Verschmelzung von Flurstücken und Zerlegung aufgrund einer Vermessung

  • :amenFriede auf Erden und den Menschen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Änhlicher Fall:

    Mir wurde eine Fortführungsmitteilung vorgelegt mit Flurstücksverschmelzung und Flurstückszerlegung.

    Die vier zu verschmelzenden Flurstücke sind alle in unterschiedlichen Grundbüchern allein unter BV1 eingetragen, sollen nun aber in einem der Grundbücher "zusammengeschmolzen" werden. Danach soll das dann gemeinsame Flurstück wiederrum zerlegt werden in sieben neue Flurstücke.

    Sämtliche Flurstücke liegen alle örtlich beisamen und wurden, da alles verkauft werden soll (diverse Vormerkungen an den neu gebildeten Flurstücken sind schon beantragt), neu vermessen.

    Meine Frage: Kann man das einfach so vollziehen? Die zu verschmelzenden Flurstücke sind ja nicht alle unter einer laufenden Nummer gebucht, sondern allein in verschiedenen Grundbuchheften? Oder brauch ich hierzu erst den entsprechenden Antrag auf Vereinigung? :gruebel:

    Ich kann diese Fortführungsmitteilungen einfach nicht leiden :mad:

    Grüße und Danke!


  • Wenn die vier Flurstücke, die nach deinem Sachstand Grundstücke sind, dem gleichen Eigentümer gehören, dann musst du sogar erst ein Grundstück in einem der Grundbücher herstellen, denn verschmolzen werden können nur Flurstücke eines Grundstücks. Da zu brauchst du als die Vereinigungsbewilligung des Eigentümers. Die Vormerkungen stören da erst mal nicht da sie erst nachrangig erledigt werden können. Die dann anschließende Zerlegung machst du von Amts wegen als Grundlage dient das Ersuchen des Katasteramtes, es bleibt ja dann zunächst ein Grundstück, das nur aus sieben neuen Flurstücken besteht.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung!

    Ja, so hab ich mir das auch in etwa gedacht. Dann werd ich am Montag erstmal den Notar bitten den Antrag auf Vereinigung zu stellen.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Folgendes Problem:
    Der Eigentümer möchte mehrere Grundstücke vereinigen, diese sind jedoch unterschiedlich belastet.
    Er geht jedoch nicht zu einem Notar, um eine(n) Vereinigungsantrag/Vereinigungsbewilligung nach § 5 GBO erstellen zu lassen,
    sondern lässt seinen Antrag unmittelbar durch einen öffentlich bestellten Vermessungs-Ingenieur zu Protokoll nehmen (ist in NRW möglich).

    Der Ingenieur möchte wiederum VOR der Weiterreichung des Antrags prüfen lassen,
    ob aus grundbuchrechtlicher Sicht der Vereinigung etwas entgegen steht (z.B. Verwirrungsbesorgnis).
    Er stellt daher eine entsprechende Anfrage an das für die betroffenen Grundstücke zuständige Grundbuchamt
    mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme.

    Aus meiner Sicht fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür.
    Insbesondere kann sich der Ingenieur nicht auf eine Amts- und Rechtshilfe nach Art. 35 GG stützen, da er keine Behörde ist.
    Die Beleihung mit einer öffentlichen Aufgabe (Vermessung im Auftrag der Katasterbehörde) reicht hierfür m.E. nicht aus.
    Es dürfte daher keine Ersuchensbefugnis bestehen.

    Daher meine Frage an das Forum:
    Wie seht ihr das und wie geht ihr mit solchen Vereinigungsanfragen um?

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wir beantworten solche Vorabanfragen auch, wenn sie von Vermessungsingenieuren stammen. Allerdings fassen wir kein Gutachten ab sondern kreuzen auf einem Vordruck nur an, ob Vereinigung und/oder Verschmelzung möglich wäre oder ob im Hinblick auf Belastungen Bedenken bestehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir beantworten solche Vorabanfragen auch, wenn sie von Vermessungsingenieuren stammen. Allerdings fassen wir kein Gutachten ab sondern kreuzen auf einem Vordruck nur an, ob Vereinigung und/oder Verschmelzung möglich wäre oder ob im Hinblick auf Belastungen Bedenken bestehen.

    :daumenrau

    In Wirklichkeit will er wohl auch gar kein "Gutachten", sondern nur wissen, ob man motzen würde, wenn der Antrag einfach so gestellt würde.

  • :zustimm:

    So machen wir das hier auch.
    Und mir ist es mittlerweile sogar lieber, wenn die Vereinigungsfähigkeit schon vorab geklärt wird. Hatte schon fiese Fälle, in denen Vereinigungsantrag gestellt und Flurstücke verschmolzen waren, und dann kam ich, also das böse, böse Grundbuchamt, und habe gesagt, dass nicht vereinigt werden kann. Da machte sich dann immer Begeisterung breit bei allen Beteiligten.:teufel:

    Schönes Wochenende Euch allen!

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Danke für eure Meinungen !
    Wir haben diese Anfragen früher auch "einfach so" beantwortet.
    Von dieser Praxis sind wir aber abgerückt,
    nachdem es überhand nahm und vor JEDER Vereinigung erst angefragt wurde.
    Zudem waren es teilweise Kirchen- und Bauerngrundbücher mit Dutzenden von Eintragungen im BV und
    mit entsprechend vielen Rechten in den Abteilungen II und III, jeweils auf unterschiedlichen Grundstücken.

    Bei der starken Belastung der Grundbuchämter ist es m.E. nicht mehr einzusehen,
    zusätzliche Arbeit ohne eine gesetzliche Grundlage hierfür zu leisten.
    Zumal diese Arbeit noch nicht einmal in der Statistik (Liste 10) Berücksichtigung findet,
    da keine Urkunde eingereicht wird, die zu einer Eintragung führt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Hallo,

    kurze Frage im Grundbuch sind eingetragen:

    BVNr. 1 Flst. x

    BVNr. 2 Flst. y und Flst. z (als zusammengesetztes Grundstück)

    Der Eigentümer (eine Gemeinde) beantragt nun die Vereinigung von Flst. x mit Flst. z.
    Hierfür muss ich ja nun erst mal Flst. y und z teilen. Brauch' ich jetzt noch ausdrücklich einen Antrag auf Teilung oder kann dieser im vorliegenden Antrag gesehen werden (ohne Teilung geht ja nunmal die beantragte Vereinigung nicht).

  • Ich würde einfach die Grundstücke 1 und 2 insgesamt vereinigen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • BV-Nr. 2 teilen. Neue BV-Nr. 3 = Flst. z. BV-Nr. 1 und 3 vereinigen.
    Kein Antrag für Teilung erforderlich, da notwendige Teilung.

  • BV-Nr. 2 teilen. Neue BV-Nr. 3 = Flst. z. BV-Nr. 1 und 3 vereinigen.
    Kein Antrag für Teilung erforderlich, da notwendige Teilung.

    Sehr gut - so hatte ich das auch vorbereitet :daumenrau DANKE

  • Warum sollte das denn eine notwendige Teilung sein?

    Die Flurstücke x und z können doch auch verschmolzen werden, wenn sie nicht allein sondern noch mit weiteren Flurstücken gebucht sind.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehr berechtigter Einwand, dem ich mich anschließe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Finde ich auch. Erfahrungsgemäß sind Rückschlüsse, ob das aufnehmende Grundstück nun geteilt werden oder das vereinigte Grundstück insgesamt aufnehmend sein soll, nicht möglich. Mal so, mal anders. Hilft nur nachfragen und den Antrag ergänzen lassen.

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier ran:
    Ich habe einen Antrag auf Vereinigung zweier Grundstücke, die aneinander grenzen. Sie sollen auf ein Blatt vereinigt werden und das andere soll geschlossen werden. In Abt. III sind die Rechte sehr unterschiedlich belastet (auf Blatt 1 4 Grundschulden und auf Blatt 2 2 Grundschulden). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GBO soll eine Versachmelzung dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit unterschiedlichen Rechten belastet sind.
    Seht ihr das auch so, dassder Eigentümer zunächst für klare Verhältnisse sorgen muss und erst dann den Antrag auf Vereinigung stellen soll?

    Danke und Gruß

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier ran:
    Ich habe einen Antrag auf Vereinigung zweier Grundstücke, die aneinander grenzen. Sie sollen auf ein Blatt vereinigt werden und das andere soll geschlossen werden. In Abt. III sind die Rechte sehr unterschiedlich belastet (auf Blatt 1 4 Grundschulden und auf Blatt 2 2 Grundschulden). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GBO soll eine Versachmelzung dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit unterschiedlichen Rechten belastet sind.
    Seht ihr das auch so, dassder Eigentümer zunächst für klare Verhältnisse sorgen muss und erst dann den Antrag auf Vereinigung stellen soll?

    Danke und Gruß

    Für eine Vereinigung sehe ich zwar keine Probleme, da der ursprüngliche Belastungsgegenstand immer noch erkennbar ist, aber eine Verschmelzung ist zur Zeit nicht möglich. Aber im Interesse einer Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Zwngsversteigerung, insbesondere bei unterschiedlichen Rangverhältnissen, würde ich allerdings den Vereinigungsantrag gegenwärtig ablehnen.

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