KFB trotz Insolvenz

  • :gruebel: Das hatten wir doch schon mal durch. Und waren wir da nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass auch irgendwann mal Rechtssicherheit bestehen muss? Wenn der Beklagte sich nicht wehrt, wird das VU samt KGE rechtskräftig. Wenn niemand die Unzulässigkeit einwendet, dann wendet sie niemand ein, oder?

  • Die KGE dürfte noch nicht rechtskräftig sein.



    Das seh ich nämlich auch so, keine Rechtskraft mangels Zustellung an den Insolvenzverwalter.

    Habe die Sache jetzt erstmal dem Richter vorgelegt, mal schauen was der sagt.

  • So Akte vom Richter ist wieder zurück.

    Ich sollte wohl den Sachverhalt näher ausführen nachdem ich mir das Verfahren genauer angeschaut habe:

    Es gibt zwei Vollstreckungsbescheide, einen gegen eine GbR, einen gegen einen der Gesellschafter der GbR.

    Gegen (ausdrücklich) beide wird Einspruch eingelegt, dann geht es an das AG.

    Die Kläger richten ihren Antrag, den VB aufrechtzuerhalten jedoch nur gegen die GbR. Im hiesigen Rubrum wird auch nur die GbR aufgeführt.

    Daher schreibt der Richter jetzt, dass die GbR nicht durch von Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters betroffen ist und eine Zustellung an den Insolvenzverwalter nicht erfolgen muss.

    Da mag er wohl recht haben...

    Aber was ist mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gegen den Gesellschafter?

  • Ich hänge mich hier mal ran!
    In meinem Fall wurde der VB einen Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahren zugestellt an den Antragsgegner.
    Damit dürfte die Zustellung ja noch wirksam erfolgt sein.
    In meinem kleinen Köpfchen denke ich mir, dass dann keine Unterbrechung des Verfahrens mehr stattfindet.
    Die vollstreckbare Ausfertigung ist drei Tage danach erteilt worden. Aber es kann ja nicht zu Lasten des Antragstellers gehen wenn eben die Zustellungsurkunde zwei Tage braucht bis sie im Gericht eingeht und dann widerrum einen Tag bis maschinell die vollstreckbare Ausfertigung raus geht.
    Oder hab ich nen Gedankenfehler?:gruebel:

  • Ja genau. Also ob ich die vollstreckbare Ausferttigung wegen der Inso jetzt zurück fordern muss oder nicht.
    Aber ich denke eben nicht, weil ja die Zustellung noch vor Eröffnung erfolgte und damit wirksam ist.

  • Völlig egal, da es für das ominöse Zurückfordern vollstreckbarer Ausfertigungen, das hier immer wieder herumgeistert, keine Rechtsgrundlage gibt.


    :zustimm: Damit werde ich auch hin und wieder konfrontiert und frage dann an, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die vollstreckbare Ausfertigung zurückgefordert werden kann. Dann kommt nichts mehr.

  • Hallo. Ich häng mich hier mal ran.
    C-Verfahren läuft ganz normal: Klage, Urteil, KFB nach Anhörung. Der Beklagte äußert sich im gesamten Verfahren gar nicht. Jetzt, nach Zustellung des KFB, legt er Beschwerde ein und teilt mit, dass bereits vor sechs Monaten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Das Verfahren ruht ja nun (eigentlich schon seit sechs Monaten). Hätte ich von der Insolvenzeröffnung gewusst, hätte ich den KFB nicht erlassen. Muss ich den KFB jetzt aufheben?

  • Muss ich den KFB jetzt aufheben?

    Nein!. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich mit "regulären" Rechtsmitteln angreifbar. Solange keine Beschwerde eingereicht wird, bleibt der Kostenfestsetzungsbeschluss bestehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Nein!. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich mit "regulären" Rechtsmitteln angreifbar.

    :gruebel: Er ist zwar nicht nichtig, aber er ist auf unzulässige Art und Weise ergangen und wird nun angegriffen und zwar mit dem Hinweis, DASS er unrechtmäßig ergangen ist. Klar ist der Beschluss aufzuheben, es dürfte ihn nicht geben und der Schuldner wendet das ja nun richtigerweise ein. Warum sollte der KfB nun fortbestehen dürfen?

    Oder meinst du, weil das Verfahren ja nur unterbrochen worden ist und später fortgesetzt werden könnte, was zur Folge haben könnte, dass der KfB doch noch erlassen werden würde? :gruebel:

    Ich bringe mich grad wohl selbst durcheinander. Klar ist doch, dass der KfB zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig ergangen ist, weil die titulierte Forderung nur nach den Vorschriften der InsO - durch Anmeldung - verfolgt werden kann. Festsetzung ist "Verfolgung" nach der ZPO und das darf ja nun mal nicht sein. Die Einwendung des Schuldners muss ja irgendwelche Folgen haben. Und die kann doch nur sein: KfB aufheben.

  • Jamie was mich hier etwas stutzig macht, der Insolvenzschuldner hat die Beschwerde selbst eingelegt. Dazu dürfte er wegen § 80 InsO aber gar nicht mehr berechtigt sein. Oder galoppiere ich hier gerade in die falsche Richtung :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Nein!. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich mit "regulären" Rechtsmitteln angreifbar.

    :gruebel: Er ist zwar nicht nichtig, aber er ist auf unzulässige Art und Weise ergangen und wird nun angegriffen und zwar mit dem Hinweis, DASS er unrechtmäßig ergangen ist. Klar ist der Beschluss aufzuheben, es dürfte ihn nicht geben und der Schuldner wendet das ja nun richtigerweise ein. Warum sollte der KfB nun fortbestehen dürfen?

    Oder meinst du, weil das Verfahren ja nur unterbrochen worden ist und später fortgesetzt werden könnte, was zur Folge haben könnte, dass der KfB doch noch erlassen werden würde? :gruebel:

    Ich bringe mich grad wohl selbst durcheinander. Klar ist doch, dass der KfB zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig ergangen ist, weil die titulierte Forderung nur nach den Vorschriften der InsO - durch Anmeldung - verfolgt werden kann. Festsetzung ist "Verfolgung" nach der ZPO und das darf ja nun mal nicht sein. Die Einwendung des Schuldners muss ja irgendwelche Folgen haben. Und die kann doch nur sein: KfB aufheben.


    Etwas Anderes hatte doch Gegs auch gar nicht geschrieben? :gruebel:

  • Ich sag ja, die Sache war selbstverwirrend, nicht selbsterklärend.

    Gegs Einwurf klang so wie: Kann nicht aufgehoben werden. Obwohl sie das wohl gar nicht gemeint hatte. Aneinander vorbeigeschrieben. :)

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