Versteigerung gegen Alleineigentümer/ehemaligen Gesellschafter

  • A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestellen 2005 eine Grundschuld. 2008 lösen A und B die GbR auf, in dem A seinen Anteil auf B überträgt, der damit Alleineigentümer wird.

    Wenn der Grundschuldgläubiger jetzt die Versteigerung gegen B beantragt, mus doch der Titel gegen B umgeschrieben werden, weil jetzt nicht mehr die GbR als eigenes Rechtsobjekt, sondern einer der Gesellschafter als Eigentümer eingetragen ist!?

  • Ja, würde ich so sehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Hinweis von UHU ist berechtigt.
    Persönlich haftet nur A. Es soll also nur aus dinglichem Recht betrieben werden.

    Zögern lässt mich nur die Frage, ob es sich um eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO handelt. Weil nicht durch Vereinbarung zweier Rechtspersönlichkeiten, sondern nur durch die quasi interne Übertragung des Anteils einen andere Rechtspersönlichkeit Eigentümerin geworden ist.

  • ...sondern "nur" durch die quasi interne Übertragung des Anteils einen andere Rechtspersönlichkeit Eigentümerin geworden ist.


    Das dürfte ausschlaggebend sein. Bei einer Erbfolge hast Du ja auch im Regelfall keine Vereinbarung, aber durchaus eine Rechtsnachfolge.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zögern lässt mich nur die Frage, ob es sich um eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO handelt. Weil nicht durch Vereinbarung zweier Rechtspersönlichkeiten, sondern nur durch die quasi interne Übertragung des Anteils einen andere Rechtspersönlichkeit Eigentümerin geworden ist.



    Hatte selbst vor Jahren so einen Fall. Auf meine Verfügung hin, dass eine Rechtsnachfolge aufgrund der Auflösung der GbR vorliegt, ist die Klausel umgeschrieben und der Titel neu zugestellt worden.

    Daher kann ich mit einer "Entscheidung" nicht dienen.

  • Hätte A seinen Anteil "nur" an einen C übertragen könnte man im Hinblick auf die unsägliche Rechtssprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR tatsächlich daran denken, daß eine Rechtsnachfolge nicht gegeben ist, weil Schuldner-Eigentümer nach wie vor die GbR ist.

    Hier gibt es die GbR jedoch nicht mehr.

  • Hätte A seinen Anteil "nur" an einen C übertragen könnte man im Hinblick auf die unsägliche Rechtssprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR tatsächlich daran denken, daß eine Rechtsnachfolge nicht gegeben ist, weil Schuldner-Eigentümer nach wie vor die GbR ist.

    Hier gibt es die GbR jedoch nicht mehr.



    Auch nicht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wäre?

  • Hätte A seinen Anteil "nur" an einen C übertragen könnte man im Hinblick auf die unsägliche Rechtssprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR tatsächlich daran denken, daß eine Rechtsnachfolge nicht gegeben ist, weil Schuldner-Eigentümer nach wie vor die GbR ist.

    Hier gibt es die GbR jedoch nicht mehr.



    Auch nicht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wäre?


    Eine Ein-Mann-GbR kann auch durch Gesellschaftsvertrag nicht zulässig existieren.

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