Abwehr von Werbemails

  • Ich habe hier einen Beratungshilfeantrag wegen Abwehr von Werbemails. Der Gegner hat sogar die vom RA geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben. Würde den Antrag trotzdem wegen Mutwilligkeit zurückweisen, bin mir aber nicht ganz sicher. Was meint Ihr?

    Zudem hätte der Ast. ja eigentlich auch zur Verbraucherzentrale gehen können...

  • Ich kenne Kollegen, die sehr erfolgreich gegen Spam vorgehen. Es gibt auch Mandanten, die diese Kollegen beauftragen. Die Verbraucherzentrale kostet doch auch Geld und bringt mE in diesem Zusammenhang eh nichts auf die Reihe außer: Gehen Sie zum Anwalt. Also was soll das?

  • Worin liegt die Mutwilligkeit?

    Neueinstellen des Spamfilters beendet nicht den Versand der Werbemails (und darum geht es).

    Hat einen leichten Touch von "kann nicht sein, weil darf nicht sein".

  • Worin liegt die Mutwilligkeit?

    Neueinstellen des Spamfilters beendet nicht den Versand der Werbemails (und darum geht es).

    Hat einen leichten Touch von "kann nicht sein, weil darf nicht sein".

    E-Mail-Account löschen, neuen Account anlegen, neue Mail-Anschrift
    nirgends im Netz hinterlassen = Keine Spams!

    Zur Verwendung im Netz Alias-Anschriften (z.B. Freenet.de) anlegen und bei Bedarf ändern. Fertig ist die Laube!




  • Das kann man sicher so machen, wenn man Lust hat, sich eine neue E-Mail-Adress zu merken und diese allen Bekannten, Kollegen, der Versicherung usw. mitzuteilen.

    Diese Möglichkeit schließt die Gewährung von Beratungshilfe jedoch m. E. nicht aus, da der Antragsteller nicht auf diese verwiesen werden kann.

    Man vergleiche es mal mit dem Telefon. Hier sind nicht gewünschte Werbeanrufe mit Bußgeld bedroht.

    Dies steht jedoch nur auf dem Papier, wenn niemand gegen diese Anrufe vorgehen, sondern stattdessen (jedes Mal?) seine Telefonnummer ändern lassen und allein aus diesem Grund auf die Eintragung im Telefonbuch verzichten würde. Da hätte man zwar die Symptome, aber nicht die Wurzel des Übels bekämpft.

  • Weiß nicht. Wenn die konkrete Emailadresse von Bedeutung ist (also nicht einfach unter anderem Namen neu angelegt werden soll)...

    Es liegt doch ein rechtliches Problem vor, Selbsthilfe (Unterlassungserklärung) hat nichts gebracht. Und bei Mutwilligkeit wäre ich mir ehrlich gesagt nicht wirklich sicher: Der entsprechende Wikiped*ia-Artikel ist recht interessant bezüglich Haftungsfolgen und der aktuellen Diskussion zu einer möglichen strafrechtlichen Relevanz.

    Wäre ich dafür zuständig, würde ich wohl eher auch kritisch über die Bewilligung von Beratungshilfe denken. Absolut ausschließen würde ich sie in diesem Fall aber sicher nicht.

  • Wenn also jemand Müll in meinen Garten schmeisst, muss ich nur umziehen? Nö, man muss das Über an der Wurzel packen. Leider sind die aber nur schwer zu packen - meist im Ausland - und ob da was zu holen ist, ist zumindest fraglich.

  • Ich tendiere eher zur Bewilligung von BerH. Wenn der Antragsteller über seine Email-Adresse sehr stark vernetzt ist, bedeutet eine Änderung mit wachsender Wahrscheinlichkeit einen persönlichen Nachteil - STörung, Verlust sozialer Bindungen , Bekannte, Freunde,Verwandte - und einen wirtschaftlichen Nachteil - Geschäftspartner, Auftraggeber, Lieferanten, Konsumenten werden womöglich abgehängt . Einen rechtlichen Nachteil stellt die Spam-Invasion auch da, nämlich einen Übergriff auf die persönliche und soziale Sphäre des Email-Inhabers.

  • Wer von Euch hat denn schon einen Anwalt mit der Abwehr von
    Spam-Mails beauftragt?
    Wenn ich hier die Antworten lese, vermute ich mal: Alle! :D




    Wenn ich immer einen Anwalt für die Abwehr von Spams beauftragen würde, wäre ich ein sehr sehr armer Mann :D

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-



  • Wenn ich immer einen Anwalt für die Abwehr von Spams beauftragen würde, wäre ich ein sehr sehr armer Mann :D




    Das ist doch der entscheidende Satz ! Ich, der einen Anwalt bezahlen müsste, überlege mir was anderes, etwa alias-Email-Adressen, Wegwerfadressen oder was es sonst noch alles an Möglichkeiten gibt. Derjenige, der den Anwalt vom Staat bezahlt bekommt, gönnt sich natürlich den Luxus, selbst gar nichts zu machen und nur den Anwalt einzuschalten.

    Da sind wir wieder beim Grundproblem dieses Gesetzes.

    Das sollte eben immer der entscheidende Aufhänger sein. Würde der zahlungspflichtige Mandant, der die volle Geschäftsgebühr zu zahlen hätte, hierfür auch einen Anwalt bemühen. Und diese Frage ist wohl bei 75% der Beratungshilfebewilligungen zu verneinen. Manche würden den Anwalt schon nicht nehmen, wenn sie dort immer die 10 € bezahlen müssten (deshalb erlassen hier auch viele diesen Obulus, da es ihnen lieber ist, dass sie bald wieder kommen), weil das einem Kasten Bier entspricht.
    Es ist nur schwierig, dass im Beschluss jedes Mal zu begründen, weil es natürlich immer wieder Anwälte gibt, die behaupten, wenn man mich mal mit einem Schimpfwort belegt, würde auch der Zahlungspflichtige gern paar Hundert Euro für die Aufforderung zur Unterlassung hinlegen. Es ist nur schwer, diese blöden Behauptungen zu widerlegen. Und hier wäre der Gesetzgeber gefragt, aber ehe der an diesem Gesetz trotz bekannter jährlicher Ausgabensteigerungen mal was macht, sind wir schon alle nicht mehr auf dieser Welt.



  • :zustimm:
    Genau das wollte ich damit sagen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wie gesagt, ich war mir mit dem Mutwille am Anfang auch nicht ganz sicher.

    Denke aber, dass der Ast. nicht dagegen vorgegangen wäre, wenn er den RA selbst hätte zahlen müssen. Zur meiner Entscheidung hat - muss ich zugeben - auch beigetragen, dass der Antrag von einem schon "bekannten" RA eingereicht wurde...:alarm



  • Wenn ich immer einen Anwalt für die Abwehr von Spams beauftragen würde, wäre ich ein sehr sehr armer Mann :D



    Das ist doch der entscheidende Satz !



    Ach tatsächlich? Maßgebendes Kriterium bei der Beratungshilfe ist jetzt, was ein aufgeklärter Rechtspfeger tun würde oder nicht würde? Mal im Ernst: Geht man auf diesem Weg bei der Mutwilligkeitsprüfung nicht in eine ganz seltsame Richtung?


    Manche würden den Anwalt schon nicht nehmen, wenn sie dort immer die 10 € bezahlen müssten (...), weil das einem Kasten Bier entspricht.



    Sorry, aber diese Äußerung bestärkt mich in meiner Annahme, dass manchmal offenbar mehr eine subjektive als eine objektive Prüfung stattfindet. Vielleicht verstehe ich es ja auch falsch oder habe Ironie nicht richtig verstanden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Garfield (23. Oktober 2009 um 13:26) aus folgendem Grund: Zitat im Zitat verdeutlicht.

  • Ja sorry, aber da kann ich Garfield nur zustimmen. Auch und sowieso, wenn es dann gar heißt, daß die Person des Anwalts für die Entscheidung eine Rolle spielt.

    :daumenrun

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