Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Richtig, ich hatte vor ca. 3 Wochen in einem Fall, in dem der Notar nur als Bote aufgetreten ist, nur den antragstellenden Erwerber im Rubrum meiner Zurückweisung aufgeführt. Nur der Erwerber erhielt den Beschluß mit RB, jetzt hat der Notar, der nie einen Antrag nach § 15 GBO gestellt hatte und auch von den ZwVfg + Zurückweisung nie was erhalten hat, Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß eingelegt. Einfach so mit drei Worten, kein Hinweis, ob im Namen des Erwerbers oder ob er jetzt gem. § 15 GBO handelt.
    Ich bin geneigt, vor Abgabe an das OLG den Notar nach seiner Beschwerdeberechtigung zu befragen, werde morgen nochmal nachdenken...

  • ... jetzt hat der Notar, der nie einen Antrag nach § 15 GBO gestellt hatte ... Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß eingelegt.


    Aus Hügel § 73 GBO Rn 30:
    Dagegen gilt der Notar, der schon den Eintragungsantrag gestellt hat, nach § 15 GBO auch für das Beschwerdeverfahren als bevollmächtigt.

    Umkehrschluss: keine Beschwerdeberechtigung des nicht antragstellenden Notars


    Aus Demharter § 15 GBO Rn. 21:
    ... nur als Bote weitergeleitet, so kann er Beschwerde nur auf Grund besonderer Vollmacht einlegen ... (BGH 141, 347)


    Das FamFG hat daran nichts geändert (§ 10 FamFG ist in großen Teilen identisch mit § 13 FGG).

  • Mit Beschluss vom 06.10.2009 hat das OLG Hamm - 15 W 279/09 - klargestellt, dass nach Art. 111 FGG-RG auch für Beschwerdeverfahren altes FGG-Recht gilt, wenn der Eintragungsantrag beim GBA vor dem 01.09.2009 eingegangen ist. Folglich ist dann noch das LG für die Beschwerdeentscheidung zuständig.

    Hier der Beschluss im Volltext:

  • Um nochmal auf die Bezeichnung der Beteilgten nach § 38 Abs. 2 FamFG zurückzukommen. Ist das bei Zwischenverfügungen (vgl. Hügel/Zeiser, GBO, § 18 Rn. 29) in SolumStar schon irgendwo umgesetzt? Und wenn ja, wer ist eigentlich alles "Beteiligter"? Ist bei einem Eigentümerantrag auf Löschung einer Grundschuld auch der Gläubiger "beteiligt"?

    Und was ist bei Fehlern in der Bezeichnung die Folge? Im Zivilprozeß könnte das Urteil gegebenenfalls aufgehoben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, §§ 538, 313 ZPO. Wie ist das aber im Grundbuchverfahren? :gruebel: Ich weiß, daß das etwas viele Fragen auf einmal sind. Aber bei uns ist das gerade aktuell.


    Ich bin der Ansicht, dass es im Grundbuchverfahren trotz § 7 FamFG dabei verbleibt, dass im streng einseitigen Antragsverfahren nur der Antragsteller oder die ersuchende Behörde unmittelbar formell beteiligt ist (Demharter § 1 Rn.30 m.w.N.). Die Vorschriften der GBO sind demnach lex specialis im Verhältnis zu den Normen des FamFG.


    Beteiligte dürften wohl die Antragsberechtigten sein, also regelmäßig Eigentümer bzw. abtretender Gl. einerseits und Erwerber andererseits. Im Einzelfall wird es wohl weitere Beteiligte geben (bei Pfandfreigaben o. a.). Wenn beispielsweise eine Grundbuchberichtigung durch Teillöschung (§ 1026 BGB) beantragt wird, ist schon diskutabel, ob nicht auch die Berechtigten des zu löschenden Rechts Beteiligte sind.

    Nachdem - soweit ich sehe - eine Rechtsfolge bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Rubrums allerdings offenbar nicht gegeben ist (im Gegensatz zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung), dürfte sich sein Fehlen verfahrenstechnisch nicht auswirken.



    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Schickt ihr jetzt jede Zwischenverfügung auch an alle Beteiligten? Z.B. Kaufvertrag zum Vollzug durch Notar vorgelgt. Es fehlt UB. Zwischenverfügung auch an Verkäufer und Käufer mit ZU?

    Das kann doch so nicht gewollt sein! Wo bleibt denn da das funktionelle, zügige Verfahren?

    Hab auch schon ein paar Aufsätze und Kommentierungen zu dem Thema gelesen, aber bisher noch nix Brauchbares gefunden.

  • :daumenrau Eine andere Ansicht vertritt m. W. nur Böttcher.

    Ich denke, dass § 15 GBO insoweit lex specialis gegenüber den Regelungen des FamFG ist.

    "Das kann doch so nicht gewollt sein! Wo bleibt denn da das funktionelle, zügige Verfahren?" - Diese Argumentation hilft freilich nicht wirklich weiter, wie ein Interview mit Deinen KollegInnen aus Nachlassgericht, Betreuungsgericht und/oder Familiengericht sicherlich rasch zeigte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Heutzutage macht doch sowieso jeder, was er will, je nachdem, was er für richtig hält und was nicht. Entweder das Gesetz wird nicht angewendet ("Das kann doch nicht gewollt sein") oder es wird mit einem Inhalt angewendet, den es nicht hat ("Das muss doch so gewollt gewesen sein"). Rechtssicherheit sieht anders aus.

  • Heutzutage macht doch sowieso jeder, was er will, je nachdem, was er für richtig hält und was nicht. Entweder das Gesetz wird nicht angewendet ("Das kann doch nicht gewollt sein") oder es wird mit einem Inhalt angewendet, den es nicht hat ("Das muss doch so gewollt gewesen sein"). Rechtssicherheit sieht anders aus.


    OFFTOPIC - Mit der Logik freilich sind wir wieder bei der befristeten Beschwerde in Grundbuchsachen. (:D)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • musste mich gerade mal in die Niederungen des "neuen" FamFG begeben und bin über Form und Systematik ehrlich gesagt entsetzt. Die Vermutung, dass da auch streetworker mitgewirkt haben finde ich absolut nachvollziehbar. Ein gutes Gesetz soll in in knapper Form für eine Vielzahl von Sachverhalten gelten, daher hat es abstrakt zu sein. Leider erlebt man auch beim FamFG das Gegenteil. Stattdessen wird für jeden nur erdenklichen Furz ein extra Halbsatz eingefügt (meist leider, weil der Lobbyist dem Rechtssausschuß gerne etwas einflüstert; schlimmer noch der Lobbyist gleich selber mit im Rechtsausschuß hockt, da er MdBT ist, wie mittlerweile ein 1/5 der Gewählten des BT), der mindestens in vier andere Gesetze verweist. Mich schuddert... Gute Nacht.


    Wie man im Kontext der Rechtsmittelbelehrung auf "Streetworker" kommen kann, ist nicht ersichtlich, der Eindruck ist auch schlichtweg falsch. Bekanntlich sitzen im BT unverhältnismäßig, aber notwendigerweise viele Juristen, und die denken nun mal häufig in rechtsstaatlichen Kategorien.
    Nicht richtig ist auch, dass das FamFG zu den oben erwähnten "zu erwartenden demnächst unnötig zulässigen Rechtsmitteln" führen wird, denn im Grundbuchbereich wird an der einfachen, unbefristeten Beschwerde festgehalten, § 71 GBO.
    In § 72 GBO wird das LG durch das OLG ersetzt.
    Die oben erwähnte Flutprognose hinsichtlich "unnötig zulässiger Rechtsmittel" klingt zwar ziemlich bedeutungsschwer und kassandrisch, ist aber letztlich fabulös.
    Allenfalls könnten die OLG-Senate an eine Aufstockung ihres richterlichen Personals denken, da sie jetzt die Beschwerden gegen Zwischenverfügungen/ Aufklärungsverfügungen/ Zurückweisungen auf den Tisch bekommen. Das sind aber die regulären Beschwerden.

  • Hinweis: Mit der Frage der Auswirkungen des FamFG auf das Grundbuchverfahren hat sich Böhringer in der BWNotZ 1/2010, 2 ff auseinandergesetzt.


    Leider keine Zugriffsmöglichkeit. Besteht die Möglichkeit, diesen Aufsatz anderweitig einzusehen ??

  • Gibt es eigentlich schon obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob Zwischenverfügungen in Grundbuchsachen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind?

  • Gibt es eigentlich schon obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob Zwischenverfügungen in Grundbuchsachen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind?



    Meinst du, die wird es geben? Bei uns werden alle Zwischenverfügungen mit einer RM-Belehrung versehen.
    Und selbst, wenn dem nicht so wäre: Besteht da eine Beschwerdebefugnis?

  • Du hast recht, es ist wohl eher ein theoretisches Problem. Schließlich können die Beteiligten ja auch noch gegen die sich anschließende Antragszurückweisung Beschwerde einlegen. Bin von einem Notar gefragt worden und konnte ihm auf die Schnelle keine gescheite Antwort geben, warum § 39 FamFG anwendbar ist oder eben auch nicht.

  • Es liegt mir eine Genehmigung mit Rechtskraftvermerk des Nachlassgerichts vor. Soweit so gut. Aus dem Rubrum ist jedoch erkennbar, dass ein Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben nicht beteiligt wurde. Nach Anforderung der NL-Akte stelle ich fest, dass der Nachlassrechtspfleger ohne vorherige Anhörung/bzw. Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbek. Erben die Genehmigung erteilt hat. Es wurde lediglich vermerkt: "keine anzuhörenden Beteiligten vorhanden". Was nun? Interessiert mich das als GBA überhaupt? Wo hört die Prüfung auf? Begründete Zweifel sind doch wohl aufgrund Fehlens des Verfahrenspflegers im Rubrum durchaus gegeben. Im Kollegenkreis besteht Uneinigkeit. Ich bin geneigt eine Zwischenverfügung zu erlassen bzgl. Rechtskraft der Genehmigung.

    Eure Gedanken hierzu?

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