BGH v. 26.3.2009 V ZB 174/08:
a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in ZVG-Verfahren ergibt sich unumittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
b) Unterbleibt die RM-Belehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der RM-Frist entgegen.
c) Ist der Belehrungsmangel f.d. Versäumung der RM-Frist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung i.d. vorigen Stand fehlendes Verschulden des RM-Führers unwiderleglich zu vermuten.
Rechtsmittel im ZVG-Verfahren
-
-
Da dejure leider nicht verlinkt, hier nochmal die Entscheidung: BGH v. 26.3.2009, V ZB 174/08.
-
Danke, 1556 und 15.Meridian. Ich war gerade beim Link-Basteln ;).
Ich hab's noch nicht gelesen, aber der Leitsatz ist ja furchtbar. Uns bleibt auch nichts erspart. -
Zitat
Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Ver-steigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98 Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche .... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin er-schienen waren". Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zu-schlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin, wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag nicht kennt.
Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-rens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolgte Ziel.
Gewagt, gewagt. Der BGH ist also der Auffassung, diese Regelungen der ZVG seien für das Volk unverständlich.
Wollen wir hoffen, dass er nicht für die hunderdtausende anderer Normen eine ähnliche Prüfung beginnt. -
Der BGH verlangt also eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Zuschlagsbeschluss.
Wie er selbst bemerkt, braucht nach § 88 ZVG der Zuschlagsbeschluss nicht an diejenigen Beteiligten zugestellt zu werden, welche im Termin anwesend sind. Muss ich demnach die Rechtsbehelfsbelehrung im Zuschlagsverkündungstermin verkünden? -
Gewagt, gewagt. Der BGH ist also der Auffassung, diese Regelungen der ZVG seien für das Volk unverständlich.
Der Senat schließt eben (wie immer messerscharf) von sich auf den Rest der Bevölkerung! -
Der Senat schließt eben (wie immer messerscharf) von sich auf den Rest der Bevölkerung!
:D... das war jetzt aber fast ein bißchen böse .... -
Wie gut, dass wir gerade im Zuschlagsbeschluss immer eine RM-Belehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 98 ZVG drin haben ... und ja, auch diese wird mit verkündet.
-
Wie gut, dass wir gerade im Zuschlagsbeschluss immer eine RM-Belehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 98 ZVG drin haben ... und ja, auch diese wird mit verkündet.
Bei uns ähnlich, allerdings wird hier nichts verkündet, sondern alle Beteiligten erhalten den Zuschlagsbeschluß mit einem entsprechenden Hinweis zugestellt. -
Das der Schuldner mal kommt ist ja ziemlich selten und diese Belehrung zu erteilen kein Problem. Schlimmer sehe ich den Hinweis auf V ZB 1/08 an, denn das läuft ja sicher auf den mangelnden Erwerbswillen raus, oder ?
-
Zitat
Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolgte Ziel.
Gewagt, gewagt. Der BGH ist also der Auffassung, diese Regelungen der ZVG seien für das Volk unverständlich.
Wollen wir hoffen, dass er nicht für die hunderdtausende anderer Normen eine ähnliche Prüfung beginnt.
Der Senat schließt eben (wie immer messerscharf) von sich auf den Rest der Bevölkerung!So langsam habe ich auch ernsthafte Zweifel, ob der BGH den Sinn des ZVG versteht :(.
-
[/quote]
Bei uns ähnlich, allerdings wird hier nichts verkündet, sondern alle Beteiligten erhalten den Zuschlagsbeschluß mit einem entsprechenden Hinweis zugestellt.[/quote]
Wieso nicht verkündet, Verkündung ist zwingend nach 87 ZVG vorgeschrieben !!! -
Ich denke er meint die Belehrung.
Wir haben (bisher) übrigens gar keine Belehrung. -
Zitat
Wieso nicht verkündet, Verkündung ist zwingend nach 87 ZVG vorgeschrieben !!!
Ich bezog mich auf die von Anta genannte und von ihr mitverkündete Rechtsmittelbelehrung. -
Wie gut, dass wir gerade im Zuschlagsbeschluss immer eine RM-Belehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 98 ZVG drin haben ... und ja, auch diese wird mit verkündet.
Da ich an mangelnder Phantasie leide:
Wie formuliert Ihr diese RM-Belehrung? -
-
Der BGH verlangt also eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Zuschlagsbeschluss.
Nur für den Zuschlagsbeschluss?
Den Leitsatz zu a) habe ich so verstanden, dass alle Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, mit einer RM-Belehrung zu versehen sind.
Oder habe ich das falsch verstanden? -
Der BGH verlangt also eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Zuschlagsbeschluss.
Nur für den Zuschlagsbeschluss?
Den Leitsatz zu a) habe ich so verstanden, dass alle Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, mit einer RM-Belehrung zu versehen sind.
Im Leitsatz steht das nicht, aber ich verstehe es so: der abweichende Fristbeginn für ein Rechtsmittel nach § 98 ZVG ist für die Betroffenen überraschend. Daher ist dann Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Wörtlich heißt es:
Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entscheidung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungstermin vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann.
Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfahren, von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an einem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108). -
Nur für den Zuschlagsbeschluss?
Den Leitsatz zu a) habe ich so verstanden, dass alle Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, mit einer RM-Belehrung zu versehen sind.
Oder habe ich das falsch verstanden?
Gemeint sind alle Entscheidungen, insbesondere der Zuschlagsbeschluss (Rdnr. 15 der Entscheidung). -
Ich denke auch, dass der BGH alle Entscheidungen meint, weil das ZVG sicht nicht sofort jedem erschließt (womit er wohl nicht ganz unrecht hat), besonders der § 98 ZVG.
Wir haben auch noch nie im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses belehrt.
Liebe Anta: -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!