Grundbuchauszüge per Fax?

  • Es kommt selten vor, aber manchmal doch, dass ich ganz kurzfristig einen Grundbuchauszug aus einem anderen Bundesland benötige. Bisher immer problemlos angefordert mit der Bitte, den Auszug vorab per Fax zu übermitteln und sodann im normalen Postweg zu übersenden.

    Bei Fax-Anforderung lasse ich mir aber von den Eigentümern vorher immer ein Schriftstück unterzeichnen in dem sie erklären, dass sie darüber aufgeklärt worden sind, dass Faxleitungen unsicher sind und von unbefugten Personen abgefangen werden können.

    Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass uns von unserer Kammer mal in einer Pflichtveranstaltung gezeigt wurde, wie schnell man sich an unsere Fax-Leitungen dranklemmen und Faxe abfangen kann.

    Das war eine Pflichtveranstaltung aufgrund der Tatsache, dass unser vorheriger Bundeskanzler mit seiner neuen Frau einen Ehevertrag abgeschlossen, das Kanzleramt beim Notar eine Kopie des Vertrages per Fax angefordert hatte und an der Faxleitung des Notars so ca. 20 Bypässe hingen (Presse) und der Notar nun kein Notar mehr ist wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht.

    Solange Grundbücher nicht öffentlich sind, fordere ich nur im Katastrophenfall per Fax an mit schriftlicher Rückendeckung. Möchte nämlich meinen Job noch ein wenig behalten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)



  • Diese Veranstaltung ist wohl an mir vorbeigegangen:oops:

    Man sollte allerdings die Kirche im Dorf lassen. Wer an unsere Unterlagen möchte, kann ebensogut die Post abfangen. Oder der Briefträger legt falsch ein (was hier immer wieder vorkommt). Demnächst alles nur noch per Einschreiben?

  • Die Übermittlung der Fax ist im Rechtssinne keine elektronische Übermittlung, sondern lediglich eine solche unter Verwendung mechanischer Hilfsmittel.

    Hallo, ich bin gerade auf der Suche nach der Frage der Gebühren bei der Übersendung von Grundbuchauszügen per Fax. Bei elektronischer Übermittlung werden lediglich 5,- Euro erhoben. Stellt sich also die Frage, ob es sich bei der Übersendung per Fax um eine elektronische Übermittlung handelt? Da bei uns direkt gefaxt werden kann, sehe ich nicht den Unterschied zur email. Kann mir da jemand helfen?

  • Du hast doch die Antwort von Cromwell schon selbst zitiert...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachfrage elektronische Übersendung § 78 GBV erlaubt die elektronische Übersendung. So weit, so gut. Kann mir jemand sagen, ob man aus SolumSTAR heraus den Grundbuchausdruck elektronisch verschicken kann, wenn dazu kein Fall angelegt wurde? Ich frage für unsere Geschäftsstelle.

  • Ohne Fall geht es auch über den zentralen Druck (ZD).
    Per Papier oder elektronisch (*.pdf), falls der Empfänger ein VPS-Postfach hat (z.B. Notar, Anwalt, Behörde).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich lese in Eintragungsanträgen von Notaren anderer Bundesländer immer häufiger die Bitte um Übersendung eines elektronischen Grundbuchauszuges. Bei uns ist der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen jedoch noch nicht zulässig. Würdet Ihr der Bitte nachkommen, indem Ihr einen papiernen Grundbuchauszug übersendet oder die Bitte ignorieren? Bislang entscheide ich mich immer für die zweite Alternative und hatte damit noch nie Probleme. Wie seht Ihr das?

  • GB-Ausdruck - Kosten - wegschicken - zdA.

    Warte bereits auf den ersten Rechtsbehelf. :teufel: Und so abwegig ist der Ansatz eines Rechtsbehelfs m.E. nicht, wenn man sich mal dem Gedanken stellen wollte, wann sachlich das Amtsgericht beginnt und die Abteilung Grundbuch dagegen endet.

    Siehe unten im Kern, dass das Grundbuchamt nun einmal Teil des Amtsgerichts ist mit der Folge, wenn das AG elektronisch übersenden kann, warum dann also auf diesem Wege nicht auch den vom GBA gefertigten GB-Auszug?! Denn mit Entscheidung über die Erteilung und des entsprechenden Ausdrucks wars das m.E. mit der Zuständigkeit der Abteilung Grundbuch!


    Interessanterweise hat uns jetzt folgende Auffassung unserer IT-Stelle dazu erreicht:

    Gemäß § 135 GBO bedarf es hierzu des Erlasses einer Rechtsverordnung der Landesregierung (MJ) über die Form und Anforderungen an die Einreichung sowie der Einrichtung eines eigenen separaten elektronischen Postfachs für das Grundbuchamt.
    Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde durch die Landesregierung bisher nicht erlassen. Demnach wurden auch keine notwendigen eigenen elektronischen Postfächer für die Grundbuchämter eingerichtet.
    Dies hat zur Folge, dass das Einreichen von Anträgen an das Grundbuchamt in elektronischer Form weiterhin nicht zulässig ist. Dies gilt demnach auch für Rechtsmittel und für Nebenentscheidungen wie z.B. Erinnerungen gegen Kostenrechnungen. Eine „Ersatzeinreichung“ über das elektronische Postfach des Amtsgerichtes ist damit auch ausgeschlossen, da der Antrag ausschließlich an das Postfach des Grundbuchamtes zu richten ist und zusätzlich eine entsprechende Rechtsverordnung notwendig ist.

    Angeblich sehen das alle Bundesländer in den zuständigen Referaten so, dass es darauf ankommen mag, dass das "Kind" Grundbuchamt heißt und nicht Amtsgericht.

    Das überzeugt mich m.E. nicht so, als das Grundbuchamt kein sachlich „eigenständiges“ Gericht , sondern Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts ist, vgl. schon allein § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 8 GVG, so dass die „Spielregeln“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs das FamFG Vorrang vor denen der GBO hat. Ich konnte jedenfalls noch keiner Literatur entnehmen, dass es bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankomme, ob das Grundbuchamt schon im elektronischen Zeitalter angekommen ist oder nicht, sondern lediglich darauf, dass das Amtsgericht elektronisch empfangsbereit ist.

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