Ablauf einer Gläubigerversammlung


  • Aber für die Anmeldung braucht er doch auch keine Glaubhaftmachung, da genügt doch auch die einfache Behauptung :gruebel:.



    Entweder der Gläubiger meldet die Forderung beim Verwalter an, steht somit in der Tabelle, ist Verfahrensbeteiligter, weist sich aus und darf in den Termin.

    Hat er keine Forderung angemeldet, dann muss er mir glaubhaft machen, dass er eine Forderung hat, ansonsten servus.



  • Da wir die Schlusstermine noch immer als Termin machen, haben wir diese Sachen dann sehr häufig in den Schlussterminen ("gestatten, Ihr Treuhänder") ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da wir die Schlusstermine noch immer als Termin machen, haben wir diese Sachen dann sehr häufig in den Schlussterminen ("gestatten, Ihr Treuhänder") ;)



    Kann man vermeiden, wenn man den Schuldner im Laufe des Verfahrens einmal kurz beim Treuhänder vorbeiführt :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da wir die Schlusstermine noch immer als Termin machen, haben wir diese Sachen dann sehr häufig in den Schlussterminen ("gestatten, Ihr Treuhänder") ;)



    Kann man vermeiden, wenn man den Schuldner im Laufe des Verfahrens einmal kurz beim Treuhänder vorbeiführt :D



    Nach dem Motto: "Das ist Ihr Herzblatt"

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Aber für die Anmeldung braucht er doch auch keine Glaubhaftmachung, da genügt doch auch die einfache Behauptung :gruebel:.



    Entweder der Gläubiger meldet die Forderung beim Verwalter an, steht somit in der Tabelle, ist Verfahrensbeteiligter, weist sich aus und darf in den Termin.

    Hat er keine Forderung angemeldet, dann muss er mir glaubhaft machen, dass er eine Forderung hat, ansonsten servus.



    Ist das nicht unlogisch? Beim Insoverwalter kann jeder eine Forderung anmelden, ob nun glaubhaft gemacht oder nicht. Der InsoVerwalter kann sie nur bestreiten.
    Im Extremfall wäre es also bei Dir: Forderung nicht glaubhaft gemacht, also raus. Dann wendet sich der Betreffende an den Verwalter, und schreibt auf einen Schmierzettel 1 Mio aus Schadenersatz und dann mußt Du ihn wieder als Gläubiger führen ?

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  • Und was ist, wenn der Gläubiger die Forderung nicht glaubhaft machen kann, weil weder Titel noch aussagekräftige Unterlagen vorliegen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ist das nicht unlogisch? Beim Insoverwalter kann jeder eine Forderung anmelden, ob nun glaubhaft gemacht oder nicht. Der InsoVerwalter kann sie nur bestreiten.
    Im Extremfall wäre es also bei Dir: Forderung nicht glaubhaft gemacht, also raus. Dann wendet sich der Betreffende an den Verwalter, und schreibt auf einen Schmierzettel 1 Mio aus Schadenersatz und dann mußt Du ihn wieder als Gläubiger führen ?



    Theoretisch möglich, hat sich bisher aber noch keiner getraut. :D

  • Und was ist, wenn der Gläubiger die Forderung nicht glaubhaft machen kann, weil weder Titel noch aussagekräftige Unterlagen vorliegen?



    Dann kommt er auch nicht in den Termin.



    Das halte ich für nicht richtig, denn wenn er die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden würde, dann wäre er zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigt. Scheint oberfränkisches Landrecht zu sein :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bin bei Gläubigern auch eher streng.
    Schuldner prüfe ich nicht anhand des Persos nach, wer will schon freiwillig der Schuldner sein :D

    Ständige Gläubiger wie Bundesagentur für Arbeit oder manche Banken haben Generalvollmachten bei uns hinterlegt. Trabt ein anderer Bankenvertreter an, bringt er entsprechende Vollmacht mit (wobei ich jetzt nicht prüfe, ob derjenige, der die Vollmacht unterzeichnet hat, das auch gedurft hätte). Bei "normalen" Gläubigern wie GmbH z.B. lasse ich mir die Vertretungsberechtigung durch Handelsregisterauszug nachweisen. Meistens wird dann ein Asbach-uraltes Teil angeschleppt. Da wir Einsicht ins HR haben, prüfe ich meistens die Aktualität so nach. Dazu lass ich mir noch den Perso geben.
    Bei sonstigen Kleingläubigern lasse ich mir den Personalausweis geben.

    Was auch manchmal vorkommt, ist, dass beispielweise die Ehefrau des Schuldners am Termin teilnehmen möchte (moralische Unterstützung). Da frage ich immer, ob wer was dagegen hat und lasse dann die Ehefrau zu.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bin bei Gläubigern auch eher streng.
    Schuldner prüfe ich nicht anhand des Persos nach, wer will schon freiwillig der Schuldner sein :D...



    Na, Vielleicht ein "verkleideter" Gläubiger, der dann großmütig im Termin den RSB-Antrag zurücknimmt...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • klasse Thema, find ich total erhellend, wie das bei anderen Gerichten gehandhabt wird (ich lerne ständig !).
    Aber mit einem (Vor-) Urteil möchte ich versuchen aufzuräumen: eine Forderungsanmeldung ist nicht Voraussetzung zur Teilnahme am Berichtstermin !
    Da gilt es Teilnahmerecht von Stimmrecht zu unterscheiden.
    (malkleinlautzugeb: bin ich auch irgendwann letztes Jahr hintergekommen)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • klasse Thema, find ich total erhellend, wie das bei anderen Gerichten gehandhabt wird (ich lerne ständig !).
    Aber mit einem (Vor-) Urteil möchte ich versuchen aufzuräumen: eine Forderungsanmeldung ist nicht Voraussetzung zur Teilnahme am Berichtstermin !
    Da gilt es Teilnahmerecht von Stimmrecht zu unterscheiden.
    (malkleinlautzugeb: bin ich auch irgendwann letztes Jahr hintergekommen)



    Erbitte Aufklärung, was Du genau meinst.

  • Es gibt Insolvenzgerichte, bei denen die GV sehr zeitig nach IE stattfindet, der Anmeldungschluss für Forderungen und der PT jedoch erst Monate später.

    Birgt natürlich die Gefahr, dass an der GV Gläubiger teilnehmen wollen, die bislang noch nicht angemeldet haben.

    Paradebeispiel ist die BA. Die meldet eigentlich immer rechtzeitig vor Toresschluss an, sicher um die 15,00 EUR zu sparen, allerdings auch wirklich erst kurz davor, wenn alle InsG-Anträge bearbeitet sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • äh, die Anmeldefrist leg ich auch stets bewusst ausreichend vor den Berichtstermin. Dies bereits aus Gründen hinsichtlich des Stimmrechts.
    Aber Stimmrecht und Teilnahmeberechtigung gilt es zu differenzieren.
    Hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung am Berichtstermin spricht das Gesetz nur von Insolvenzgläubigern. Anders beim Stimmrecht.
    Von daher lass ich mir dann aber vortragen, dass eine Insolvenzforderung besteht. (Soviel zurAufklärung auch für Rainer, dem ich ja dann im Ergebnis wiederum folge....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Unser Standardprotokoll für den ersten BT+ PT sieht vor, dass die Gl.-Versammlung die "Beibehaltung der Hinterlegungsstelle" beschließt.

    Nun gibt es aber gar keine standardmäßige Bestimmung einer HL-Stelle (z.B. im EÖ-Beschluss).

    Dann brauche ich doch in der Gl.-Versammlung diesen Punkt eigentlich gar nicht abzuhandeln, oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Unser Standardprotokoll für den ersten BT+ PT sieht vor, dass die Gl.-Versammlung die "Beibehaltung der Hinterlegungsstelle" beschließt.

    Nun gibt es aber gar keine standardmäßige Bestimmung einer HL-Stelle (z.B. im EÖ-Beschluss).

    Dann brauche ich doch in der Gl.-Versammlung diesen Punkt eigentlich gar nicht abzuhandeln, oder?



    Damit ist § 149 II InsO gemeint. Die Gläubigerversammlung könnte bestimmen, wie oder wo der IV die Barmittel anlegt. Die Beibehaltung der Hinterlegungsstelle bedeutet nur, dass er das Anderkonto so lassen kann.
    Ich spare mir den Punkt immer, da mir auch sonst die ratlosen Blicke der Gläubiger reichen...

  • Ich führe immer aus, dass der Verwalter als Hinterlegungsstelle ein Konto bei der XY- Bank angelegt hat. Wenn jemand was dagegen hat, soll er es sagen. Wenn nicht, dann nicht. Hab ich noch nie erlebt, dass jemand was dagegen hat. Zumal der Verwalter eigentlich immer das Konto bei der Bank anlegt, die meist auch "Groß"- Gläubiger ist. Wegen Transparenz und so.

    @ Ulf: arbeitest Du mit den Vordrucken aus Winsolvenz oder selbst gebastelten Vordrucken?


  • @ Ulf: arbeitest Du mit den Vordrucken aus Winsolvenz oder selbst gebastelten Vordrucken?


    :nixweiss: Meine SE bereitet das Protokoll vor.

    Ulf

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