PKH-Bewilligung für RA am dritten Ort zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten.
Nunmehr werden gg.-über der Staaskasse durch den Rechtsanwalt auch Kosten für eine Info-reise des Mandanten von dessen Wohnort zum Prozessgericht abgerechnet. Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei weder am Prozessgericht, noch am Wohnort des Mandanten. Zur Begründung wird erklärt, dass infolge der eingeschränkten Beiordnung die Reisekosten auf die Informationsreisekosten des Mandanten zu beschränkt werden.
Diese Begründung erschließt sich mir nicht. Die Beiordnung erfolgte zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Der Beschluss wurde nicht angegriffen, daher gibts aus meiner Sicht auch keine Reisekosten für den Anwalt - auch nicht gekürzt auf eine Inforeise des Mandanten. Seh ich das richtig?