Antragsteller im Verfahren und diverse andere Fragen

  • Hallo zusammen,

    mittlerweile liebe ich Beratungshilfe. :oops::)

    Gegen meine Entscheidungen läufen zur Zeit 47 Erinnerungsverfahren und parallell dazu 15 Dienstaufsichtsbeschwerden.

    Ich komme vor lauter stauen nicht heraus und wollte mich auf diesem Wege für die hilfsreichen Tipps und Antworten bedanken.

    Nun noch was aktentechnisches:

    Eine Anwaltskanzlei ist dazu übergegangen, Anträge auf Erteilung eines Berechtigungss für den Antragsteller unterschrieben einzureichen. ( Ihr Briefkopf ist oben links auf dem bundeseinheitlichen Vordruck).

    Als Anlage fügt sie ein Sachverhaltsschilderung bei.

    Der letzte Satz lautet häufigt: Antragsteller fragt nach seinen Rechten und Pflichten usw.

    Ich beanstande nun den mangelnden Sachverhalt im Hinblick darauf, dass nur für eine konkrete nachvollziehbare Angelegenheit ein Berechtigungsschein erteilt werden kann.

    Bisher habe ich die Beanstandung immer an die Kanzlei übermittelt.

    Jetzt mein Gedanke dazu:

    M.E. muss ich die Beanstandung dem Antragsteller übersenden. Auch wenn die Kanzlei auf dem Vordruck auftaucht.

    Bergründung: Beratung ist (anscheinend) noch nicht erfolgt. -----------> sonst ja § 4,7 BerHG.

    Kanzlei war also lediglich bei der Sachverhaltsschilderung "behilflich". Stellt also keine Vertretung gegenüber dem AG als PV dar. ---------> Zvg. an Ast.

    Liegt ich da so falsch mit?

    Was meint ihr?

  • M.E. ist der rechtsanwalt für das Antragsverfahren bevollmächtigt. Ergo ist er auch mein Ansprechpartner. Das reine Antragsverfahren und die Beratung resp. Vertretung in der Sache selbst sind zwei paar Schuhe.

  • M.E. ist der rechtsanwalt für das Antragsverfahren bevollmächtigt.



    Das ist der Punkt.

    Normalerweise schreiben Anwälte folgendes:

    Namens und im Auftrage usw........

    Hier taucht lediglich der Kanzleistempel und die Unterschrift des Antragstellers auf ( sprich den Vordruck hat er aus dieser Kanzlei).

    Jetzt tue ich mich mit der Bevollmächtigung schwer.


  • Gegen meine Entscheidungen läufen zur Zeit 47 Erinnerungsverfahren und parallell dazu 15 Dienstaufsichtsbeschwerden.



    In drei Monaten? RESPEKT!

    Ansonsten ist für mich der RA bevollmächtigt. Der RA reicht den Antrag ein und bekommt von mir auch alle Verfügungen.

  • In drei Monaten? RESPEKT!



    Der LG-Präsi ist ebenfalls informiert. Genauso wie die StA im Hinblick auf §339 StGB.

    Hier ist ordentlich was los.


    Ansonsten ist für mich der RA bevollmächtigt. Der RA reicht den Antrag ein und bekommt von mir auch alle Verfügungen.



    Das kann ich nicht sehen. Ist lediglich ein zentraler Eingangsstempel drauf.

    Ob persönlich oder durch die Anwälte abgegeben kann ich nicht sagen.

  • Dann wäre ich an deiner Stelle aber jetzt übervorsichtig, welche Meinung ich hier öffentlich im Forum kundgebe... Anhand deiner bisherigen Angaben ist es zumindest nicht sonderlich schwer zu ermitteln, wer du tatsächlich bist, zumindest für die Beteiligten der ganzen Verfahren (LG-Präsident, StA usw. ...)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)


  • zur Zeit 47 Erinnerungsverfahren 15 Dienstaufsichtsbeschwerden.

    hilfsreichen Tipps und Antworten



    Ob dass das Ergebnis von hilfreichen Tipps und Antworten ist, oder sein sollte, lasse ich mal dahingestellt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da Du ja ohnehin gerade aus dem Nähkästchen plauderst:
    Wehrt sich Deine Kundschaft gegen Entscheidungen die im Durchschnitt von der Güte sind wie z. B. in Beitrag #78?




  • Du weißt, dass Rechtsbeugung in der BerH keine Anwendung findet. Und Du weißt, was mit Personen zu machen ist, die dich zu unrecht eines Verbrechens bezichtigen ?

  • Beruhige dich: zur Zeit behauptet hier ein Anwalt (öffentlich), ich hätte ihn durch meine ablehnenden BerH-Beschlüsse in die Insolvenz getrieben :gruebel:

    Ob da einer was (oder alles) nicht verstanden hat...:gruebel:

  • Du weißt, dass Rechtsbeugung in der BerH keine Anwendung findet.



    Ich weiss, dass Rechtsbeugung durch einen Rechtspfleger in der Rechtsprechung sehr umstritten ist.

    Wenn man nun der Mindermeinung folgt, warum sollte das in BerH keine Anwendung finden? ( Weil es an der zweiten Partei fehlt, die begünstigt wird? :confused:)

    Natürlich fehlt auch der Vorsatz. Das mal nebenbei.


    Und Du weißt, was mit Personen zu machen ist, die dich zu unrecht eines Verbrechens bezichtigen ?



    Ich überlege schon seit Tagen, wie ich mich verhalten soll.

    Eigentlich möchte ich kein Fass aufmachen und mich auf der Sachebene streiten.

    Allerdings ist hier meine Schmerzgrenze überschritten.

    Weiteres sonst per PN.


  • Ich weiss, dass Rechtsbeugung durch einen Rechtspfleger in der Rechtsprechung sehr umstritten ist.

    Wenn man nun der Mindermeinung folgt, warum sollte das in BerH keine Anwendung finden? ( Weil es an der zweiten Partei fehlt, die begünstigt wird? :confused:)


    Die Tätigkeit in der Beratungshilfe stellt weder für Richter noch für Rechtspfleger die "Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" dar.



  • Der Vorwurf der „Rechtsbeugung“ gegenüber den Entscheidungsträgern in der Beratungshilfe findet keine Anwendung[1]

    [1] BGH Rechtspfleger 87,32.; OLG Koblenz Rpfleger 1987, 260-261




  • Verhaltensweise: schon mal an Beleidigung bzw. üble Nachrede gedacht ?Ich halte das auch nicht für akzeptabel. Das ist ein Verbrechensvorwurf. DAS brauch sich niemand gefallen zu lassen.

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