Namensberichtigung Ehe

  • Da eine Richtigstellung, aber keine Berichtigung iSv § 22 GBO erfolgt, kommt eine Berichtigungsbewilligung nicht vor; spätestens beim Nachweis der Bewilligungsberechtigung wäre man ohnehin wieder beim Verehelichungsnachweis.
    Besser, schneller und billiger: Freibeweis, idR Personenstandsurkunde (vgl. auch Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9.A., § 22 Rn 77).

  • Grundsätzlich berichtige ich, wenn Bewilligung/Antrag hierfür vorliegt.
    Ansonsten reicht mir die Identitätsfeststellung.
    Nebenbei: Interessanterweise sind es ja überwiegend Frauen, die demenstprechende Anträge stellen -woran das wohl liegt?:D

  • Hallo nochmal,

    drei gute Nachrichten auf einmal

    1. Nach Hause gekommen
    2. Büblein gefüttert, gesäubert und ins Bett gebracht
    3. jippppiiiiee .. Ich hatte Recht :yes: :toot: :karnevali

    und weil ich Recht hatte ... zahl i freiwillig a Maß (Leider kein passender Smilie zur Hand).

    Naja, mich ärgert nur, daß ich mich damals überreden ließ, aber wie heißts... ich war jung und brauchte das Geld (oder auch Ratschläge, die wohl nicht ganz so toll waren wie eure) :oops: .

    Schönen Feierabend noch,

    Roland

  • Zitat von juris2112

    Mache es Dir doch einfach, rufe beim Standesamt des Wohnortes der Dame an und frage, ob Müller jetzt Meier heißt.



    Wäre schön, wenn das ginge. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.

  • Zitat von juris2112


    In den Heiratsurkunden aus früherer Zeit, bei welcher es zum Ehenamen des Mannes noch keine Alternative gab, ist über den Ehenamen natürlich nichts vermerkt.


    Also unsere Heiratsurkunde stammt aus 2004 - ist das für Dich "frühere Zeiten"?! ;)
    Jedenfalls ist aus unserer nicht ersichtlich, welches der Ehename ist oder wer seinen Namen wie geändert hat. Sowohl ich als auch meine Frau sind (nur) mit Geburtsnamen eingetragen.
    Nur im Fam.Buch steht ein Zusatz:
    "Die Eheleute führen den Ehenamen X."

    Zitat von juris2112

    Mache es Dir doch einfach, rufe beim Standesamt des Wohnortes der Dame an und frage, ob Müller jetzt Meier heißt.

    Aktenvermerk, fertig.


    Und wo ist - formal betrachtet - da der Unterschied zu meiner Vorgehensweise?! Wenn ich keine Zweifel an der Wahrheit der Aussage bzgl. der Namensänderung habe, kann ich doch auch einfach den Beteiligten glauben und eintragen. Ein Telefongespräch mit dem Standesamt dürfte jedenfalls formal auch nicht mehr wert sein, oder!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • frankenstein:
    :2weglach: :wechlach:

    Aber Spaß beiseite. Wenn ich heute beim Standesamt anrufe, mich mit Amtsgericht melde und mitteile, dass die Frau Soundso, geboren an dem und dem Tag, wohnhaft dort und dort, einen Antrag gestellt hat und ob es zutrifft, dass die Frau Soundso jetzt Diesterwegen heißt, dann bekomme ich diese Auskunft.

    Und wenn es ein kleineres Gericht ist und man sich von Gericht zu Gemeindeverwaltung ohnehin kennt, weil man ständig miteinander zu tun hat, dann ist es schon gar kein Problem.

    Datenschutz ist gut und schön. Aber wir werden noch einmal bürokratisch daran ersticken, dass man nicht einmal mehr Maßnahmen zugunsten der Beteiligten ergreifen kann.

    Ulf:

    Die Beteiligte behauptet, die Behörde weiß.

  • Sicher kannst du auf einen Nachweis beharren, aber was soll passieren?
    Ich würde in diesem Fall den Antrag vollziehen, ohne weitere Nachweisführung. Und wieder ist ein Antrag erledigt. :cool:

  • Ohne Dir zu nahe treten zu wollen:

    Wenn man nur darauf abstellen würde, ob etwas "passieren" kann, dann kann ich auf die Einhaltung nahezu aller Verfahrensvorschriften verzichten. Ich könnte etwa jede Auflassung ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eintragen, weil sie für den materiellen Rechtserwerb völlig bedeutungslos ist und daher auch hier "nichts passieren" kann.

  • Also, was den Ausgangsfall anbelangt (Erwerber soll eingetragen werden und hat nach Vertragsabschluss geheiratet), da verlange ich auf jeden Fall den Nachweis der Namensänderung. Entweder durch Bescheinigung über die Namensführung (so was bekommt frau nämlich heutzutage vom Standesamt nach der Eheschließung), Auszug aus dem Familienbuch oder notfalls auch Personalausweis.
    Anders siehts aus, wenn der Verkäufer geheiratet hat. Dann trage ich den neuen Namen ja nicht mehr im Grundbuch ein. Hier reichts mir als Identitätsnachweis aus, wenn Vorname, Geburtsname und Geburtsdatum mit dem Grundbuch übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, dann ist der gleiche Nachweis wie oben erforderlich.
    Auf keinen Fall würde ich eine Namensberichtigung ohne Nachweis eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat von Mola

    Anders siehts aus, wenn der Verkäufer geheiratet hat. Dann trage ich den neuen Namen ja nicht mehr im Grundbuch ein. Hier reichts mir als Identitätsnachweis aus, wenn Vorname, Geburtsname und Geburtsdatum mit dem Grundbuch übereinstimmen.


    Ist das dann aber nicht inkonsequent?! :gruebel: Von der Identität der Beteiligten musst Du doch auch beim Verkaufsfall überzeugt sein. Zwar trägst Du hier denjeniger, bei dem sich der Name geändert hat, nicht mehr ins GB ein aber dessen Identität muss ja trotzdem feststehen. Also entweder reicht Dir nun die Übereinstimmung von Vorname, Geburtsname und Geburtsdatum als Identitäts"nachweis" oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde es nicht inkonsequent. Wenn ich den neuen Namen eintrage, muss ich ihn nachgewiesen haben, auch wenn ich anhand der sonstigen Angaben von der Identität der Person überzeugt bin. Wenn ich ihn nicht mehr eintrage, reicht es mir aus, dass ich von der Identität überzeugt bin ohne positive Kenntnis, dass der neue Name so stimmt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Manchmal muss die Frage "Was kann passieren?" gestellt werden, sonst verliert man sich im §§Gewirr. In diesem speziellen Fall ist ein klein wenig unkorrekt sein angebracht.
    Der Vergleich mit der UB ist zu weit hergeholt. Die Grundbucheintragung wäre dann schwebend unwirksam und wer will schon eine Eintragung in dieser Form erledigen?

  • Weshalb sollte die Grundbucheintragung (bzw. der Eigentumserwerb) in diesem Fall "schwebend unwirksam" sein?

    Die UB ist keine Voraussetzung für den materiellen Rechtserwerb. Wenn ich eine Auflassung ohne UB eintrage, ist der Erwerber zweifelsfrei Eigentümer geworden. Die einzige Folge ist somit, dass das Finanzamt seiner Grunderwerbsteuer hinterher laufen muss.

  • Die Diskussion über die UB passt irgendwie nicht hierher aber trotzdem meine Anmerkung/Frage dazu:

    Die Eitragung der Eigentumsänderung ohne Vorlage der UB ist ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, das Grundbuch wird aber durch diesen Verstoß nicht unrichtig. Materiell ist die Eigentumsänderung vollzogen (Auflassung, Eintragung) worden.

    Wenn nun die Grunderwerbssteuer tatsächlich nicht gezahlt wurde, was könnte das Finazamt bezüglich des Grundbuches überhaupt machen ? Die Eintragung eines Widerspruches nach § 53 GBO scheidet doch aus. Es bleibt dem Finanzamt doch nur die Zwangsvollstreckung. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten ?

    Zur Ausgangsfrage: Ich fordere Heiraturkunde oder Auszug aus dem Familienbuch oder Kopie des berichtigten Personalsausweises/Reisepasses. Ein einfacher Sachvortrag reicht bei mir nicht. Und irgendwo anrufen mach ich auch nicht (ja, ich weiß, ich bin nicht nett).

    Gruß

    Jens

  • Ich möchte das Thema nochmal anschneiden und würde mich über Meinungen freuen.

    Die Eigentümerin ist als Schulz im GB eingetragen.

    Ich bekomme einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Der Schuldtitel lautet gegen Meier.

    Beanstandung: Eigentümerin ist nicht Schuldnerin.

    Daraufhin erklärt Gläubigervertreter, dass Schuldnerin geheiratet hat und legt EMA-Auskunft vor, wonach Schulz jetzt Meier heißt. Weitere Angaben sind der Auskunft jedoch nicht zu entnehmen (Heiratsdatum oder sonstiges).

    Würde euch das ausreichen, oder würdet ihr einen Auszug aus dem Familienbuch bzw. Heiratsurkunde verlangen? :gruebel:

    Vielen Dank schonmal im Voraus.

  • Nein, das würde mir so allein nicht ausreichen.
    Wenn nicht aus meiner Grundakte die Namensänderung schon ersichtlich ist, verlange ich einen begl. Auszug aus dem Familienbuch oder eine Bescheinigung des Standesamtes über die Namensänderung.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

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