Ist folgendes bei der Begründung eines EB als DINGLICHER INHALT zulässig?
a)
"....Die veräußerung bedarf der eingentümerzustimmung. diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 monaten nach eingang einer anfrage des erbbauberechtigten unter angabe von gründen vom eigentümer verweigert wird"
Kann eine solche Fiktion dingl. vereinbart werden?
b) "Wenn ein Rechtsnachfolger nicht alle Pflichten übernimmt, so ist dies ein Grund, die Zustimmung zur Veräußerung zu verweigern"
verstößt das gegen 7 ErbbaurG? M.E. dürfte das zulässig sein
THX