4 Grundbücher = 4 L-Verfahren ?

  • Die Entscheidung, ob die Verfahren getrennt geführt oder verbunden werden trifft der Rechtspfleger in sachlicher Unabhängigkeit.
    Die Meinung der Geschäftsleitung zu diesem Thema ist mir schnuppe.



    Glaub ich Dir gerne, aber wenn es um die Pensenberechnung geht, dann ist bei uns Schluss mit lustig.


    Ich weiß ja nicht genau, wie bei euch der Pebbsy-Produktsteckbrief aussieht, aber nach unserem geht das so:
    Antrag geht ein mit 4 Grundstücken. Zunächst ein Verfahren, 1 * Pebbsy. Dann Beschluss: Drei werden abgetrennt, so dass 4 Einzelverfahren entstehen. Die drei abgetrennten werden dann auch noch gezählt --> weitere 3 * Pebbsy.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Dann beneide ich euch nicht um Großverfahren. Bei den hier 4 genannten Objekten gehts ja noch, auch mit der Übersicht. Aber wehe, da kommt mal was mit 100 WE auf einen Schlag. Wer soll denn da noch die Übersicht behalten ?

  • Nein, nur ein Verfahren und dabei bleibt es auch. Es wurde bei uns im OLG-Bezirk mal Nummernschinderei betrieben und das sollte damit unterbunden werden. Frag mich bitte nicht warum, es ist nun mal so.


    Interessant.
    Bei uns ist das von mir geschilderte Vorgehen abgesegnet.
    Die Nummernschinderei wird dadurch kontrolliert, dass man zusätzlich die Anzahl der Grundstück erfassen muss. Wenn da ein Gericht einen Durchschitt von 1,0 hat, fällt es auf und man wird mal nachschauen. Bei den letzten Zahlen, die ich gesehen habe, lagen wir ziemlich genau auf Landesdurchschnitt :).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bei den letzten Zahlen, die ich gesehen habe, lagen wir ziemlich genau auf Landesdurchschnitt :).



    Hiro, ich kann mir das gar nicht erklären, dass ich Euch mit dem Durchschnitt zufriedengebt. Das entspricht gar nicht meiner Erfahrung bei Euch.
    :grin:



  • Ich lass auch dann 4 Akten anlegen. Sind ja auch 4 unterschiedliche Grundbücher. Anders, wenn im K-Verfahren z.B.3 Grundstücke angenordnet werden sollen und diese auch im Grundbuch stehen. Da hat unsre Obrigkeit angewiesen, nur 1 Verfahren dafür anzulegen. Abr nicht mit mir :daemlich Ich entscheide, ob ich 3 Verfahren draus mahce oder nur 1 . :teufel:


  • Die Nummernschinderei wird dadurch kontrolliert, dass man zusätzlich die Anzahl der Grundstück erfassen muss. Wenn da ein Gericht einen Durchschitt von 1,0 hat, fällt es auf und man wird mal nachschauen.



    :gruebel: Kannst du das mal erklären ?


    Ganz einfach: Zu jedem Verfahrensneueingang werden die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksbruchteile erfasst. D.h. Antrag Wohnung + Stellplatz = 1 Verfahren mit 2 Grundstücken. Übers Jahr ergibt sich dann eine statistische Zahl von - sagen wir mal 1,6 Grundstücken pro Verfahren. Wenn jetzt bei einem Amtsgericht diese Zahl z.B. nur bei 1,1 Grundstücken pro Verfahren liegt, deutet dies darauf hin, dass hier wenig zusammen angeordnet wird bzw. später verbunden wird, um eben die Neueingangszahlen hoch zu halten. Da kann man dann mal nachschauen.
    Ist eigentlich keine schlechte Idee, denn so wird nicht - wie wohl bei Rainermdvz der Fall - seitens der Verwaltung versucht, Einfluss zu nehmen. Warum auch? Spätestens bei der Statistik kommt raus, ob man geschummelt hat oder nicht.

    Bei den letzten Zahlen, die ich gesehen habe, lagen wir ziemlich genau auf Landesdurchschnitt :).



    Hiro, ich kann mir das gar nicht erklären, dass ich Euch mit dem Durchschnitt zufriedengebt. Das entspricht gar nicht meiner Erfahrung bei Euch.
    :grin:


    :D:cool:;)

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    No!

  • In L-Sachen wird immer getrennt eingetragen. In K-Sachen, kommt die Geschäftsstelle zum zuständigen Rpfl. und der schaut vorher, ob getrennt oder einzeln eingetragen wird. Es wird dann ein entsprechender Vermerk aufgenommen.
    Bei uns gibt es auch vom MJ einen Erlass hinischtlich er Verfahrensweise aber das ist mir schnuppe. Das greift dann doch ein wenig in meine sachliche Unabhängigkeit ein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das greift dann doch ein wenig in meine sachliche Unabhängigkeit ein.


    Ein wenig? Die Verfahrensverbindung ist kein Verwaltungsakt. Eine derartige Anweisung ist ein Frontalangriff auf die sachliche Unabhängigkeit, weil über die Verbindung ausschließlich der Rechtspfleger nach Recht und Gesetz zu entscheiden hat. Ansonsten wäre § 18 ZVG zu streichen.

  • Man muss da ein bißchen differenzieren. Dass sie nicht in die sachliche Unabhängigkeit und die daraus resultierende Entscheidung nach § 18 ZVG eingreifen können, ist den Verwaltungen schon klar (von Ausnahmen abgesehen). Deshalb sind ja auch nicht die Verfahren zu zählen, sondern die Antragseingänge. Wenn in einem Antrag somit 4 Grundstücke stehen, wäre dies als 1 Eingang zu zählen. Punkt. Wenn dann der Rpfl in sachlicher Unabhängigkeit die Entscheidung trifft, hier 4 separate Verfahren anzuordnen kann er dies ja auch tun und da wird ihm keiner reinreden. Nur dürfen dann - je nach genauer Regelung - die drei weiteren Verfahren nicht mehr gezählt werden, das ist der Punkt. Und die Regeln, was gezählt wird und was nicht, die darf die Verwaltung aufstellen und wir haben uns dran zu halten.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Tja, wenn so argumentiert wird, hilft nur, die Gläubiger zu Einzelanträgen zu erziehen ... :flucht:

    Ich hab ja nichts dagegen, Nummernschinderei zu unterbinden, in dem z.B. die unselige Anlegerei per MEA verboten wird. Aber manches geht doch wirklich zu weit.

    Prima für den Rpfl, der Großverfahren bekommt, das nur als ein Verfahren zählen darf aber alles nur in Einzelterminen und nicht im Paket wegbekommt. Der darf sich dann wahrscheinlich auch noch rechtfertigen, wieso er längere Bearbeitungszeiten als der Kollege nebenan hat, den das nicht betrifft.

  • hiro: "Die Meinung der Geschäftsleitung zu diesem Thema ist mir schnuppe."

    und dem BGH erst recht: V ZB 81/08 sowie bestätigt am 5.2.09 IX ZR 21/07.

    Ich kann auch kaum glauben, dass wenn die Sache zu einem LG kommt, die vorher
    bei der Geschäftsleitung des AG nachfragen: Ja dürfen wir trennen?
    Der Rpfl. ist unbhängiges Vollstreckungsgericht, genau so wie die nachgelagerten
    Instanzen.

  • Stefan: Das mit dem "wenig" :ironie: war auch nicht ganz ernst gemeint.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bitte keine schlafenden Löwen wecken. Der "Feind" liest mit. Denkt bitte an die Kollegen.
    Seit der Einführung von PEBB§Y ist der Personaleinsatz hier so eng gestrickt, dass das Pensum kaum zu bewältigen ist. Im mittleren Dienst ist es noch extremer, erst recht wenn einer fehlt. Kaffeepause - was ist das? Recherchieren in Juris und Lesen von neuen Entscheidungen muss schnell schnell gehen; eigentlich hat man dafür nicht wirklich Zeit. Das Forum überflieg' ich kurz morgens. Gern würde ich öfter meinen "Senf" dazu geben, aber dafür fehlt mir schlicht die Zeit.

    Unsere AktO sagt (bis jetzt noch): ein Grundstück (nicht ein Grundbuch) = ein Verfahren; es sei denn, Verbindung nach § 18 ist möglich. Wir erfassen grundsätzlich getrennt. Ob die Verfahren verbunden werden, entscheidet noch immer der Rechtpfleger - später.

  • Ich glaube die AktO ist bundeweit einheitlich, so dass das überall gleich ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In L-Sachen wird immer getrennt eingetragen. In K-Sachen, kommt die Geschäftsstelle zum zuständigen Rpfl. und der schaut vorher, ob getrennt oder einzeln eingetragen wird. Es wird dann ein entsprechender Vermerk aufgenommen.
    Bei uns gibt es auch vom MJ einen Erlass hinischtlich er Verfahrensweise aber das ist mir schnuppe. Das greift dann doch ein wenig in meine sachliche Unabhängigkeit ein.





    :meinung::wechlach:Ich glaube wir beide haben das gleiche MJ :wechlach:

  • obwohl 1 vernünftiger wäre (mit Kontentrennung) und allen weniger Arbeit macht...



    :gruebel: das sehe ich etwas anders: ich habe bisher nur selten erlebt, dass das mit der Kontentrennung funktioniert. :daumenrun

    Wer soll denn da noch die Übersicht behalten ?



    Die Geschäftsleitung. :D



    Aha, deshalb heißt das Zwangsverwaltung. :wechlach:

    Ich glaube die AktO ist bundesweit einheitlich, so dass das überall gleich ist.



    Ich muss dabei immer an Schwetzingen denken; der Koschte-Gerd hat immer gesagt: "Guckt nie in die AktO, die ist für Doofe geschrieben.":teufel:

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