§ 5 ErbbauRG

  • Ist folgendes bei der Begründung eines EB als DINGLICHER INHALT zulässig?

    a)
    "....Die veräußerung bedarf der eingentümerzustimmung. diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 monaten nach eingang einer anfrage des erbbauberechtigten unter angabe von gründen vom eigentümer verweigert wird"

    Kann eine solche Fiktion dingl. vereinbart werden?


    b) "Wenn ein Rechtsnachfolger nicht alle Pflichten übernimmt, so ist dies ein Grund, die Zustimmung zur Veräußerung zu verweigern"

    verstößt das gegen 7 ErbbaurG? M.E. dürfte das zulässig sein


    THX

  • Halte ich beides für zulässig. Wie allerdings die Zustimmung bei a) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden soll, ist Sache der Beteiligten und wahrscheinlich nicht möglich.

  • Halte ich beides für zulässig. Wie allerdings die Zustimmung bei a) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden soll, ist Sache der Beteiligten und wahrscheinlich nicht möglich.



    Nun, der Erbb.-Ber. kann dann aber im Urkundeverfahren schnell einen Feststellungstitel bekommen anstelle des langwierigen Verfahrens der Zustimmungsersetzung.

    Sinn macht es meines Erachtens aber trotzdem nicht viel.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • In der Regel holt doch der Notar die Veräußerungszustimmung ein, da in den Urkunden die entsprechenden Bevollmächtigungen enthalten sind.

    Bei einer solchen Form der Eigentümerzustimmung würde ich dem Grundstückseigentümer eine Kopie des Vertrages mit dem Einholungsschreiben durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Einschreiben mit Rückschein wäre mir zu riskant. Die Zustellung der Zustimmungserklärung bzw. die Verweigerung der Zustimmung des Eigentümers hat dann an den Notar zu erfolgen.

    Räuspert sich der Eigentümer nicht innerhalb der von ihm selbst festgelegten Frist (gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist verweigert wird), kann dem Grundbuchamt dann die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vorgelegt werden als Nachweis für den Fristablauf bzw. der automatischen Erteilung.

    (Was ein Umstand)

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @ Katzenfisch:

    Ich denke, das wird so nicht funktionieren. Es ist ja nicht nur der Zugang der Auffoderung zur Zustimmung an den Eigt. in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Nachzuweisen wäre auch, dass der Eigt. nicht reagiert hat. Wie sollte so ein Nachweis aussehen? Mir fiele da nur eine Geständnisurkunde des Eigentümers in der Form des § 29 GBO ein. Dann kann erb auch gleich förmlich zustimmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie soll der Erbbauberechtigte im Klageverfahren beweisen, dass ihm nichts innerhalb der Frist zugegangen ist?



    Er behauptet es schlicht. Wenn dann der Grundstückseigentümer in seiner Klageerwiderung nicht widerspricht gilt das als zugestanden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hm, ich war gedanklich bei der Ausübung von Vorkaufsrechten. Hier muss ich dem Grundbuchamt ja auch nur den Nachweis erbringen, dass Zustellung an den Berechtigten erfolgt ist und Fristablauf zur Ausübung vorliegt.

    Im vorliegenden Fall wäre m.E. der Grundstückseigentümer eigentlich verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung (i.d.F. des 29 GBO?) innerhalb der Frist dem Grundbuchamt und dem Notar zuzustellen. Geht dort innerhalb der Frist die Verweigerung nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt und muss nicht mehr in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden. :gruebel:

    (mein Gott, blöder geht nicht)

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wie pdaw. Die in § 5 ErbbauRG enthaltenen Möglichkeiten für Eigentümerstimmungen sind abschließend. Sie können -mit dinglicher Wirkung- daher nur beschränkt, jedoch nicht erweitert werden.

  • Ich häng mich hier mal dran:
    Kann ich eine Vereinbarung "Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zu jeder Veräußerung - auch im Wege der Zwangsversteigerung -" als Verfügungsbeschränkung eintragen ?

    Ich meine nein, da ja die Zwangsversteigerung in § 8 gesetzlich geregelt ist. § 5 umfasst ja nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung und nur diese kann ich ja im Bestandsverzeichnis eintragen - oder ?

    Wie sieht das Forum das ?

    LG hamburg

  • Eigentlich ist es nur eine Klarstellung daß vom Zustimmungsvorbehalt gerade wegen § 8 ErbbauRG auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung erfaßt werden. Bei der Zwangsversteigerung muß die Zustimmung dann zum Zuschlag vorliegen. Eher lästig. Wenn eine Zustimmung zur Belastung erforderlich sein sollte, gehört deshalb dazu auch die mit einer Zwangshypothek. Auch wenn das hier wohl nicht klargestellt wurde.

  • Ich hänge mich hier auch einmal ran:

    Ich habe die Vereinbarung vorliegen, dass nunmehr nachträglich die Zustimmung nach § 5 ErbbauRG zur Veräußerung des Erbbaurechtes erforderlich ist. Das Erbbaurecht ist allerdings in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt und die Zustimmung soll nun nur hinsichtlich eines Wohnungserbbaurechtes vereinbart werden. Für § 12 WEG ist mir bekannt, dass das auch bzgl. einzelner Wohnungen geht. Wie ist das bei § 5 ErbbauRG? Bin bisher leider nicht fündig geworden.

  • Schöner/Stöber bezieht sich auf die Entscheidung des BayObLG 1989, 354. Die bejaht das. Allerdings scheinen die auch die Einzigen zu sein. Der BGH (BGH, Urteil vom 15. 5. 1998 - V ZR 163–97) sieht das anders. Den Aufsatz RNotZ 2019,573 habe ich mir zudem angefordert, weil darin wohl weitere Fundstellen enthalten sind.

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