Hallo zusammen....
darf ich mal fragen wie folgendes bei euch im Gericht so handhabt wird?
Hier liegt ein Antrag auf Zwangsverwaltung vor hinsichtlich 4 Wohnungsgrundbücher (4 Eigentumswohnungen im selben Haus)
Selber Gläubiger, selbe Gesamtforderung und natürlich selber Schuld(ner)....
Ordnet ihr hierfür eine Zwangsverwaltung an oder werden das vier Verfahren?
4 Grundbücher = 4 L-Verfahren ?
-
Langmaack -
26. Februar 2009 um 14:53
-
-
4 Verfahren.
-
Ein Verfahren
-
4 Verfahren.
Hier grundsätzlich auch. Es gibt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Verbindung von Zwangsverwaltungen.
@Langmaack: aber warum 4 ???? So abwegig ist das ja nun nicht.... -
4 Verfahren.
dito. -
-
Auch hier: Vier Verfahren. Der Zwangsverwalter soll gar nicht erst auf die Idee kommen, die Zahlungen für vier Eigentumswohnungen über ein und dasselbe Konto abzuwickeln. Mit anderen Worten: nicht jede zulässige Verfahrensverbindung ist auch zweckmäßig.
-
Hier ebenfalls 4 Verfahren, nachdem in der Vergangenheit bei einer ähnlichen Konstellation bei drei Wohnungen Mieteinnahmen erzielt wurden und der Verwalter von diesen Einnahmen auch die Kosten der 4. Wohnung gedeckt hatte. Die Rückabwicklung und spätere "Auseinanderrechnung" will icch mir nicht mehr antun, aber ich denke, dass eigentlich der rainer19652003 richtig liegt.
-
Auch wenn nur ein Verfahren angelegt werden sollte (§ 18 ZVG): immer 4 Konten führen lassen, damit sowas wie bei Phil gar nicht erst vorkommt.
Wenn man sowas macht, ist die Übersicht je nach Anzahl der Einheiten und Dauer des Verfahrens natürlich so eine Sache. Auch aus diesem Grunde trennen wir konsequent gerade die L-Sachen. -
Nach Akto eigentlich nur 1 Verfahren, aber praktischerweise wegen der Abwicklung 4 Verfahren.
Siehe auch Aufsatz in der IGZInfo 3/2008 zur verbindung und Trennung gem. § 18 ZVG. -
Nach Akto eigentlich nur 1 Verfahren, aber praktischerweise wegen der Abwicklung 4 Verfahren.
Siehe auch Aufsatz in der IGZInfo 3/2008 zur verbindung und Trennung gem. § 18 ZVG.
Wir trennen auch.
Vom Ergebnis dann vier Verfahren.
Nur das macht Sinn. -
Nach der hiesigen AktO soll, wenn ein Antrag mehrere Objekt betrifft und Verbindung möglich ist, zunächst ein Verfahren eingetragen werden. Letztlich maßgeblich ist jedoch die Zahl der tatsächlich angeordneten Verfahren.
Deshalb aus den von den Kollegen geschilderten praktischen Erwägungen: Vier Verfahren. -
Rein aus Pebb§y-Gründen: 4, obwohl 1 vernünftiger wäre (mit Kontentrennung) und allen weniger Arbeit macht...aber die wollen es so, am besten sollte man jeden 1/2- MEA gesondert anlegen...oder 120 Akten beim Tiefgaragengrundbuch...bis die es in der Justizverwaltung kapieren.
-
Auch hier: 4 Verfahren
-
Laut HRP Rn. 582 "wird sich eine Verfahrensverbindung nur selten als zweckmäßig erweisen...."
-
Die Rückabwicklung und spätere "Auseinanderrechnung" will icch mir nicht mehr antun, aber ich denke, dass eigentlich der rainer19652003 richtig liegt.
Danke, aber auch nur weil die Anweisung von oben kommt in solchen Fällen nur ein Verfahren zu eröffnen. -
WER weist denn sowas an ?
Und was ist mit der Unabhängigkeit des bearbeitenden Rpfl ? -
WER weist denn sowas an ?
Und was ist mit der Unabhängigkeit des bearbeitenden Rpfl ?
Die Geschäftsleitung. -
Die Entscheidung, ob die Verfahren getrennt geführt oder verbunden werden trifft der Rechtspfleger in sachlicher Unabhängigkeit.
Die Meinung der Geschäftsleitung zu diesem Thema ist mir schnuppe. -
Die Entscheidung, ob die Verfahren getrennt geführt oder verbunden werden trifft der Rechtspfleger in sachlicher Unabhängigkeit.
Die Meinung der Geschäftsleitung zu diesem Thema ist mir schnuppe.
Glaub ich Dir gerne, aber wenn es um die Pensenberechnung geht, dann ist bei uns Schluss mit lustig. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!