Das ggf. erhebliche Auseinanderdriften zwischen Sicherheitsleistung und Verfahrenskosten hat der Gesetzgeber allerdings mit der Gesetzesänderung in Kauf genommen bzw. gebilligt.
Das leugne ich nicht.
Nur betrachte ich die Sache losgelöst von den Verfahrenskosten, ausschließlich mit Blick auf die Sicherungswirkung für die Gläubiger.
Sicherheitsleistungen im Bagatellbereich (< 10 EUR) sind überhaupt nicht zur Sicherung des Gläubigers geeignet. Ein derartiges Verlangen könnte daher sittenwidrig sein.
In meinem derzeit anstehenden Fall würde ja auch das Sicherheitsverlangen zu "verfahrenswidrigen" Zwecken benutzt, nämlich um einen unerwünschten Bieter auszuschließen.