Insolvenzverwalter Vergütung Berechnungsgrundlage erhöhende Umsatzsteuer

  • Einige Finanzämter haben das wohl so auch schon gemacht. Hört sich ja auch irgendwie ganz vernünftig an.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Einige Finanzämter haben das wohl so auch schon gemacht. Hört sich ja auch irgendwie ganz vernünftig an.


    Hier wurde meines Wissens auf die Verwertung abgestellt. Deshalb überlege ich jetzt, ob ich die Verwalterin noch mal anschreibe und frage, ob es auch nach BFH bei der angegebenen Höhe der vermutlich zurückkommenden Steuer bleibt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann würde ich die auch auf jeden Fall nochmal anschreiben.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Einige Finanzämter haben das wohl so auch schon gemacht. Hört sich ja auch irgendwie ganz vernünftig an.

    Ich hatte bisher noch kein FA das so eine Abrechnung gefordert hat. Persönlich halte ich auch die Verwertungshandlung für das bessere Kriterium. Ich weiß auch nicht, was sich der BFH davon verspricht, jetzt die angemeldeten Forderungen als Maßstab heranzuziehen.

    Aber mir solls recht sein, die Aufteilung nach angemeldeten Forderungen ist für mich eher einfacher. Und nach meiner Einschätzung kommt dabei eher eine höhere Quote an erstattungsfähiger Vorsteuer heraus als bei der Berechnung der Verwertungshandlung.

  • Einige Finanzämter haben das wohl so auch schon gemacht. Hört sich ja auch irgendwie ganz vernünftig an.

    Ich hatte bisher noch kein FA das so eine Abrechnung gefordert hat. Persönlich halte ich auch die Verwertungshandlung für das bessere Kriterium. Ich weiß auch nicht, was sich der BFH davon verspricht, jetzt die angemeldeten Forderungen als Maßstab heranzuziehen.

    Aber mir solls recht sein, die Aufteilung nach angemeldeten Forderungen ist für mich eher einfacher. Und nach meiner Einschätzung kommt dabei eher eine höhere Quote an erstattungsfähiger Vorsteuer heraus als bei der Berechnung der Verwertungshandlung.

    Bei mir hatten gleich zwei Verwalter erzählt, dass das im hiesigen Bezirk größtenteils so praktiziert wird.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ........, ob es auch nach BFH bei der angegebenen Höhe der vermutlich zurückkommenden Steuer bleibt.

    Das wäre sicherlich möglich, aber wohl mehr als unwahrscheinlich.

    Also schreib ich noch mal.
    Ich hab das Problem, dass ich mir das rein zahlentechnisch überhaupt nicht vorstellen kann. Bei der Verwertung fand ich das schon logisch. Aber so? Wie will das FA denn anhand der Insolvenztabelle feststellen, ob das Forderungen aus ehemals unternehmerischer Tätigkeit sind oder aus privater? Da steht in der Tabelle "Vollstreckungsbescheid vom XY". Das kann alles sein. Da freut sich doch der Verwalter, wenn er dann erklären soll, woher die ursprüngliche Forderung stammt. Oder wie muss ich mir das vorstellen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ok, aber auf dem Vollstreckungsbescheid steht auch drauf, dass dieser aufgrund der Lieferung eines Flensburger Versandhändlers erlassen worden ist, was den privaten Charakter vermuten lässt. Aber, da gebe ich Dir recht, auch hier sind Streuverluste möglich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ok, aber auf dem Vollstreckungsbescheid steht auch drauf, dass dieser aufgrund der Lieferung eines Flensburger Versandhändlers erlassen worden ist, was den privaten Charakter vermuten lässt. Aber, da gebe ich Dir recht, auch hier sind Streuverluste möglich.


    Sicher ergibt sich das aus dem Vollstreckungsbescheid, aber eben nicht direkt aus der Tabelle, was die Einordnung ja durchaus vereinfachen würde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ........, ob es auch nach BFH bei der angegebenen Höhe der vermutlich zurückkommenden Steuer bleibt.

    Das wäre sicherlich möglich, aber wohl mehr als unwahrscheinlich.

    Also schreib ich noch mal.
    Ich hab das Problem, dass ich mir das rein zahlentechnisch überhaupt nicht vorstellen kann. Bei der Verwertung fand ich das schon logisch. Aber so? Wie will das FA denn anhand der Insolvenztabelle feststellen, ob das Forderungen aus ehemals unternehmerischer Tätigkeit sind oder aus privater? Da steht in der Tabelle "Vollstreckungsbescheid vom XY". Das kann alles sein. Da freut sich doch der Verwalter, wenn er dann erklären soll, woher die ursprüngliche Forderung stammt. Oder wie muss ich mir das vorstellen?

    Bisher habe ich ja eine Aufstellung gem. §15 IV UStG gemacht und darin die einzelnen Verwertungserträge klassifiziert, danach die Quote berechnet. Diese Berechnung habe ich der der Umsatzsteuerklärung beigelegt.

    Etwas ähnliches muß ich nun wohl zukünftig für die angemeldeten Forderungen machen.

  • Ich habe auch mal eine Frage zur Umsetzung der BFH-Entscheidung vom 15.04.2015, Az.: V R 44/14:

    Wie wird die o.g. Entscheidung bei Euren Finanzämtern umgesetzt? Gibt es Richtlinien?

    Hier gibt es noch keine Richtlinie.
    In einigen Verwalterbüros werden die unternehmerischen Verbindlichkeiten nochmals unterschieden nach umsatzsteuerbehafteten und umsatzsteuerfreien unternehmerischen Verbindlichkeiten. Bei der Umsatzsteuererklärung wird demnach das Verhältnis der festgestellten unternehmerischen umsatzsteuerbehafteten Verbindlichkeiten zu den verbleibenden festgestellten Verbindlichkeiten (sowohl privater als auch umsatzsteuerfreier unternehmerischer) gebildet.
    Im Ergebnis kommt es dann manchmal zu sehr kleinen Quoten, da viele Forderungen gar nicht umsatzsteuerbehaftet sind (z.B. Krankenkassenbeiträge).

    Hat jemand Erfahrungen?

  • Ich habe auch mal eine Frage zur Umsetzung der BFH-Entscheidung vom 15.04.2015, Az.: V R 44/14:

    Wie wird die o.g. Entscheidung bei Euren Finanzämtern umgesetzt? Gibt es Richtlinien?

    Hier gibt es noch keine Richtlinie.
    In einigen Verwalterbüros werden die unternehmerischen Verbindlichkeiten nochmals unterschieden nach umsatzsteuerbehafteten und umsatzsteuerfreien unternehmerischen Verbindlichkeiten. Bei der Umsatzsteuererklärung wird demnach das Verhältnis der festgestellten unternehmerischen umsatzsteuerbehafteten Verbindlichkeiten zu den verbleibenden festgestellten Verbindlichkeiten (sowohl privater als auch umsatzsteuerfreier unternehmerischer) gebildet.
    Im Ergebnis kommt es dann manchmal zu sehr kleinen Quoten, da viele Forderungen gar nicht umsatzsteuerbehaftet sind (z.B. Krankenkassenbeiträge).

    Hat jemand Erfahrungen?


    Die Erfahrungen sind im Ergebnis Deine Beschreibung, weil Du der o.g. Entscheidung noch die V R 15/15 des BFH vom 02.12.2015 hinzusetzen musst.

    Ein freundlicher Mix führt dann zu einem finanziell unbefriedigendem Ergebnis welches für Außenstehende dann auch kaum noch durchschaubar ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der Tat sind die Ergebnisse unbefriedigend, zumal in den Vergütungsanträgen die Berechnungsmasse oft nach altem Recht berechnet worden ist (Aufteilung Vorsteuer im Verhältnis zu den Umsätzen aus Verwertung unternehmerischer und privater Vermögenswerte) und die Auszahlung nun nach neuem Recht erfolgt.
    (Teilweise sind einige Verfahren vom Vergütungsantrag bis Schlussverteilung eine länger Zeit anhängig.)

    In meinem Fall hat der IV aufgrund der unterschiedlichen Berechnungen ca. 500,00 € zu viel Vergütung erhalten.
    Im Ergebnis hat der IV im Vergütungsantrag mit einer Umsatzsteuererstattung von 84,00 % gerechnet. Nach Umsetzung der BFH-Entscheidungen steht ihm jedoch nur eine Quote von 3,00 % zu.


    Werden nur die festgestellten Forderungen oder alle angemeldeten berücksichtigt? Was ist mit Forderungsrücknahmen und Feststellungen für den Ausfall?

    Bei nat. Personen sind Finanzämter und Krankenkassen oft Gläubiger mit höheren Forderungen. Das dürfte dann ja dafür sprechen, dass es öfter zu sehr kleinen Quoten kommt.

  • In der Tat sind die Ergebnisse unbefriedigend, zumal in den Vergütungsanträgen die Berechnungsmasse oft nach altem Recht berechnet worden ist (Aufteilung Vorsteuer im Verhältnis zu den Umsätzen aus Verwertung unternehmerischer und privater Vermögenswerte) und die Auszahlung nun nach neuem Recht erfolgt.
    (Teilweise sind einige Verfahren vom Vergütungsantrag bis Schlussverteilung eine länger Zeit anhängig.)

    In meinem Fall hat der IV aufgrund der unterschiedlichen Berechnungen ca. 500,00 € zu viel Vergütung erhalten.
    Im Ergebnis hat der IV im Vergütungsantrag mit einer Umsatzsteuererstattung von 84,00 % gerechnet. Nach Umsetzung der BFH-Entscheidungen steht ihm jedoch nur eine Quote von 3,00 % zu.


    Werden nur die festgestellten Forderungen oder alle angemeldeten berücksichtigt? Was ist mit Forderungsrücknahmen und Feststellungen für den Ausfall?

    Bei nat. Personen sind Finanzämter und Krankenkassen oft Gläubiger mit höheren Forderungen. Das dürfte dann ja dafür sprechen, dass es öfter zu sehr kleinen Quoten kommt.


    Obwohl es eigentlich unsinnig ist, schreibt der BFH in seiner Entscheidung vom 15.4.2015, daß es auf die angemeldeten Forderungen ankommt.
    Gerade Sozialversicherungen und auch Finanzämter melden ja oft großzügige Schätzungen an, die dann später wieder zurückgenommen werden (müssen).

    Also erfolgt bei uns die Aufteilung nur nach den angemeldeten Forderungen. Und wenn ich nicht eindeutig belegen kann, daß die Forderungen in den gewerblichen Bereich fällt, dann kommt sie in die Spalte "schließt den VSt-Abzug aus".
    Oft habe ich nur ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid auf dem nichts aussagekräftiges steht, dann kann ich diese Forderung eben nicht heranziehen.

    Einen Fall hatte ich jetzt, in dem das Finanzamt nach der Aufteilung der angemeldeten Forderungen noch darauf bestand zu unterscheiden ob umsatzsteuerfreie Umsätze mit den verwerteten Vermögensgegenständen ausgeführt wurden.

    Ein anderes FA bestand darauf die Rechnungen des Steuerberaters zu trennen, ob betriebliche oder private Steuererklärungen berechnet wurden.

    Bei den Steuern ist es so, daß die Einkommensteuer als private Steuer den VSt-Abzug abschließt, Umsatz- und Gewerbesteuern aber nicht. Und die Forderungen der Sozialversicherungen sind immer dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.

    [TABLE='width: 276']

    [tr][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

  • Ich muss nochmal nachfragen:

    Woraus kann ich entnehmen, dass die unternehmerischen Verbindlichkeiten nochmals unterschieden werden nach umsatzsteuerbehafteten und umsatzsteuerfreien unternehmerischen Verbindlichkeiten?

    So ganz habe ich es immer noch nicht verstanden.
    Habe gerade wieder einen Vergütungsantrag auf dem Tisch. Es soll 100 % Vorsteuererstattung aus der Vergütung berücksichtigt werden.

    Die Hauptforderung ist vom Finanzamt (IN-Verfahren, nat. Person) aus rückständiger Einkommensteuer und Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlägen.
    Erstens ist die Forderung als Gesamtbetrag angemeldet und ich kann die Höhe der Einkommensteuer (private Verbindlichkeit) nicht erkennen. Weiterhin ist die Umsatzsteuer doch gar nicht umsatzsteuerbehaftet. Ich verstehe es nicht.

  • nu habe ich offenbar etwas "Glück" mit unseren Insolvenzverwaltern. Die lassen in Zweifelsfällen die Erhöhung qua denkbarem Vorsteuerrückerstattungsanspruch weg. In den betreffenden Verfahren würde die sich ohnehin nur marginal auswirken.
    Bisher hatte ich auch noch keinen Fall, in dem der Vorsteuerrückersattungsanspruch erhöhend geltend gemacht wurde, und anschließend nicht zur Masse floss.
    Was mich abnervt, sind Vergütungsanträge mit zig Erhöhungstatbeständen, die bei antragsgemäßer Zubilligung zu einem recht hohen Rückfluss führen würde, der sich wg. der Degression jedoch nur geringfügig (insbesondere bei den pauschalen Auslagen) auswirkt. Ein enormer berechnungstechnischer Begründungsaufwand zur Berechnungsgrundlage, sofern ich hinter den Zuschlägen zurückbleiben will. Oki, dann setz ich eh immer gerundet fest, aber ich hab da noch so einen Vergütungsterroristen in einem Konzernverfahren, da brauch ich pro Entscheidung locker 6 Stunden pro Verfahren zur Entscheidungsbegründung (Rechtsmittel vorprogrammiert....). Da geht mir schon das Geeiere mit der Vorsteuer bereits begründungstechnisch auf die Nüsse, da sich dies sowieso nur marginal auswirkt. Da ist -jenseits jedweder rechtlichen Begründung schon alleine nehalbe Stunde nur Taschenrechner angesagt.
    DAzu kann ich nur sagen: Vorsicht bei älteren Verwaltern; denen sollten keine Verfahren überwantwortet werden, die ihren beruflichen Ausstieg überdauern könnten...........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss nochmal nachfragen:

    Woraus kann ich entnehmen, dass die unternehmerischen Verbindlichkeiten nochmals unterschieden werden nach umsatzsteuerbehafteten und umsatzsteuerfreien unternehmerischen Verbindlichkeiten?

    So ganz habe ich es immer noch nicht verstanden.
    Habe gerade wieder einen Vergütungsantrag auf dem Tisch. Es soll 100 % Vorsteuererstattung aus der Vergütung berücksichtigt werden.

    Die Hauptforderung ist vom Finanzamt (IN-Verfahren, nat. Person) aus rückständiger Einkommensteuer und Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlägen.
    Erstens ist die Forderung als Gesamtbetrag angemeldet und ich kann die Höhe der Einkommensteuer (private Verbindlichkeit) nicht erkennen. Weiterhin ist die Umsatzsteuer doch gar nicht umsatzsteuerbehaftet. Ich verstehe es nicht.

    Die Forderung von ESt + Soli in Deinem Beispiel, führt zum Auschluß des VSt-Abzuges (für diesen Betrag). Also mit 100% ist in dem Fall nix. D
    ie Aufteilung der Forderungen ist oft nicht einfach, ist sitze manchmal da und muß zig Forderungsanmeldungen genau prüfen bis ich weiß in welche Spalte (schädlich oder unschädlich) der Betrag nun gehört. Bei Krediten ist das oft auch nicht einfach, für welchen Bereich wurde der Kredit aufgenommen?


    Es geht bei dieser Berechnung des VSt-Abzuges aus der Verwaltervergütung darum, ob die angemeldeten Forderungen, dem privaten oder dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind. Umsatzsteuer ist gewerblich, die Gewerbesteuer auch. Die ESt. eine private Steuer, ebenso der Soli oder die eigene Kirchensteuer.
    Die abzuführende Lohnsteuer (für Arbeitnehmer) und die Lohnkirchensteuer dagegen sind wieder gewerblich.

    In diesem Verhältnis der privaten zu den gewerblichen Forderungen kann dann die Erstattung der Vorsteuer beantragt werden.


    Jetzt kommt dann noch ein Kniff, den aber bei mir nur ein FA anwendet, daß diese abzugsfähige Vorsteuer noch ins Verhältnis gesetzt wird zu steuerfreien Ausgangsumsätzen. Nach dem UStG kann jemand der steuerfreie Ausgangsumsätze erbringt, keine Vorsteuer von Rechnungen abziehen die diesen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind.

    Beispiel: Ein Arzt erbringt Heilbehandlungen die nach § 4 Nr. 14 umsatzsteuerfrei sind. Deshalb kann er für Eingangsrechnungen für seine Kanzlei auch keine Vorsteuer ziehen.

    Jetzt sagt das besagte Finanzamt, daß der Verwalter Grundstücke verwertet hat. Der Verkauf von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei (grundsätzlich, man kann aber auch zur USt. optieren). Deshalb möchte dieses FA jetzt die verbleibende VSt (nach dem Vergleich gewerblich-privat) noch aufteilen nach steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen.

    Ich (und von mir befragte StB) halte diese Ansicht für falsch, da der BFH entschieden hat, daß das Handeln des Verwalters eine einheitliche Tätigkeit und nicht aufzuteilen ist.

    Ich hoffe ich habe das einigermaßen verständlich aufgeschrieben. Wenn nicht, nochmal fragen bitte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!