oder noch anders gefragt: kann ich das nicht einfach zum Soll stellen?
Vollstreckung eines Zwangsgeldes
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Die Vollstreckung des Zwangsgeldes geht nach der EBAO, die der isolierten Kosten nicht.
Sollstellung und den Rest der GK überlassen. -
Die Vollstreckung des Zwangsgeldes geht nach der EBAO, die der isolierten Kosten nicht.
Sollstellung und den Rest der GK überlassen.
Dito.LGN -
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Richtig. Die Kosten daher einfach zum Soll stellen und dann das Zwangsgeldverfahren fortsetzen.
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Muss ich die Aufforderung zur Zahlung eigentlich auch dem Anwalt zustellen oder handelt es sich um ein "neues" Verfahren?
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Der Zwangsgeldbeschluss wurde ja sicher dem Anwalt zugestellt.
Die Vollstreckung geht natürlich unmittelbar gegen den Mandanten, und die erste Zahlungsaufforderung gehört schon dazu. -
siehe auch hier
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Hallo und guten Morgen,
ich muss mich hier in diese alte Diskussion nochmal einklinken:
Zwangsgeld wurde durch GV beigetrieben (mitsamt aller Kosten), Schuldner hat auch die geforderten Informationen zum Versorgungsausgleich eingereicht (jedoch erst nach Festsetzung des Zwangsgeldes und nachdem der GV in die Puschen geschickt wurde).
Jetzt verfügt die Dezernatsrichterin, dass geprüft werden soll, ob das Zwangsgeld an den Schuldner zurückgezahlt werden kann, da er seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist das so üblich?
Und was mache ich jetzt abschließend?
Vielen Dank für eure Geduld und Antworten -
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Hänge mich mal dran...
Es wurde Zwangsgeld verhängt, das der AG die ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf nicht belegt hat.
Problem bei der Vollstreckung des Zwangsgeldes: Der AG ist nicht zu erreichen. Es kommen nur Rückbriefe zur Akte.
EMA und Anfrage beim Verfahrensbevollmächtigten waren erfolglos.Was tun? Akte dem Richter vorlegen mit dem Hinweis, dass die Vollstreckung nicht durchgeführt werden kann, da AG unbekannten Aufenthalts?
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Ja, da auch sein VA-Verfahren damit undurchführbar geworden sein dürfte.
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Danke !!
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