Grundbuchblatt geschlossen?

  • Nochmal zum Fall:
    Inziwschen liegt mir der alte Band vor. Es wurde nichts mehr eingetragen, insbesondere kein Abschreibungsvermerk.
    Blatt wurde wieder auf den Status "aktuell" gesetzt und inzwischen hab' ich es auch umgeschrieben. In der Zeit habe ich eine Einsichtssperre gesetzt, weil die IBS zur "Wiederherstellung" des Blattes auch die X-Rötung wieder aufheben musste. Und es soll ja keiner zufällig ins GB schaun und dann sehen dass Rötungen verschwinden.
    Hab nen Abschreibungsvermerk gemacht und einen Schließungsvermerk mitten ins BV eingetragen, damit man gleich auf den ersten Blick sieht was Sache ist.
    Einsichtsverbot wieder raus, fertig.

    Danke für die Mithilfe

    Einmal editiert, zuletzt von Frucade (23. November 2009 um 15:26) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Et voilà, schon ist der Salat da:

    Das bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant definitiv die Vernichtung der alten Grundbücher, nachdem § 128 GBO das ja nun ermöglicht, und bittet, bei den bayerischen Grundbuchämtern in Erfahrung zu bringen, ob dort noch - begründeter - Bedarf für eine weitere Aufbewahrung gesehen wird. Gegebenenfalls wird gleich um den dann erforderlichen Aufbewahrungszeitraum nachgefragt.

    Das Jahr fängt gut an...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Unsere Stellungnahme (vielleicht kann ja jemand etwas damit anfangen):

    [FONT=Arial (W1)]Eingangs wird darauf hingewiesen, dass zwar § 128 Abs. 3 GBO die Aussonderung der Loseblattgrundbücher grundsätzlich möglich macht, jedoch die Art und Weise erst landesgesetzlich zu regeln ist (BTDrucks. 16/12319 S. 22).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich im Ergebnis, dass nur durch Einscannen vollständig umgestellte (nicht umgeschriebene oder neugefasste) Grundbuchblätter vernichtet werden dürfen (so auch BTDrucks. 16/12319 S. 22; Demharter GBO § 128 Rn. 24).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Daraus ergibt sich:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)][FONT=Arial (W1)]-[/FONT] [/FONT][FONT=Arial (W1)]Ein Grundbuchblatt, das überhaupt nicht eingescannt wurde, kann nicht ausgesondert werden, unabhängig davon, ob es gemäß § 69 GBV neugefasst oder umgeschrieben wurde. Uns sind Amtsgerichte bekannt, bei denen bei der Umstellung auf das elektronisch geführte Grundbuch nur die „lebenden“, also die damals nicht geschlossenen Blätter zum Einscannen gegeben wurden; die übrigen dürfen demnach nicht ausgesondert werden. Im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gibt es ebenfalls Grundbuchblätter, die aus verschiedenen Gründen nicht eingescannt und daher später neugefasst wurden. Die ursprünglichen Grundbuchblätter hierzu dürfen daher nicht ausgesondert werden. Ein Verzeichnis über diese Blätter wurde und wird nicht geführt, so dass sie erst ermittelt werden müssen. Eine kurzfristige Recherche erbrachte hierzu beispielhaft die Grundbuchblätter H. Bl. 19xx, H. Bl. 14xx, G. Bl. 21xx, E. Bl. 12xx, die sämtlich deswegen neugefasst wurden, weil sie nicht oder unvollständig eingescannt worden sind (s. u.).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)][FONT=Arial (W1)]-[/FONT] [/FONT][FONT=Arial (W1)]Ein Grundbuchblatt, das bis dato weder umgestellt noch neugefasst wurde, darf nicht ausgesondert werden, da die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen. Trotz der hohen Rate an seinerzeit fehlerfrei umgestellten Grundbuchblättern muss allerdings festgestellt werden, dass 100 % hierbei nicht erreicht wurden. Im hiesigen Gerichtsbezirk fallen nicht häufig, aber immer wieder Blätter auf, die entweder gar nicht oder unvollständig eingescannt wurden. Die bisher bekannt gewordenen, nicht umgestellten Grundbuchblätter wurden neugefasst (s. o.). Bisher wurde ferner ein Blatt bekannt, bei dem sich die Unvollständigkeit nicht auf Anhieb ergab, da von zwei Bögen des Bestandsverzeichnisses nur der erste eingescannt worden war und der zweite nicht (U. Bl. 3xx).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)][FONT=Arial (W1)]-[/FONT] [/FONT][FONT=Arial (W1)]Ein Grundbuchblatt, das seinerzeit nicht vollständig eingescannt wurde (in diesem Falle aus Formatgründen nicht werden konnte), darf ebenfalls nicht ausgesondert werden. Dies betrifft bisweilen Grundbücher, die durch Umkopieren statt Umschreiben vom sog. Reichsmuster-Grundbuch auf das Loseblattgrundbuch umgestellt worden sind, wobei es durchaus vorkam, dass bereits im alten Reichsmustergrundbuch und z. T. auch in der Folge davon im Loseblattgrundbuch die Eintragung derart in die Randzonen des Grundbuchblattes geraten sind, dass ein Umstellen durch vollständiges Einscannen technisch gar nicht möglich war. In Starnberg ist hierzu ein Fall bekannt (G. Bl. 29xx).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Bei der Frage nach dem Inhalt des Loseblattgrundbuchs hilft ein Verweis auf die alten Handblätter nicht weiter, weil – vorausgesetzt, sie sind überhaupt noch vorhanden, § 73 S. 2 GBV – erstens auf die Handblätter kein 100%er Verlass und bei Differenzen das Grundbuch ausschlaggebend ist und zweitens die Handblätter keine Aussage darüber treffen, ob eine Eintragung im Grundbuch auch unterschrieben worden ist (§ 44 GBO).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Im Ergebnis müsste daher vor einer Aussonderung jedes auszusondernde Grundbuchblatt vorher nochmals genau durchgesehen werden, ob es tatsächlich vollständig eingescannt worden ist. Eine Prognose ist nicht möglich, wann das neben der normalen Arbeit getan werden bzw. erledigt sein könnte, da das Personal mit der täglichen Arbeit vollauf beschäftigt ist.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Vor diesem Hintergrund muss von einer Aussonderung des Loseblattgrundbuchs abgeraten werden.[/FONT]

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch hier ist es beim Einscannen der Papierbücher - allerdings nur lebende Exemplare - zu einigen Problemen gekommen. Bei folgendem Sacherverhalt hätte ich gern mal eure Meinung:

    Die Grundakte, das Handblatt und auch die einzelnen Seiten des Original-Buches weisen als Blatt-Nr. 10354 aus. Durch falsche Beschriftung des Original-Deckblattes wurde das Buch aber unter der Nr. 10254 freigegeben und existiert so auch in Solum Star. Die Nr. war Gott sei dank nie vergeben, so dass eine doppelte Vergabe der Bl.-Nr. ausgeschlossen ist.

    Da nach bisherigen Erkenntnissen 5 weitere Bücher betroffen sind, wäre ich für eine möglichst praktikable Lösung. Ich hatte jetzt beabsichtigt in den jeweiligen Papierbüchern einen Abschreibungsvermerk nachzutragen (so was wie: Übertragen nach Bl. 10254 am Tag X - Tag der Freigabe im Scanprozess -, ergänzend eingetragen am ...). Die "alten" Bücher - hier also 10354 - wollte ich dann schließen und durch einen Vermerk in die Akte über die Entstehungsgeschichte ein wenig absichern.
    In den "neuen" Büchern (also 10254) wollte ich gleichfalls -ähnlich dem Abschreibungsvermerk- einen Übertragungsvermerk eintragen. Auch eine neue Grundakte wäre meiner Meinung nach - im weitere Verwirrung zu vermeiden - anzulegen.

    Was sagt ihr dazu? Gibt es andere Vorschläge?

  • Hat jemand schonmal die Erfahrung gemacht, ob es wirklich klappt ein mit SolumSTAR geschlossenes Grundbuch wieder zu öffnen?

    Hier wurde ein Grundstück zu einer anderen Gemeinde eines anderen Grundbuchamtes gebucht und das hiesige geschlossen, ohne dabei daran zu denken, dass man noch einen Nachtragsvermerk machen gem. § 25 Abs. 2d GBV muss.

  • Hier können nach Schließung Eintragungen nur auf der Aufschrift erfolgen. Entsprechend würde ich den Nachtragsvermerk dort eintragen.

  • Hier können nach Schließung Eintragungen nur auf der Aufschrift erfolgen. Entsprechend würde ich den Nachtragsvermerk dort eintragen.

    Logisch, den § 25 Abs. 2d verweist auf § 36 Buchstabe b GBV, die als Eintragungsstelle die Aufschrift zuweist

    3 Mal editiert, zuletzt von nemo (14. April 2015 um 16:54)

  • Ich habe ein ähnliches Problem:

    Das alte ungültige Handblatt trägt einen Hofvermerk, das EDV-Blatt nicht. Letzte Ordnungsnummer in der Akte aus 1999 ist eine Hofübergabe, die landwirtschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Würdet ihr davon ausgehen, dass bei Einscannen der Hofvermerk "verschwunden" ist und ihn nun nachtragen? Mehr Unterlagen liegen hier nicht mehr vor und der Eigentümer behauptet, der Hofvermerk sei aktuell. Ich weiß nicht wirklich, wie ich das weiter prüfen soll...

  • Ich würde zwar davon ausgehen, dass der Vermerk versehentlich nicht übertragen wurde, würde aber dennoch die Akte dem Lw-Richter zur Prüfung zuschreiben.

    Ulf

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