab jetzt auch so einen Fall:
    Den Eigentümern 1.1 und 1.2 gehört das Grundstück zu je 1/2. Der Kfb (nach 11 RVG) lautet: "werden die von den Antragsgegner als Gesamtschuldner an die Antragsteller zu erstattenden Gebühren und Auslagen gem. § 11 RVG auf 2.808 EUR nebst Zinsen ... seit ... festgesetzt mit der Maßgabe, dass jeder Antragsteller höchstens 2.508 EUR schuldet, § 7 RVG."
    Beantragt ist die Eintragung einer Zwangshypo an dem Grundstück der Schuldner. Den obigen Beitrag von Horst K. versteh ich leider nicht ganz. Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Wie müsste die Eintragung der Gesamtzwangshypo über 2.508 EUR in Abt. III denn konkret lauten?
    Danke euch!

  • Für die Eintragung sehe ich keine Besonderheit. Die Hypothek wird auf dem Grundstück eingetragen, womit automatisch ein Gesamtrecht entsteht (vgl. Urteil des BGH vom 12.04.1961; V ZR 91/59 (= NJW 1961, 1352): "Wird ein Grundstück, das mehreren zu ideellen Bruchteilen gehört, mit einer Hypothek belastet, so ist sie Gesamthypothek").

  • Hab`s nur ab #11 gelesen.;) Ob man den Mithaftvermerk nun macht oder nicht, wird im Ergebnis keinen Unterscheid machen. Es entsteht so oder so eine Gesamtrecht.

    Ja, ein Gesamtrecht aber nur hinsichtlich - mit den jetzigen Zahlen - 2208 EUR. Für weitere je 300 Euro haftet nur der eine oder nur der andere Miteigentumsanteil. Nur so kann der gesamte im KFB titulierte Anspruch auch durch eine Zwasi dinglich gesichert werden.

  • Schubst mich mal jemand vom Schlauch. Der Differenzbetrag über 300,00 EUR wird doch gar nicht zur Eintragung beantragt, sondern nur der Teil, über den beide Miteigentümer gesamtschuldnerisch haften.

    als Gesamtschuldner [...] mit der Maßgabe, dass jeder Antragsteller höchstens 2.508 EUR schuldet [...] Wie müsste die Eintragung der Gesamtzwangshypo über 2.508 EUR in Abt. III denn konkret lauten?

  • Im Schubsen bin ich nicht so gut. Auch weiß ich nicht, ob Du auf dem Schlauch stehst oder nur das Problem siehst, das ich nicht wahrnehme.
    Aus meiner Sicht:

    Die Gesamtforderung erstreckt sich auf einen Betrag von

    300 EUR plus 2208 EUR plus 300 EUR. Es haften:
    A für 2508 EUR und B für 2508 EUR.

    A und B seien die Miteigentümer. Wenn jetzt die Eintragung einer Zwasi an den Anteilen von A und B zu 2508 EUR beantragt ist, ist das freilich nicht sauber. Richtiger wäre der Antrag auf Eintragung je einer Zwasi an den beiden Anteilen über je 2508 EUR, wobei Mithaft in Höhe von 2208 EUR am je anderen 1/2 Anteil besteht.

  • Woher nimmst Du die 2.208,-- EUR? Ich les die nirgends und stehe quasi neben 45 auf dem Schlauch.

    (Und in #6 verstehe ich nicht, wo Du die 1715,03 EUR her nimmst.)

    Einmal editiert, zuletzt von Witch (2. August 2013 um 12:23) aus folgendem Grund: ergänzt und doch nicht verstanden

  • Die Zahlen kommen je aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und dem Teil, für den der einzelne Mitschuldner haftet.

    Edit: Genauer gesagt: Jeder Mitschuldner haftet nur für einen Betrag X, der um 300 EUR hinter der Gesamtschuld zurückbleibt. Es gibt also einen Teilbetrag von 300 EUR, für den der A nicht haftet, und einen Teilbetrag von 300 EUR, für den der B nicht haftet. Nur für die Differenz besteht eine Gesamthaft von A und B, im zweiten Fall waren das 2208 EUR, im ersten Fall waren es 1715,03 EUR.

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