§ 68 Abs. 1 S. 2 ZVG gestrichen

  • Das ggf. erhebliche Auseinanderdriften zwischen Sicherheitsleistung und Verfahrenskosten hat der Gesetzgeber allerdings mit der Gesetzesänderung in Kauf genommen bzw. gebilligt.


    Das leugne ich nicht.
    Nur betrachte ich die Sache losgelöst von den Verfahrenskosten, ausschließlich mit Blick auf die Sicherungswirkung für die Gläubiger.
    Sicherheitsleistungen im Bagatellbereich (< 10 EUR) sind überhaupt nicht zur Sicherung des Gläubigers geeignet. Ein derartiges Verlangen könnte daher sittenwidrig sein.

    In meinem derzeit anstehenden Fall würde ja auch das Sicherheitsverlangen zu "verfahrenswidrigen" Zwecken benutzt, nämlich um einen unerwünschten Bieter auszuschließen.

  • Nun ja. Wegen des fraglichen Sicherungszwecks könnte man wohl drüber nachdenken.
    Das kann man allerdings auch bei Sicherheitsverlangen bei nicht zuschlagsfähigen Geboten unter 5/10 - in dem Bereich hatten das die meisten nicht daran festgemacht.
    Und nur über die SL kann ich auch bei normaler Höhe Bieter ausschließen, wenn sie nicht vorbereitet sind.

    Ich würds im Zweifel drauf ankommen lassen: SL-Antrag zulassen und ggf. im RM-Wege entscheiden.

  • Warum soll der Gläubiger hier seine 10 Ct. Sicherheit nicht verlangen dürfen?

    Nur betrachte ich die Sache losgelöst von den Verfahrenskosten, ausschließlich mit Blick auf die Sicherungswirkung für die Gläubiger.



    Warum darf aber auch ein nachrangiger Berechtigter, der zwar aus dem Gebot, jedoch nicht aus aus den 10 % eine Zuteilung erhielte, Sicherheit verlangen?

    Zitat

    Sicherheitsleistungen im Bagatellbereich (< 10 EUR) sind überhaupt nicht zur Sicherung des Gläubigers geeignet. Ein derartiges Verlangen könnte daher sittenwidrig sein.



    Sittenwidrigkeit sehe ich nicht: Sicherheitsleistungen von nur 10 % eines (ordnungsgemäßen) Verkehrswertes sind doch generell nicht zur Sicherung der künftigen Zuteilungsberechtigten geeignet.



  • Das sind Rechtfertigungsversuche von Kollegen, die "nicht Einsehen", solche Beträge als SHL anzunehmen... :teufel: :tomate

    (ich meine, ein bißchen komisch ist es ja schon, wenn einer einen Scheck oder eine Bürgschaft über z. B. 10 Ct. vorlegen soll...)

  • Also ich sehe das ähnlich wie 15. Meridian. Bei 0,10 € lehne ich das Sicherheitsverlangen wg. Sittenwidrigkeit ab. Sinn und Zweck der SHL ist das sichern der Verfahrenskosten und eine gewisse Bonitätsprüfung.
    @jörg: Ich muss mich nicht rechtfertigen.

    Mal den Ausgangsfall ohne SHL betrachtet: Ein Interessent, der in anderen Fällen bereits das Bargebot zum VT nicht entrichtet hat, bekommt bei mir keinen Fuß mehr auf die Erde. Dessen Gebot weise ich mit der Begründung zurück, dass es sich um ein Gebot ohne Zahlungsabsicht handelt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist. Ich teile dem Bieter meine Absicht mit (gewähre also rechtl. Gehör), belehre dann über die Widerspruchsmöglichkeiten und die entsprechenden Folgen eines Widerspruchs oder des Erlöschen des Gebotes bei einem Übergebot, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ein Interessent, der in anderen Fällen bereits das Bargebot zum VT nicht entrichtet hat, bekommt bei mir keinen Fuß mehr auf die Erde. Dessen Gebot weise ich mit der Begründung zurück, dass es sich um ein Gebot ohne Zahlungsabsicht handelt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist.



    Woher willst du wissen, dass er dieses mal nicht zahlen wird? Frei nach dem Motto: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht? Wäre ich Bieter, ich würde mich dagegen beschweren.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)


  • (ich meine, ein bißchen komisch ist es ja schon, wenn einer einen Scheck oder eine Bürgschaft über z. B. 10 Ct. vorlegen soll...)


    Eben drum. Wenn es um Beträge geht, die einfach nur lächerlich sind, hier eben 10 Cent, dann ist für mich die Sittenwidrigkeitsgrenze erreicht.

    Übrigens, Jörg, mit Tomaten schmeiß ich nicht nach Dir, die ess ich lieber.
    Du weißt bestimmt, wer austeilt, muss auch einstecken können :D. Also mach Du nur weiter so.

  • Kann der Bieter ja auch. Und darüber belehre ich ihn.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Nur betrachte ich die Sache losgelöst von den Verfahrenskosten, ausschließlich mit Blick auf die Sicherungswirkung für die Gläubiger.
    Sicherheitsleistungen im Bagatellbereich (< 10 EUR) sind überhaupt nicht zur Sicherung des Gläubigers geeignet. Ein derartiges Verlangen könnte daher sittenwidrig sein.


    Das, finde ich, ist nicht unbedingt ein Argument, das für die Sittenwidrigkeit spricht, denn die Sicherung des Gläubigers war auch vor der Gesetzesänderung nicht in allen Fällen gegeben. Bang-Johansen hat es angesprochen. Der erlöszuteilungsberechtigte zweitrangige Gläubiger hat auch das Antragsrecht, obwohl die 10% Grenze nicht durch sein Recht geht.
    Dennoch würde ich in vorliegendem Fall das Verlangen nach einer (unbaren) Sicherheitsleistung für unbillig erachten, denn letztlich soll die Sicherheitsleistung auch die Erfüllung der Gebote absichern. Davon kann man bei einer SHL von 0,10 € jedoch kaum sprechen.
    Zieh das doch in Rücksprache mit dem Gläubiger mal durch. Von der obergerichtlichen Entscheidung haben wir dann alle was.:D

  • Klappt leider heute noch nicht.

    Der Gläubiger fand hier das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung auch unbillig. Er war wohl froh, dass überhaupt ein Gebot kam.
    Er nimmt das Risiko der Wiederversteigerung offenbar in Kauf.

    An den Altlasten-Objekten haben wir schon unsere Freude...

  • Das stimmt: Ich habe jetzt die Wiederversteigerung der Wiederversteigerung. Coole Geschichte.

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